Darf ein Anwalt Sprüche auf der Robe anbringen?

Kreativ die Anwaltsrobe mit flotten Sprüchen und Meinungen zu Justiz und zu politischen Grundfragen versehen. Darf ein Anwalt das? Die spannende Frage blieb in einem Verfahren vor dem AGH NRW leider unbeantwortet, denn die Klage des Rechtsanwalts war unzulässig.

Etwas kurios mutet die Fallgestaltung an. Ein Rechtsanwalt hatte vor dem AGH NRW eine Feststellungsklage gegen die RAK Köln eingereicht, deren Mitglied er zwar früher aber zur Zeit der Klage nicht mehr war. Er begründete die Klage damit, mit der RAK Köln in einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsverhältnis zu stehen, weil er in deren Bezirk noch einige Kanzleien unterhalte.

„Irdische Richter sind fehlbar“

Der Rechtsanwalt begehrte vom AGH u.a. die Feststellung, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und die Anwaltskammer ihn nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn er bei einem im Bezirk der Anwaltskammer liegenden Gericht eine Anwaltsrobe trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich die Aufschrift trägt: „Irdische Richter sind fehlbar“. Das gleich gelte, 

  • wenn er bei einem Gericht im Bezirk der RAK Köln ein Sakko mit der gleichen Aufschrift trage,
  • wenn er vor Gericht ein Sakko mit der deutlich lesbaren Aufschrift seiner Internetadresse trage,
  • wenn er bei Gericht eine Anwaltsrobe trägt mit der deutlich lesbaren Aufschrift: „Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht",
  • und wenn er vor Gericht trotz Robenpflicht nur ein schwarzes Sakko trage.

Aufdruck als wichtige Mahnung an das Gericht

Hinsichtlich der beabsichtigten Justizkritik auf seiner Robe machte der Anwalt geltend, auf dem Weg zur Gerechtigkeit lägen viele Fußangeln, das sei „ein Pfad, der von Schlangen und Wölfen gesäumt“ sei und die wahrscheinlich größte Enttäuschung für einen Anwalt in der Berufsmitte sei die „latente Willkür, die jedes Gerichtsverfahren wie eine mal mehr, mal minder präsente Drohung stets begleitet“.

Der Gesetzgeber könne kodifizieren was er wolle, passe dies dem Richter nicht, werde er einen Weg drumherum schon finden. Die Aufschrift „Richter sind fehlbar“ enthalte daher eine für das Gericht gut sichtbare „Weisheit und Mahnung“.

Thema Klimaschutz gehört in den Gerichtssaal

Auch die politische Aufforderung, die Anstrengungen für den Klimaschutz zu verstärken, sei eine wichtige Meinungsäußerung im Gerichtssaal. Die große Zahl SUV-fahrender Arbeitskolleginnen und -Kollegen mache es erforderlich, auf die verbreitete unsinnige Sitte hinzuweisen, sich mit urbanen Rennlastern von der Kanzlei zum Gericht und durch die Innenstädte zu zwängen. Viel mehr als eine Penisvergrößerung seien diese schwer zu manövrierenden hypermotorisierten Fahrzeuge nicht.

Anwalt will sein Sakko mit seiner Internetadresse versehen

Schließlich vertrat der Anwalt die Auffassung, er müsse zumindest auf seinem Sakko auch einen Werbeaufdruck in Form seiner Internetadresse tragen dürfen. Berufskleidung sei heute in vielen Berufen mit einem Firmenaufdruck versehen. Was Stewardessen, das Krankenpflegepersonal oder Gastronomiemitarbeiter dürften, müsse auch Anwälten erlaubt sein.

Feststellungsanträge waren unzulässig

Der AGH sah leider keine Veranlassung, in die Sachprüfung der von dem Rechtsanwalt gestellten Anträge einzusteigen. Dem Kläger fehle das für vorbeugende Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Das Gericht vermochte keine unmittelbare Gefahr zu erkennen, dass die verklagte RAK Köln rechtliche Schritte gegen den Anwalt einleiten könnte, zumal er dieser Kammer nicht mehr angehöre.

An keiner Stelle habe die RAK dem Anwalt angedroht, gegen ihn berufsrechtliche Schritte einleiten zu wollen, wenn er nach seinen Vorstellungen beschriftete Roben oder Sakkos trage. Wettbewerbsrechtliche Schritte - wie vom Kläger befürchtet - lägen ebenfalls fern, denn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anwalt und der RAK Köln bestehe nicht. Der AGH bewertete die Klage daher mangels besonderen Rechtsschutzinteresses insgesamt als unzulässig und wies die Klage ab.

(AGH NRW, Urteil v. 10.6.2020, 1 AGH 31/19).

Hintergrund:

Der unterlegene Anwalt hat angekündigt, seine Anwaltsrobe auf jeden Fall entsprechend seinen Vorstellungen besticken zu lassen. Die Sache ist daher noch nicht ausgestanden. Es könnte durchaus nochmals interessant werden, wenn die RAK Frankfurt – der der Anwalt inzwischen angehört - mit dem Problem konfrontiert wird. Das BVerfG hatte in einer früheren Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde dieses Anwalts nicht zur Entscheidung angenommen, nachdem der BGH ihm bescheinigt hatte, dass eine mit einer auffälligen Werbeaufschrift versehene Robe gemäß § 20 BORA nicht dem Sinn und Zweck einer Anwaltsrobe entspreche, die die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege betonen solle (BGH, Urteil v. 7.11.2016, AnwZ 47/15; BVerfG, Beschluss v. 31.7.2017, 1 BvR 54/17).