Colours of law: Viagra, Ecstasy und polizeiliche Drogenexpertise

Ist ein Polizeibeamter in der Lage, rein optisch eine Ecstasy-Pille von einer Viagra-Tablette zu unterscheiden? Und: Darf die Straßenverkehrsbehörde allein auf Grundlage dieser optischen Einschätzung die Fahrerlaubnis entziehen?

Mit interessanten Fragen hatte sich das VG Freiburg bei einem Verfahrens zu befassen, bei dem es um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ging.

Haschisch und sonstige Kleinigkeiten

Anlässlich einer Straßenverkehrskontrolle im September 2015 fand die Polizei im Fahrzeug eines Fahrzeugführers 0,4 Gramm Haschisch sowie eine halbe Tablette einer nicht geklärten Substanz.

  • Die Polizeibeamten beschlagnahmten die halbe Tablette und bewerteten den Fund als den Rest einer Ecstasy-Pille.
  • Der Fahrzeugführer behauptete demgegenüber, es handele sich um die Hälfte einer Viagra-Tablette.

Behörde ordnet MPU an

Auf der Grundlage dieser Fundstücke äußerte die zuständige Behörde Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen.

  • Im Januar 2016 verdonnerte sie den vermeintlichen Delinquenten zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie
  • zu seinen Konsumgewohnheiten
  • im Hinblick auf Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe,
  • um auf diese Weise seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen.

Da er dieser der Anordnung nicht nachkam, verfügte die Behörde im Januar 2016 die Entziehung der Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins.

MPU nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung

Der Betroffene akzeptierte diese Entscheidung nicht, legte Widerspruch ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VWGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

  • Das angerufene VG stellte klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG,  46 Abs. 1 und 3 FeV voraussetzt, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
  • Diese Nichteignung müsse positiv festgestellt werden (BVerwG, Urteil v. 9.6.2005, 3 C 21.04).
  • Würden allerdings Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen, könne die Fahrerlaubnisbehörde unter den Voraussetzungen der §§ 11  ff FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, um die Zweifel an der Eignung zu klären.

Komme der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht nach, so sei grundsätzlich hieraus der Schluss auf die Nichteignung zulässig und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

0.4 Gramm Hasch reichen nicht für die Anordnung einer MPU

Voraussetzung des Entzugs der Fahrerlaubnis in diesem Fall ist nach Auffassung des VG aber, dass die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war. Insoweit stellte das VG klar, dass der Besitz von 0,4 g Haschisch kein hinreichender Anlass ist, um ein solches Gutachten anzuordnen.

Bei dem Besitz von Betäubungsmitteln sei entscheidend, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten festgestellt werden kann, aus dem heraus Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen gerechtfertigt sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 3.6. 2010, 12 PA 41/10; OVG NRW, Beschluss v. 15.5. 2009, 16 B 114/09).

Aus dem Besitz von 0,4 g Haschisch jedenfalls ist nach Auffassung des VG der Schluss auf ein dauerhaftes Konsumverhalten nicht zu rechtfertigen.

Besitz von Ecstasy kann Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Anders wäre es, wenn der Betroffene tatsächlich eine halbe Ecstasy-Tablette bei sich geführt hätte.

Der extrem bewusstseinsverändernde Wirkstoff einer Ecstasy-Tablette hätte nach Auffassung des VG hinreichende Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.

Allerdings vermochte das VG nicht der Begründung der Behörde zu folgen, wonach ein Polizeibeamter aufgrund seiner Erfahrung mit bloßem Auge ohne weiteres Ecstasy-Pillen erkennen und von Viagra-Pillen unterscheiden könne.

Respekt! Irrtümer nur in 99 % der Fälle

Der Polizeibeamte hatte nicht einmal behauptet, jemals eine Viagra-Pille gesehen zu haben. Demgegenüber hatte der Betroffene von Anfang an erklärt, dass es sich um ein Viagra-Produkt handelte. Er hatte die Pille exakt nach Farbe – lila -, Größe und Hersteller „Fildena Generika 100 mg“ bezeichnet. Das VG hatte recherchiert und festgestellt, dass diese Pille tatsächlich im Handel angeboten wird. Angesichts dieses Sachverhalts vermochte das Gericht der Versicherung der Polizeibeamten, sie besäßen aufgrund ihrer Erfahrung ein Auge für die Einstufung von Pillen, nicht wirklich folgen.

In einem Aktenvermerk hatten die Polizeibeamten wörtlich festgehalten „Irrtümer gebe es nur in 99 % der Fälle“. Dieser in sich schon widersprüchliche Aktenvermerk vermochte zur Überzeugung des Gerichts von der Einschätzungsfähigkeit der Polizeibeamten ebenfalls wenig beizutragen.

Viagra-Behauptung war nicht zu widerlegen

Im Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Viagra-Aussage des Betroffenen durchaus plausibel war. Damit lagen hinreichende Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen hätten begründen können, nicht vor. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV waren daher nicht gegeben. Das führte das Gericht zu dem Schluss, dass das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwog. Das Gericht stellte entsprechend dem Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her.

(VG Freiburg, Beschluss v. 28.7.2016, 4 K 1916/16)


PS: Auf unerklärliche Weise war die Pille weg

Der unbefangene Leser des Urteils bleibt etwas verdutzt mit der Frage zurück, aus welchem Grunde denn die beschlagnahmte halbe Pille nicht auf ihre Inhaltsstoffe untersucht wurde. Die Antwort: Die halbe Pille war irgendwie auf mysteriöse Weise abhanden gekommen. Ob sie einfach verloren wurde oder ob - wer auch immer - im Selbsttest ausprobieren wollte, ob die Behauptung des Autofahrers stimmte, darüber kann spekuliert werden.


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