Colours of law: Was darf Satire? BGH gibt Kabarettisten Raum

In Deutschland darf Satire zum Glück einiges. Der BGH hat sich nun mit Klarheit auf die Seite von zwei Kabarettisten gestellt, die im öffentlich-rechtlichen Fernsehen Journalisten der Wochenzeitung „Die Zeit“ auf's Korn genommen hatten.

Bei den beiden Journalisten, die sich gegen die Satiresendung „Die Anstalt“ vom 29.4.2014 im ZDF gerichtlich zur Wehr setzten, handelt es sich nicht um irgendwelche Journalisten, vielmehr waren es die Zeit-Herausgeber Josef Joffe persönlich sowie der namhafte politische Journalist Jochen Bittner, denen der Spaß der Satiriker zu weit ging.

Satiriker werfen Journalisten Interessen-Vermischung vor

In der Sendung unterhielten sich die Satiriker Claus von Wagner und Max Uthoff in einer Mischung aus Kritik und Komik über die Unabhängigkeit von Journalisten. Mit Bezug auf die Vereinnahmung der Krim durch den russischen Staatspräsidenten stellten die beiden Kabarettisten Fragen zur Nähe der berichtenden Journalisten unter anderem zu den USA und zu Lobbyorganisationen des transatlantischen Bündnisses. Auf kleinen Tafeln wurden dem Zuschauer in schneller Abfolge optisch angebliche Verbindungslinien von Journalisten zu diversen transatlantischen Lobbyorganisationen gezeigt.

Die Kommentare der Kabarettisten gipfelten in dem Satz „...die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“. Für einen kurzen Augenblick erschien hierzu eine Schautafel, die acht Verbindungslinien zwischen den beiden betroffenen Zeit-Journalisten Joffe und Bittner sowie Lobbyorganisationen aufzeigte.

Journalist rügt Tatsachenverfälschung

Daneben mokierten sich die beiden Satiriker über einen positiven Artikel des Journalisten Bittner zu einer Rede des Bundespräsidenten Gauck.

Die Satiriker vermittelten den Eindruck, Bittner habe die Gauck-Rede deshalb positiv kommentiert, weil er vorher an der Rede selber mitgeschrieben habe.

Tatsächlich hatte Bittner zuvor an einem Ideenpapier mitgewirkt, das teilweise in die Rede des Bundespräsidenten eingeflossen war. Bittner hielt deshalb den vom Kabarettisten vermittelten Eindruck, er habe an der Rede selbst mitgeschrieben, für eine unzulässig verfälschende Darstellung und verlangte Unterlassung.

LG und OLG in der Bewertung uneinig

Die Vorinstanzen taten sich ersichtlich schwer und entschieden unterschiedlich. Die Pressekammer des LG Hamburg erließ zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die beiden Satiriker auf Unterlassung, hob diese später selbst aber teilweise wieder auf. Das LG stellte insbesondere fest, dass in der von den Kabarettisten angesprochenen Rede des Bundespräsidenten Vorstellungen ausgedrückt wurden, die in einem von Bittner miterarbeiteten Strategiepapier zuvor niedergelegt worden waren und die Darstellung der Kabarettisten damit unter dem Strich zutreffend gewesen sei (LG Hamburg, Beschluss v. 18.6.2014, 324 O 316714).

Das OLG prüfte die Aussagen der Kabarettisten akribisch und kam zu der Auffassung, dass von den acht angeblichen Verbindungen der beiden Journalisten zu Lobbyorganisationen zumindest zwei Verbindungen in dieser Form nicht nachvollziehbar seien. Damit hätten die Kabarettisten insgesamt einen unrichtigen Eindruck erzeugt, der geeignet sei, das Ansehen der Journalisten in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Das OLG gab den Unterlassungsanträgen der Journalisten daher statt.

BGH wirft OLG Haarspalterei vor

Der BGH zeigte wenig Verständnis für die Entscheidung des OLG und rügte, das OLG habe den Satirikern Aussagen verboten, die diese so gar nicht getätigt hätten und deren Inhalt im Übrigen im Wesentlichen zutreffend sei. Der BGH stellte klar:

  • Satire habe den Sinn, den Zuschauer in zugespitzter Form auf kritikwürdige Zusammenhänge hinzuweisen.
  • Der Aussagegehalt einer Satire-Sendung müsse stets in ihrem Gesamtzusammenhang beurteilt werden und
  • dürfe deshalb nicht haarspalterisch in einzelne Mikroelemente aufgesplittet werden.
  • Entscheidend sei die Botschaft, die bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der komprimiert auf ihn zukommenden Eindrücke im Ergebnis hängen bleibe. 

Im Wesensgehalt zutreffende Aussagen dürfen nicht verboten werden

Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Satiriker in ihrer Sendung die Verbindung der Journalisten zu Organisationen darstellen wollten, die die Unabhängigkeit ihrer Berichterstattung beeinflussen könnte. Beispiele für solche Verbindungen hätten die Satiriker durch Schaukarten optisch unterlegt.

Selbst wenn zwei der aufgezeigten Verbindungen der Journalisten zu Lobbyorganisationen tatsächlich nicht bestünden, so stehe doch fest, dass die Journalisten in irgendeiner Form in einer ganzen Reihe von Lobbyorganisationen, und zwar noch über die in der Satire-Sendung erwähnten Organisationen hinaus, mitwirkten.

Damit sei die in der Sendung getroffene Grundaussage über die Möglichkeit von Interessenkonflikten zutreffend und wahr und könne daher auch nicht verboten werden.

(BGH, Urteile v. 10.1.2017, VI ZR 561/15 u. 562/15).

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