Die Böhmermann-(Vor)entscheidung: Ein Stück Realsatire

Justiz und Satire, ein spannendes Verhältnis – und das nicht erst seit dem Schmähgedicht von Jan Böhmermann. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren gegen Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten eingestellt.

Was Satire darf und was nicht, ist spätestens seit Kurt Tucholsky in Deutschland Gesprächsthema. Dessen einfache Antwort war: Satire darf alles. Die Stellungnahme der deutschen Justiz lautet: Grundsätzlich ja – aber keine Schmähkritik. Und: Was Satire nicht darf – die Justiz selbst darf es.

Strafrechtliches Verfahren eingestellt

Am 04.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft Mainz die Ermittlungen gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten zu den Akten gelegt.


"Strafbare Handlungen waren nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen."

Das "Schmähgedicht" wird von der Staatsanwaltschaft nun als von der Kunstfreiheit geschützt angesehen: "Dass mit einem Kunstwerk eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht wird, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Kunstwerk", so die Stellungnahme der Leitenden Oberstaatsanwältin. "Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen."

Böhmermann dozierte über juristische Abgrenzungskriterien

Die Kriterien für die diffizile Unterscheidung zwischen erlaubter Satire und Schmähkritik wollte der Satiriker Böhmermann dem deutschen Fernsehpublikum näher bringen und trug dort das zu trauriger Berühmtheit gelangte  Schmähgedicht auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan vor, aber eben nicht als ernst gemeinten Satirebeitrag, sondern als Beispiel dafür, was man nicht sagen darf, weil es eben eine Schmähung ist.

LG Hamburg untersagt weitgehend die Wiedergabe des Gedichts

Inzwischen ist das Gedicht Gegenstand der unterschiedlichsten juristischen Betrachtungen und auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte dürfen sich mit der Frage befassen: Was darf Satire? Das LG Hamburg hat die Frage nun klar beantwortet, indem es einen Großteil der Wiedergabe des von Böhmermann vorgetragenen Gedichtes - der Text stammt wohl nicht von Böhmermann selbst  - verboten hat.

Das Gedicht ist eindeutig als Kunst einzuordnen

Nach Mitteilung der Pressestelle der Hamburger Justiz beruht die Entscheidung auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Kunst und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits.

  • Das beanstandete Gedicht sei als Mittel des Satirikers, sich mit der politischen Wirklichkeit in der Türkei auseinander zu setzen, grundsätzlich als Satire und damit auch als Kunst einzuordnen.
  • Durch Übertreibungen, Überspitzungen und Verzerrungen, die der Satire wesenseigen seien, äußere der Verfasser seine fundamentale Kritik an dem Prinzip Erdogan.
  • Dies sei ein grundsätzlich zulässiger Satireinhalt.

Gedicht enthält rassistische und religiöse Verunglimpfungen

Nach dieser grundsätzlichen Einordnung als Kunstwerk kommt die Kammer dann überraschend zu der Auffassung, dass bei genauer Betrachtungsweise ein Großteil der Passagen des Gedichts den zulässigen Satirerahmen verließen und als reine Schmähungen – also doch nicht als Kunst? - einzuordnen seien.

Zwar gelte für die Beurteilung eines solchen Satirebeitrags grundsätzlich ein großzügiger Maßstab, jedoch gebe dieser Maßstab dem Verfasser nicht das Recht, andere Personen einer völligen Missachtung des Publikums anheim zu geben. Einige Passagen des Gedichtes enthielten rassistische Vorurteile, andere stellten eine religiöse Verunglimpfung dar und auch die Passagen des Gedichts mit sexuellem Einschlag überschritten das Maß, das ein Staatsoberhaupt (oder auch eine sonstige Person) hinzunehmen habe.

Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass gerade ein Staatsoberhaupt sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens harsche Kritik gefallen lassen müsse.

Auch auf der Metaebene ist nicht alles erlaubt

Die vom Gericht beanstandeten Passagen sind nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil sie sozusagen auf der Metaebene erfolgten, also ausdrücklich nicht als Meinung des Verfassers oder des vortragenden Moderators, sondern lediglich als ein Beispiel zur Veranschaulichung der Bedeutung unzulässiger Schmähkritik dargestellt würden.

Wäre dies zulässig, würde dies nach Auffassung der Kammer dazu führen, dass ein Satiriker praktisch jede noch so unflätige Schmähkritik vorbringen könne, wenn er sie nur auf die Metaebene verpflanze und nicht als unmittelbar eigene Meinung darstelle. Eine solche Betrachtungsweise würde nach Auffassung der Kammer der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gerecht werden.

Hinter der Metaebene geht’s weiter

Die Kammer kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Wiedergabe der meisten Passagen des Gedichts auch auf der Metaebene unzulässig und deshalb dem Moderator Böhmermann zu untersagen sei. Damit gerät das Gericht allerdings in eine juristische Zwickmühle.

  • Da die Kammer das Gedicht nicht als Ganzes, sondern nur in weiten Teilen für unzulässig erklärt, musste sie diese unzulässigen Teile in den Gründen ihrer Entscheidung klar benennen,
  • also sozusagen auf der Meta-Metaebene in der juristischen Entscheidung die als unzulässig, weil als extrem ehrverletzend erklärten Passagen, selbst wiederholen.
  • Dies ist für den Juristen noch keine wirkliche Überraschung, denn wenn nur einzelne Passagen des Gedichts zulässig sind, bleibt der Kammer nichts anderes übrig als die unzulässigen Passagen klar zu definieren.

Ein Schelm, wer dahinter eine böse Absicht vermutet.

Ein Stück Realsatire?

Überraschend ist dann aber doch, wenn auf der Homepage des Hamburger LG im Anhang an die Pressemitteilung der gesamte Text des Gedichts für alle, die es immer noch nicht gelesen haben, komplett wiedergegeben wird, und zwar zum Herunterladen als PDF-Datei!

Das ist dann wohl die Super-Meta-Metaebene. Was der Satiriker nicht darf, darf  also der Richter. Wenn das keine Realsatire ist! Böhmermann wäre wohl besser Jurist geworden - dann befände er sich nämlich auf der 3. Metaebene und dürfte das sagen (oder schreiben), was er als Satiriker nicht sagen darf!

Da kommt noch was

Die Causa Böhmermann ist selbstverständlich mit der Entscheidung des LG  und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mainz noch nicht ausgestanden.

Am 2. November geht die Privatklage Böhmermanns vor dem LG Hamburg ins Hauptsacheverfahren.

Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger will dort ein Komplettverbot des Gedichts erwirken.


(LG Hamburg, Beschluss v. 17.5.2016, 324 O 255/16)


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