Das BVerfG entscheidet nach EU-Recht über das Recht auf Vergessen

Das Bundesverfassungsgericht hat über das Recht auf Vergessen im Netz entschieden. Es hat - das ist Neuland - sich zugleich zu seiner Zuständigkeit für die Kontrolle der richtigen Anwendung der Unionsgrundrechte durch die Fachgerichte - in enger Kooperation mit dem EuGH - bekannt. Entscheidungsgrundlage war hier nicht das GG, sondern die Grundrechtecharta der EU, da der Datenschutz EU-einheitlich geregelt ist.

Wohl zum ersten Mal in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts überprüfte das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin ausschließlich anhand der Vorschriften der europäischen Grundrechtecharta (GRCh).

Anhand einer Klage gegen Google erörtert das BVerfG seine Kompetenz zur Auslegung der EU-Grundrechte

Es war eine Klage gegen Google und die Verfassungsrichter befassen sich in der Entscheidung ausführlich mit ihrer Kompetenz zur Auslegung der Europäischen Grundrechte und schaffen mit der Entscheidung nichts weniger als ein neues Betätigungsfeld für das deutsche Verfassungsgericht.

Verfassungsbeschwerde wegen auf Namenseingabe folgendem belastendem Google-Suchergebnis 

Mit der von den Verfassungsrichten geprüften Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Internet-Suchmaschine Google die Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses gefordert, das bei Eingabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin in der Suchmaschine angezeigt wird.

Anlass der Beschwerde war ein Beitrag des Fernsehmagazins "Panorama" im Norddeutschen Rundfunk am 21.1.2010. Der Titel des Beitrags lautete:

Kündigung: die fiesen Tricks der Arbeitgeber“.

Zum Ende des Beitrags wird der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von der Beschwerdeführerin geleiteten Unternehmens dargestellt, in dem der Beschwerdeführerin ein unfaires Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird.


LG gewährte Recht auf Vergessenwerden im Netz

Die Beschwerdeführerin selbst hatte "Panorama" hierzu ein Interview gegeben. Bei Eingabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske von Google erscheint in den ersten Suchergebnissen eine Verlinkung auf eine Datei des Norddeutschen Rundfunks mit einem Transkript des Panorama-Beitrags unter dem Titel: „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber – Das Erste“.

  • Die Beschwerdeführerin fühlt sich hierdurch in ein negatives Licht gestellt
  • und forderte von Google, die Anzeige des Suchergebnisses zu unterlassen.

Nachdem Google dies zurückgewiesen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Klage beim LG, das der Klage im wesentlichen stattgab. Die Anzeige des Suchergebnisses stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Recht auf Pressefreiheit müsse demgegenüber zurücktreten, da aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der Erstausstrahlung der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz zuzugestehen sei.

OLG weist Klage unter Hinweis auf EU-Recht ab

Im Berufungsverfahren hob das OLG die erstinstanzliche Entscheidung auf und begründete dies mit den europarechtlichen Vorschriften zum Datenschutz. Im Ergebnis bestehe nach wie vor ein Interesse der Öffentlichkeit an dem Panorama-Beitrag, demgegenüber das Interesse der Beschwerdeführerin auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten müsse. Der Zeitablauf von sieben Jahren (zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung) sei im übrigen nicht lange genug, um ein Recht auf Vergessenwerden zu begründen. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Das deutsche GG kommt nicht zur Anwendung, trotzdem ist das BVerfG zuständig

Das Verfassungsgericht sah die Beschwerdeführerin als beschwerdebefugt an, obwohl - und das ist das spektakulär Neue an der Entscheidung - die Grundrechte des GG nach Auffassung der Verfassungsrichter vorliegend nicht anwendbar sind.

Dies folge daraus, dass der Rechtsstreit eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie des Datenschutzes betreffe. Die Beschwerdeführerin können sich insoweit lediglich auf eine Verletzung der GRCh berufen. Deren Anwendung unterliege in der vorliegenden Konstellation allerdings der Jurisdiktion des BVerfG.

Rechtlich maßgeblich ist die EU-Datenschutzrichtlinie

Nach den Feststellungen der Verfassungsrichter fällt die Beantwortung der Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen durch Bereitstellung eines Links nachweisen darf, ausschließlich in den Anwendungsbereich der Datenschutzlinie 95/46/EG, die dieses Problemfeld europaweit vereinheitlicht regelt (EuGH, Urteil v. 13.5.2014, - Google Spain -, C-131/12).

Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Bei einer solchen unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten EU-Regelung sind nach der Entscheidung des Senats grundsätzlich die deutschen Grundrechte nicht anwendbar, vielmehr sind allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.

Die Anwendung der Unionsgrundrechte sei die Konsequenz der Übertragung von hoheitlichen Zuständigkeiten auf die Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn die Union im Rahmen ihrer Befugnisse Regelungen schafft, die in der gesamten Union gelten und einheitlich angewendet werden sollen, müsse bei der Anwendung dieser Regelungen auch der zu gewährleistende Grundrechtsschutz innerhalb der EU einheitlich sein.

Diesen Grundrechtsschutz gewährleiste vollumfänglich die GRCh, die den Wesensgehalt des Schutzversprechens der deutschen Grundrechte generell verbürge.

BVerfG kontrolliert die richtige Anwendung der EU-Grundrechte

Soweit die Grundrechte des GG durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliere das BVerfG die angemessene Berücksichtigung der Unionsgrundrechte durch die Fachgerichte. Bisher habe das BVerfG eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte zwar nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen, da es bisher in solchen Fällen eher um die Gültigkeit des Unionsrechts als solchem gegangen sei. Diese Prüfung sei allein dem EuGH vorbehalten. Anders verhalte sich aber im vorliegenden Fall, in dem es um die richtige Anwendung des voll vereinheitlichten Unionsrecht im Lichte der GRCh gehe.

Die Integrationsverantwortung des BVerfG begründet die Prüfungskompetenz

Die Prüfung, ob die Anwendung durch ein deutsches Fachgericht den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta genügt, sei eine originäre Aufgabe des BVerfG. Die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts folge aus Art. 23 Abs. 1 GG. Das BVerfG nehme hier im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde seine Integrationsverantwortung wahr.

Die Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes gehöre zu den zentralen Aufgaben des BVerfG. Auch die Unionsgrundrechte seien Bestandteil des gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzendem Grundrechtsschutzes. Die EU-Grundrechte seien gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh unmittelbar innerstaatlich anwendbar und demgemäß auch durch die innerstaatlichen Fachgerichte und in letzter Konsequenz eben durch das BVerfG zu berücksichtigen und anzuwenden. Die GRCh bilde insoweit ein Funktionsäquivalent zum deutschen GG.

Enge Kooperation mit dem EuGH

Selbstverständlich wende das BVerfG die Grundrechte der GRCh als Prüfungsmaßstab in enger Kooperation mit dem EuGH an, bei dem die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts liege. Deshalb komme eine Anwendung der Unionsgrundrechte durch das BVerfG nur in Betracht, wenn auf europäischer Ebene die wesentlichen Auslegungsfragen geklärt seien, andernfalls seien diese Fragen im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Klärung vorzulegen.

Unternehmerische Freiheit versus Persönlichkeitsschutz

Vor diesem Hintergrund bewertete das höchste deutsche Gericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin im Ergebnis als unbegründet. Im konkreten Fall werde das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres privaten Familienlebens gemäß Art. 7 GRCh sowie auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 8 GRCh berührt. Diese Vorschriften schützen die selbstbestimmte Persönlichkeitsentfaltung gegenüber der Datenverarbeitung durch Dritte.

Dem sei das Recht des Suchmaschinenbetreibers auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 gegenüberzustellen. Die unternehmerische Freiheit gewährleiste das Recht zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines freien Wettbewerbs. Hierzu gehöre auch das Angebot von Suchdiensten. Demgegenüber könne sich der Suchmaschinenbetreiber nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 11 GRCh berufen, da eine Suchmaschine nach ihrem Zweck keine Meinung verbreite und deshalb Suchmaschinenbetreibern die Berufung auf das Medienprivileg versagt sei (EuGH, Urteil v. 13.5.2014, C -131/12).

Öffentliches Informationsinteresse gibt den Ausschlag

Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen kommen die deutschen Verfassungsrichter zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der verschiedenen europäischen Grundrechtspositionen durch das OLG im wesentlichen keine Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere halte sich das Argument, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Grundrechte Dritter) zurücktreten müsse, innerhalb des fachgerichtlich zulässigen Wertungsrahmens.

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Nach Auffassung des Senats hat das OLG zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Schließlich werde die Beschwerdeführerin durch den Beitrag nicht in unzulässiger Weise geschmäht, da der Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ sich nicht unmittelbar auf sie als Person beziehe. Darüber hinaus sei auch nicht zu beanstanden, dass das OLG den bisherigen Zeitablauf von sieben Jahren als noch nicht ausreichend angesehen hat, um der Beschwerdeführerin ein Recht auf Vergessen im Netz zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

(BVerfG, Beschluss v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17).

Hintergrund: Recht auf Vergessen veralteter oder strittiger Informationen

Das Recht auf Vergessen besagt, dass EU-Bürger, aber auch Firmen bei Suchmaschinenbetreibern beantragen können, Links auf Inhalte im Internet zu entfernen, wenn diese beispielsweise veraltete oder strittige Informationen enthalten, die nicht von öffentlichem Interesse sind und für die Betroffenen eventuell negative Konsequenzen haben können.

Grundsätzlich überwiegt dabei das Recht einer Person, dass Informationen der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt werden. Nur wenn sich aus besonderen Gründen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu den betreffenden Informationen ergibt, ist eine andere Abwägung gerechtfertigt.