Die Handy-Richterin - per SMS in die Befangenheit

Der BGH ist auch zu Richtern streng: Eine private SMS während der Verhandlung. Das ist schon für Zuschauer ordnungsrechtlich kritisch und während der Verhandlung verboten. Solches Tun der Richterin während der Vernehmung einer Zeugin ist aber besonders unschicklich und führt außerdem zur Befangenheit.


Im zu Grunde liegenden Fall verhandelte das LG Frankfurt im Jahr 2013 gegen zwei Angeklagte, die wegen einer Messerstecherei angeklagt waren. Ein Polizeibeamter wurde als Zeuge vernommen. Während der Vernehmung bediente eine Richterin auf der Richterbank mehrfach ihr Handy, was bei den Angeklagten den Eindruck erweckte, dass diese Richterin sich nicht hinreichend auf die Verhandlung und die Zeugenvernehmung konzentrierte.

Sofortiger Befangenheitsantrag

Die beiden Verteidiger trauten ihren Augen nicht und stellten einen Antrag, die Richterin für befangen zu erklären. Ihre Mandanten, die Angeklagten, hätten durch das Verhalten der Richterin den Eindruck gewonnen, dass diese sich für das Verfahren nicht sonderlich interessiere und andere, vielleicht private Angelegenheiten, für wichtiger halte.

Kinderbetreuung umorganisiert

Die Nachforschungen ergaben, dass die Richterin Probleme mit der Betreuung ihrer Kinder hatte. Wegen eines Personalausfalls musste sie die Betreuung umorganisieren. Zu diesem Zwecke versandte sie während der Zeugenvernehmung zwei SMS, um die Betreuung ihrer Kinder zu sichern. Einen Anruf, der darauf auf ihrem Handy eintraf, nahm sie nicht entgegen.

Landgericht: Ein paar private SMS sind für die Urteilsfindung unerheblich

Das LG Frankfurt gab der Work-Life-Balance eine Chance und sah keinen Grund, auf eine Befangenheit der Richterin zu schließen. Sie habe zur Verfassung der beiden SMS nur kurz ihre Aufmerksamkeit von der Zeugenvernehmung abwenden müssen. Sie sei hierdurch in keiner Weise daran gehindert gewesen, den Sinn der Zeugenvernehmung in seiner Gesamtheit und auch in ihren Einzelheiten zu erfassen und aufzunehmen.

Auf die Überzeugungsbildung der Richterin und die Urteilsfindung habe dies keinen Einfluss. Auch aus der Sicht der Angeklagten sei dies kein Grund, den Eindruck zu gewinnen, die Richterin sei befangen.

LG verhandelt unverdrossen weiter

Das LG führte die Verhandlung gegen die beiden Angeklagten fort und verurteilte diese. Gegen das Urteil legten die Verteidiger Revision ein mit der Begründung, das Urteil gegen ihre Mandanten sei von einer Richterin mitverfasst worden, die an dem Verfahren zumindest zeitweise nicht besonders interessiert gewesen sei und sich nicht auf den Verfahrensgang konzentriert habe.

Das hiernach ergangene Urteil biete daher nicht die Gewähr, auf der unvoreingenommenen, sachkundigen Entscheidung der mitwirkenden Richter zu beruhen.

Handys haben auf der Richterbank nichts verloren

Karlsruhe hatte jetzt ein Einsehen und folgte den von den Verteidigern vorgebrachten Rügen. Nach Auffassung des BGH haben Handys auch im Zeitalter unbegrenzter Telekommunikation im Gerichtssaal und insbesondere auf der Richterbank nichts zu suchen.

Besser die Verhandlung unterbrechen

Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Fischer, ein Mann deutlicher Worte, bezeichnete es als unfassbar, dass ein Richter auf der Richterbank während der Hauptverhandlung per SMS die Betreuung seiner Kinder organisiere. Soweit diese Tätigkeit unabwendbar gewesen sei, hätte die Verhandlung hierfür ohne weiteres 5 Minuten unterbrochen werden können. Als ebenso unfassbar empfand es der Senat, dass dem Befangenheitsantrag anschließend nicht entsprochen wurde.

Rechte der Angeklagten grob missachtet

Ein Angeklagter, der einen Richter bei einer wichtigen Zeugenvernehmung dabei beobachten müsse, wie er private SMS verschickte, müsse einfach den Eindruck gewinnen, dass dieser Richter an seinem Verfahren nicht sonderlich interessiert sei. Dies gelte auch dann, wenn der Zeitraum für die Verfassung der SMS so kurz gewesen sei, dass der Richter bzw. die Richterin keine wesentlichen Verfahrensvorgänge verpasst habe.

Für die Begründetheit des Befangenheitsantrag genüge allein der böse Schein der Befangenheit. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags sei eine grobe Missachtung der Rechte der Angeklagten 

LG-Urteil als rechtsfehlerhaft aufgehoben

Der BGH hob daher auf die Revision der Angeklagten das gegen sie ergangene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG.

(BGH, Urteil vom 17.6.2015, 2 StR 228/14).

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