Colours of law: Weg mit den fiesen Fettpölsterchen

So verständlich dieser Traum vieler übergewichtiger Menschen ist, so schwierig ist der Versuch, eine chirurgische Fettabsaugung über die gesetzliche Krankenkasse bezahlt zu erhalten. Diese Erfahrung musste trotz massiven Einsatzes kreativer und listiger Mittel eine leicht übergewichtige Versicherte in Niedersachsen machen.

Die 1965 geborene Antragstellerin, die bei einer Größe von 1,68 m und einem Gewicht von 87,5 Kilo unter ihrer Übergewichtigkeit physisch und psychisch litt, wurde von dem unbedingten Wunsch getrieben, ihre Fettpolster auf chirurgischem Wege absaugen zu lassen. Bereits Anfang Dezember 2017 beantragte Sie daher bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine stationäre Liposuktion. Sie legte diverse Befundberichte und Arztbriefe vor, die ihr diverse Beschwerden, unter anderem durch die Übergewichtigkeit bedingte rezidivierende depressive Episoden attestierten.

Krankenkasse lehnt Übernahme der Kosten für Liposuktion ab

Schon wenige Tage nach Antragstellung lehnte die Krankenkasse eine Kostenübernahme ab. Begründung: Die Liposuktion sei eine neue, wenig erprobten Behandlungsmethode, deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein.

Trickserei über Konsulat auf der Insel Jersey

Da die Antragstellerin selbst mit einem Erfolg ihres ursprünglichen Antrags wohl nicht rechnete, verfiel sie auf eine List:

  • Sie stellte am 17.3.2018 - so behauptete sie jedenfalls im späteren Gerichtsverfahren - erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für die gewünschte Liposuktion.
  • Diesen Antrag stellte sie aber nicht in Deutschland, sondern nach einer Flugreise auf der Insel Jersey beim dortigen deutschen Konsulat.
  • Sie bat das Konsulat um Weiterleitung ihres schriftlich eingereichten Antrages.
  • Weder während ihres dreiwöchigen Urlaubs auf Jersey noch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland erhielt sie zeitnah eine Rückmeldung der Krankenkasse.
  • Erst mit Schreiben vom 9.5.2018 teilte die Krankenkasse mit, aus ihrem weiteren Antrag ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die zu einer positiven Entscheidung führen könnten. Außerdem sei das zum ersten Antrag laufende Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Ablauf von der Antragstellerin kreativ geplant

Die mit der Sache befassten Gerichte unterstellten der Antragstellerin, dass sie diesen Ablauf vorhergesehen und von Anfang an bewusst so geplant habe, um anschließend beim zuständigen SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. In diesem Antrag behauptete die Antragstellerin, ihr Gesundheitszustand habe sich rapide verschlechtert. Medizinisch sei es daher unabdingbar, dass umgehend die von ihr gewünschte Liposuktion durchgeführt werde.

Ausgeklügelte juristische List

Diese Vorgehensweise der Antragstellerin entbehrte tatsächlich nicht einer gewissen rechtlichen Raffinesse. Die Antragstellerin spekulierte nämlich auf die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V. Hiernach hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Erstattung von Behandlungskosten

  • spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder
  • im Fall des Erfordernisses einer gutachterlichen Stellungnahme spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
  • Ist diese Frist nicht einzuhalten, muss die Krankenkasse dies dem Versicherten unverzüglich mitteilen.
  • Erfolgt keine Mitteilung, so gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Antragstellerin nimmt Genehmigungsfiktion für sich in Anspruch

Auf diese Fiktion der Genehmigung der beantragten Kostenübernahme stützte sich nun die Antragstellerin. Die Krankenkasse habe die Fünfwochenfrist des § 13 Absatz 3a SGB V nach ihrem beim deutschen Konsulat in Jersey gestellten Antrag verstreichen lassen, so dass dieser Antrag kraft Gesetzes als genehmigt gelte.

Gerichte vereiteln juristischen Coup der Antragstellerin

Die mit der Sache befassten Gerichte zeigten wenig Verständnis für die Vorgehensweise der Antragstellerin. Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste LSG verwies auf die Vorschrift des § 86 b Abs. 2 SGG, wonach eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur ausnahmsweise zulässig ist,

  • nämlich wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt würde
  • oder wenn unzumutbare, anders nicht abwendbare rechtliche Nachteile drohten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
  • Die Regelung diene nicht dazu, Ansprüche sozusagen auf der „Überholspur“ durchzusetzen und
  • damit in der Weise vollendete Tatsachen zu schaffen, dass die endgültige Entscheidung im ordentlichen Verfahren vorweggenommen würde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v.  1.3.2018, L 16 KR 41/17 B ER).

Die Richter unterstellten der Antragstellerin genau diese Absicht, ihren unbedingten Wunsch auf Fettabsaugung auf unlautere Weise auf der Überholspur durchzusetzen und bewerteten diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich.

Zweifel an Wahrhaftigkeit der Antragstellerin

Das Gericht hatte auch Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt einen Antrag beim deutschen Konsulat auf Jersey gestellt habe. Sie habe keinerlei Nachweise, nicht einmal eine Eingangsbestätigung vorgelegt. Außerdem habe die Antragstellerin es versäumt, darzulegen, welche Methode der Fettabsaugung sie wünsche. Ihr Antrag sei von daher auch zu unbestimmt. Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher ab.


(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.8.2018, L 16 KR 362/18 B ER)


Weitere News zum Thema: 

Fingierte Genehmigung

Versicherungsleistung bei Augen-Laser-OP

Anspruch auf Behandlung bei Krebs