Colours of law: Zoff um arbeitsfreien Rosenmontag

Im Rheinland herrscht an den tollen Tagen Ausnahmezustand. Das ist allgemein bekannt - selbst im fernen Berlin. Ausgerechnet die Deutschen Kultusminister zeigen aber wenig Verständnis für das rheinische Kulturgut Karneval und verweigern ihren Bonner Mitarbeitern einen arbeitsfreien Rosenmontag.

Am Rosenmontag sind in Köln sämtliche Gerichte und Behörden dicht (vielleicht sogar im doppelten Wortsinne). In Düsseldorf und Mainz wird bei Gericht und bei öffentlichen Behörden am Rosenmontag nur in begrenztem Umfang gearbeitet, ähnliches gilt für Altweiberkarneval. Anders in Berlin, dort sind die Behörden auch an Karneval ganz normal geöffnet.

KMK - eine geteilte Behörde

Dies regionale Gefälle führte zu einer interessanten Situation in der Behörde der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK).

Die KMK ist ein ständiger Zusammenschluss der für Bildung, Erziehung, Forschung und kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister und Senatoren der Länder.

  • Die Hauptbehörde der KMK hat ihren Sitz in Berlin,
  • ein Teil der Behörde befindet sich jedoch nach wie vor in Bonn.

Allein im rheinischen Bonn herrschte an den Karnevalstagen seit  Jahren (wahrscheinlich seit Erfindung des Karnevals) das sogenannte „Traditionelle Reglement für die tollen Tage“, sprich behördlich verordnetes närrisches Treiben an Altweiberdonnerstag und dienstfrei am Rosenmontag.

Die innerkulturelle Spaltung geht tief

Der Sekretariatsleiter der KMK sah in der Bonner Sonderregelung eine zutiefst ungerechte Ungleichbehandlung der Mitarbeiter, die kraft Gesetzes allesamt - auch die in Bonn - Bedienstete des Landes Berlin sind.

Der Sekretariatsleiter wollte daher von Amts wegen Gerechtigkeit schaffen und verfügte für die Mitarbeiter der Bonner Außenstelle für die Rosenmontage 2015 und 2016 Arbeitspflicht, ließ allerdings vorsichtshalber die Hintertür offen, dass der Tag auch zum Abbau von Überstunden genutzt werden könne.

Abschaffung des freien Rosenmontag verletzt die Arbeitnehmerrechte

Für den Bonner Personalrat war dies keine Petitesse, er zog vor das VG - und zwar das VG Berlin.

Zur Überraschung der Rheinländer zeigten die Berliner Richter Verständnis für das Bonner Personal. Das Gericht betonte die langjährige Übung in der Bonner Außenstelle und beurteilte die

  • Abschaffung des freien Rosenmontag in der Karnevalsregion Rheinland als Eingriff in grundlegende Arbeitnehmerrechte.
  • Außerdem berühre die Neuregelung die Urlaubsplanung der Arbeitnehmer.
  • Damit handele sich um eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. 

Begünstigung des Rheinlands ist sachlich gerechtfertigt

Die vom Sekretariatsleiter beklagte Ungleichbehandlung der Berliner und der Bonner Mitarbeiter durch den freien Rosenmontag in Bonn sahen die Verwaltungsrichter zwar auch, jedoch hielten sie die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt. Grund:

Die überragende Bedeutung des Brauchtums Karneval im Rheinland rechtfertige die Sonderbehandlung der Bonner Mitarbeiter (VG Berlin, Beschluss v. 21.1.2016, 62 K 19.15. PVL).

Doch kein spassfrei: Beschwerde gegen VG-Beschluss erfolgreich

Die Leitung des KMK bzw. das Land Berlin gaben jedoch nicht auf und legten gegen den Beschluss des VG Beschwerde ein, aus Sicht der Bonner Bediensteten leider mit Erfolg.

Das OVG Berlin bewertete die Abkehr von dem ursprünglichen „Traditionellen Reglement für die tollen Tage“ entgegen der Vorinstanz nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Sekretariatsleitung.

  • Eine Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsrechts liege nur dann vor,
  • wenn die Rechtslage für die Arbeitnehmer nach Durchführung der Maßnahme eine andere sei als vorher.
  • Dies sei vorliegend aber nicht der Fall,
  • da der Rosenmontag auch im Rheinland kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag sei.
  • Damit habe die Neuregelung nur das zum Inhalt, was sich aus Gesetz und Tarifvertrag ohnehin ergebe. 

Vor dem Gesetz sind alle gleich - auch an Karneval

Ein Anspruch der Arbeitnehmer folgt nach Auffassung des OVG auch nicht aus langjähriger betrieblicher Übung. Im öffentlichen Dienst bestehe insoweit die Besonderheit, dass öffentliche Arbeitgeber an den Haushaltsplan gebunden sind. Ein Arbeitnehmer dürfte daher grundsätzlich nicht auf eine fortdauernde Weitergewährung von Vergünstigungen und Vorteilen vertrauen, auf die er keinen Anspruch habe.

  • Im öffentlichen Dienst müsse der Arbeitnehmer immer damit rechnen, dass eine langjährig, in Abweichung von der Rechtslage gewährte Vergünstigung, gestrichen werde.
  • Außerdem bedeute der freie Rosenmontag ausschließlich für die Bonner Mitarbeiter entgegen der Auffassung des VG eine Ungleichbehandlung gegenüber den beim gleichen Arbeitgeber angestellten Berliner Mitarbeitern.
  • Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung vermochten die Berliner Richter nicht zu erkennen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.6.2016, OVG 60 PV 2.16). 

Der Rheinländer trägt`s gelassen

Die Freude der Bonner Mitarbeiter über die Entscheidung des Berliner VG währte also nur kurze Zeit. Aus Sicht des Rheinländers erscheint die Argumentation des Berliner OVG abstrus bis kleinkarriert. Dass ausgerechnet die für Kultur und damit auch für die Karnevalskultur zuständigen Minister für grundlegende rheinische Nischenbedürfnisse kein Verständnis zeigen, ist aus Bonner Sicht ein Zeichen von Realitätsferne und Weltfremdheit.

Da der Rheinländer aber bekanntermaßen ebenso humorvoll wie tolerant - und zur Not auch lernfähig - ist, sehen es die Bonner Mitarbeiter praktisch und sind nun dazu übergegangen, am Rosenmontag ihre vielen Überstunden abzufeiern und gedanklich liebe Grüße nach Berlin zu schicken.

Weniger feiern kommt für sie nicht in Frage -  Gleichbehandlung hin oder her.


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