Colours of law:  ZPO gilt auch in Bayern

Nicht nur die bayerische Politik, auch die bayerische Rechtsprechung pflegt gewisse Besonderheiten, die die bayerische Gerichtsbarkeit immer wieder mal vom allgemeinen deutschen Recht abhebt. Das OLG München sah sich aber nun zu der Klarstellung veranlasst, dass die ZPO auch in Passau gilt.

In einer erbrechtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Passau ging es zwischen den Parteien hoch her. Nach mehrfacher Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung lehnte der Vertreter des Beklagten den Vorsitzenden der Kammer in der mündlichen Verhandlung wegen Befangenheit ab.

Richter will Begrüdung eines Befangenheitsantrags nicht protokollieren

Der Kammervorsitzende nahm zwar den Befangenheitsantrag zu Protokoll, weigerte sich jedoch die Begründung für den Befangenheitsantrag zu protokollieren. An diesem Punkt entzündete sich zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Beklagtenvertreter ein heftiges Scharmützel.

  • Der Kammervorsitzende bat den Beklagtenvertreter, die schriftliche Begründung für seinen Befangenheitsantrag selbst handschriftlich anzufertigen und zur Gerichtsakte zu reichen.
  • Schließlich sei er nicht die Sekretärin des Rechtsanwalts des Beklagten.
  • Zur Formulierung der Gründe gab der Vorsitzende dem Rechtsanwalt 15 Minuten Zeit. 

Wortgefecht um Lufthoheit im Gerichtssaal und den Protokollinhalt

 

„Beklagtenvertreter erklärt, er lehne den Vorsitzenden der Kammer wegen Befangenheit ab.... Beklagtenvertreter weigert sich, in der vom Vorsitzenden gesetzten Frist von 15 Minuten, einen schriftlichen Befangenheitsantrag vorzulegen... Beklagtenvertreter beantragt, irgendwelche Formulierungen ins Protokoll zu diktieren, er möge dies letztendlich selber machen... Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Verhandlungsführung in einem deutschen Zivilgericht immer noch der Vorsitzende der Kammer hat und nicht die Anwälte....Der Beklagtenvertreter benimmt sich zunehmend ungebührlich, unterbricht den Vorsitzenden in einer Tour und will, dass er unbedingt das protokolliert, was er zu Protokoll geben will...“

 

Vorsitzender Richter monierte auch die Handschrift des Beklagtenvertreters

Schließlich übergab der Beklagtenvertreter nach weiterem heftigem Hin und Her eine schriftliche Begründung für den Befangenheitsantrag, die den Vorsitzenden aber  wegen Unleserlichkeit nicht zufrieden stellte. Am Tag nach der Verhandlung forderte der Vorsitzende den Beklagtenvertreter daher auf, eine Leseabschrift des Befangenheitsantrag einzureichen. Der hierauf vom Beklagtenvertreter eingereichten Leseabschrift war zu entnehmen, dass der Befangenheitsantrag sich darauf stützte, dass nach Auffassung des Beklagtenvertreters

  • der Vorsitzende seine Entscheidung in der Sache schon vorab getroffen habe und er nicht bereit gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung ein echtes Rechtsgespräch zu führen.
  • So habe der Vorsitzende geäußert, der Beklagtenvertreter, solle ja nicht glauben, dass hinterher das OLG anders entscheiden werde.
  • Er - der Vorsitzende - wünsche sich, Mitglied beim Verfassungsgericht zu sein, dann könne er gegen den Beklagtenvertreter eine Missbrauchsgebühr verhängen, die Sache habe insgesamt „einen Geruch“

Ablehnung wegen Befangenheit ist ein grundlegendes Verfahrensrecht

Das LG lehnte den Befangenheitsantrag als unbegründet ab. Das mit der hiergegen eingelegten Beschwerde befasste OLG betonte in seiner Entscheidung, die Ablehnung eines Richters sei Ausfluss des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs des Rechtssuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.

Gemäß §§ 46 Abs. 2, 42 Abs. 2 ZPO sei ein Richter befangen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unabhängigkeit und seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Befangenheit an, sondern allein darauf, dass ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.

Grenzüberschreitung durch den Vorsitzenden Richter

Diese Voraussetzungen sah der Senat hier als gegeben an. Die Besorgnis der Befangenheit folge aus einer Eskalation in der mündlichen Verhandlung über eine Dauer von ca. 20, 30 Minuten, die sowohl auf dem Verhalten des abgelehnten Richters als auch zum Teil auf dem Verhalten des Beklagtenvertreters beruhe.

Dennoch habe der Richter die Grenzen dessen, was ein Richter äußern dürfe und eine Partei hinzunehmen habe, überschritten. Aufgrund des Verhaltens des Richters können eine vernünftige Partei durchaus Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters haben.

Prozessuale Rechte unangemessen beschnitten

Das Gericht sei  allerdings nicht verpflichtet gewesen, die Begründung des Befangenheitsantrags ins Protokoll aufzunehmen. Die Begründung könne nach Unterbrechung der Verhandlung auch schriftlich nachgereicht werden. Die Entscheidung, die Gründe nicht ins Protokoll aufzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden.

  • Die Wortwahl des Richters, er sei nicht die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten, sei allerdings in diesem Zusammenhang bereits grenzwertig.
  • Der Richter sei auch nicht bereit gewesen, die Verhandlung länger als 15 Minuten zu unterbrechen. Hierdurch habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht daran interessiert sei, der abgelehnten Partei so viel Zeit einzuräumen, dass sie die ihr zustehenden prozessualen Rechte angemessen ausüben könne.
  • Einem Prozessbevollmächtigten sei es nicht zuzumuten, den Richter mehrfach darum bitten zu müssen, dass dieser ihm angemessene Zeit für eine effektive Rechtsvertretung einräume.
  • Auch die protokollierte Formulierung, der Beklagtenvertreter habe „irgendwelche Formulierungen“ zu Protokoll geben wollen, zeige die mangelnde Bereitschaft des Richters, dem Beklagtenvertreter Gelegenheit zu geben, die der Partei zustehenden prozessualen Rechte angemessen und ohne unnötigen Zeitdruck auszuüben.
  • Die Formulierung suggeriere im übrigen noch eine fachliche Inkompetenz des Beklagtenvertreters.
  • Die Äußerung, er sehne sich nach seiner Zeit am Verfassungsgericht zurück, um gegen den Beklagtenvertreter eine Missbrauchsgebühr verhängen zu können, sei für den Anwalt herabwürdigend. Die Verhängung einer solchen Gebühr setze nämlich ein völlig substanzloses Vorbringen einer Partei voraus. Auch damit habe der Richter zu erkennen gegeben, dass er nicht voreingenommen war.

Erwartbare Contenance verloren: „Ihr da in München“

Mit der Bemerkung „Ihr da in München ...“ hatte der Vorsitzende Richter nach der Wertung des Senats endgültig die von einem Vorsitzenden Richter erwartbare Contenance verloren und begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit geweckt.

  • Mit dieser Bemerkung habe er den Eindruck  hervorgerufen, dass vor den Gerichten in München und Passau unterschiedliche  Verfahrensweisen gelten würden,
  • ja er habe damit sogar den Eindruck erweckt, dass ein Münchner Anwalt nicht in der Lage sei, die besonderen Verfahrensanforderungen vor einem Passauer Gericht zu erfüllen.
  • Darin liege eine unsachliche Kundgabe der Missachtung gegenüber dem fachlichen Können des Beklagtenvertreters.
  • Auch die Anforderung der Leseabschrift sei nicht angebracht gewesen, diese hätte erst nach Weiterleitung des Befangenheitsantrages an das hierüber zur Entscheidung berufene Kammermitglied von diesem angefordert werden dürfen. 

Auch in Passau gilt die ZPO

Schließlich fühlte sich das OLG zu einer grundsätzlichen und ungewöhnlichen Belehrung des Kammervorsitzenden am LG Passau genötigt:

„Die Zivilprozessordnung gilt in ganz Deutschland, somit in Passau genauso wie in München. Das bedeutet, dass es in Passau keine anderen Verfahrensweisen oder Regeln geben kann als in München“.

 

Das ist gut zu wissen – auch wenn blau-weisse Farbtupfer die graue Rechtslandschaft ja auch mitunter auch bereichern und bunter machen. 

(OLG München, Beschluss v. 7. 2.2018, 13 W119/18).

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