Colours of law: Wer in den Knast soll, benötigt keine Sozialhilfe

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren eines zum Haftantritt geladenen Straftäters auf Gewährung von Sozialhilfe wurde abgewiesen - er habe schließlich Aussicht auf Verpflegung und ein "Dach über dem Kopf". Den Gang in den Knast empfand das Sozialgericht auch nicht als unverhältnismäßig. Sein Freiheitsdrang sei nicht strafbar, würde aber auch nicht alimentiert.

Ein Straftäter, der mit allen Mitteln einen vermeintlichen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe/Grundsicherung durchsetzen wollte, hatte sich gründlich verrechnet.

Westfale vor Gericht

Der aus dem westfälischen Kreis Borken stammende Antragsteller fühlte sich nicht dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Darauf hatte die zuständige Behörde dem Antragsteller in den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gewährt. Anschließend stellte die Behörde die Leistungen jedoch wieder ein, so dass der Betroffene im Februar 2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen vermeintlichen Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen beim zuständigen SG Münster geltend machte.

Einstweilige Anordnung nur bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz

Das SG zeigte wenig Verständnis für den gestellten Antrag. Das Gericht sah weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für die begehrte Anordnung. Eine einstweilige Anordnung kann nach Auffassung des SG nur dann erlassen werden, wenn eine

  • dringende Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung
  • zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht.

Ein solcher wesentlicher Nachteil liege nur vor, wenn der Antragsteller

  • konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei oder
  • sogar die Vernichtung seiner Lebensgrundlage drohe.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005, 1 BvR 569/05).

Einmal gewährte Sozialleistungen bewirken keine Folgeansprüche

Nach Auffassung des SG ist insbesondere die erfolgte Gewährung von Sozialleistungen über eine Dauer von vier Monaten keine Grundlage, die automatisch einen Anspruch zur Fortführung dieser Leistungen auslöst.

  • Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, der sich auf die Monate Oktober und November 2015 bezogen habe,
  • habe ausdrücklich den Hinweis erhalten, es handele sich um keine rentenähnliche Dauerleistung,
  • sondern lediglich um monatsbezogene Zuwendungen.
  • Deshalb konnte der Antragsteller nach Auffassung des SG  hieraus keinen Anspruch auf Weitergewährung herleiten.

Aber auch die darüber hinaus erfolgte tatsächliche Gewährung von Sozialleistungen für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 ohne zusätzlichen schriftlichen Bescheid sei keine Grundlage für Folgeansprüche. Das SG wies auf die Rechtsprechung des BSG hin, wonach Leistungen, die tatsächlich gewährt werden, ohne dass ein besonderer Bewilligungsbescheid ergeht, grundsätzlich immer nur monatsbezogene Leistungen sind, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Folgeleistungen abgeleitet werden kann (BSG, Urteil vom 17.6.2008, B 8/9b AY 1/07).

Präsente Selbsthilfemöglichkeiten kippen den Leistungsanspruch 

Erst recht folgt nach Auffassung des SG kein Anspruch auf die beantragte Leistung unmittelbar aus SGB XII. Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII sei Voraussetzung für einen Leistungsanspruch, dass der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folge, dass präsente Selbsthilfemöglichkeiten, die dem Antragsteller zur Verfügung stünden, ohne Einschränkung einem Leistungsanspruch entgegen stünden.

In der Strafhaft ist "Komplettversorgung" garantiert

Eine solche präsente Selbsthilfemöglichkeit stand dem Betroffenen nach Auffassung des SG ohne weiteres zur Verfügung.

  • Der Betroffene hatte nämlich eine verbindliche Ladung zum Strafantritt wegen einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erhalten.
  • Das SG verwies den Antragsteller darauf, dass er die Haftstrafe sofort antreten könne.
  • In der Strafhaft würde der gesamte notwendige Lebensbedarf vollständig gedeckt.

Anders als Untersuchungshäftlinge erhielten Strafhäftlinge sogar ein angemessenes Taschengeld und hätten darüber hinaus die Möglichkeit der Erzielung eigenen Arbeitseinkommens.

Strafhaft ist adäquate Alternativversorgung

Angesichts dieser rosigen Aussichten zur Erzielung von eigenen Arbeitseinkommen stand dem Betroffenen nach Auffassung des SG eine leicht umzusetzende Möglichkeit zur Verfügung, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

Der Verweis auf diese Selbsthilfemöglichkeit ist nach Auffassung des SG auch nicht unverhältnismäßig.

  • Das SG hatte zwar Verständnis dafür, dass jedem Menschen ein unabwendbarer Freiheitsdrang innewohnt.
  • Deshalb sei im Grundsatz auch die Selbstbefreiung eines bereits Inhaftierten nicht strafbar.
  • Dieser natürliche Drang nach Freiheit schlage natürlich auch bei einem noch nicht Inhaftierten zu Buche, wenn er der Ladung zum Strafantritt nicht nachkommt. 

Freiheitsdrang nicht strafbar, wird aber nicht alimentiert

Wenn das Gesetz aus humanen Beweggründen einen Menschen, der diesem Drang zur Freiheit nachgibt, nicht schon deswegen bestraft, so rechtfertigt dies nach Auffassung des SG jedoch nicht das Begehren des Antragstellers, ihm Leistungen nach SGB XII noch obendrauf zu geben.

Würden diese Leistungen nämlich gewährt, würde der Staat es den zum Haftantritt Geladenen besonders leicht machen oder sogar erst ermöglichen, sich der rechtlich bindenden Ladung zum Strafantritt zu widersetzen.

  • Die Gewährung von Sozialleistungen würde in diesem Fall nach Auffassung der Richter die bindende Anordnung zum Strafantritt regelrecht konterkarieren.
  • Ein solch widersprüchliches staatliches Verhalten wäre ein Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung.

Außerdem würde hierdurch das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Rechtsstaat erschüttert und sei auch unter Berücksichtigung des dem Menschen innewohnenden Freiheitsdrang nicht zu rechtfertigen.

Folge: Der Antragsteller muss also entweder in Freiheit darben oder seine Freiheit aufgeben und bekommt dann in der Haft das, was er zum Leben benötigt. Eine für den Betroffenen wahrhaft schwere Entscheidung, obwohl: Früher oder später führt an dem Haftantritt ohnehin kein Weg vorbei.

(SG Münster, Beschluss v. 16.3.2016, S 15 SO 37/16 ER).