Colours of law: Scherzerklärung führt nicht zum Vertragsschluss

Eine ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärung, ein KfZ für 15 Euro verkaufen zu wollen, entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Die Verwendung von Emojis ist zur Betonung der mangelnden Ernstlichkeit nicht erforderlich.  

Der Besitzer eines KfZ hatte sein Fahrzeug auf einem Internetportal für eine fünfstellige Summe zum Verkauf angeboten. Sein Angebot versah er mit folgendem Zusatztext: „Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen ... abzusehen, der Wagen ist sein Geld wert ..... Wenn er euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen....“

Kaufinteressent will über den Preis verhandeln

Ein Kaufinteressent meldete sich, wollte den Preis trotz des entgegenstehenden Textes herunterhandeln. Die Kaufverhandlungen führten nicht zum Erfolg. Entgegen dem Wunsch des Verkäufers machte der Interessent auch ein Tauschangebot, das der Verkäufer ebenfalls ablehnte.

Überraschender Nachtrag

Am gleichen Tag, an dem die Verhandlungen endgültig gescheitert waren, übersandte der Verkäufer dem Kaufinteressenten eine E-Mail des Inhalts: „Also für 15 kannste ihn haben!“

Einigung über 15 Euro Kaufpreis?

Am nächsten Tag antwortete der Kaufinteressent ebenfalls per E-Mail. „Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn“. Darüber hinaus erkundigte sich der Kaufinteressent, an welchem Ort die Übergabe des Fahrzeugs stattfinden und auf welche Bankverbindung er die Überweisung tätigen soll. Darauf antwortete der Käufer ebenfalls per E-Mail: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann“.

LG hält 15 Euro-Kaufpreis für einen Scherz

In der weiteren Korrespondenz verweigerte der Verkäufer strikt die Angabe seiner Bankverbindung. Darauf beauftragte der Käufer einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte. Nachdem der Verkäufer auch auf eine entsprechende Mahnung des Anwalts nicht reagierte, verklagte dieser den Verkäufer auf Vollzug des nach seiner Auffassung geschlossenen Kaufvertrags, d.h. auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 15 Euro. Das LG wies die Klage ab mit der Begründung, der Verkäufer habe erkennbar lediglich scherzhaft seine Bereitschaft zum Verkauf des Fahrzeugs für 15 Euro erklärt.

Käufer will den Kauf beim OLG durchsetzen

Gegen das Urteil legte der Käufer Berufung ein. Das OLG erließ darauf einen ausführlichen Hinweisbeschluss, in dem der Senat den Käufer auf § 118 BGB hinwies. Nach dieser Vorschrift ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, die mangelnde Ernstlichkeit werde nicht verkannt, nichtig. Nach Auffassung des Senats ließ der E-Mail Verkehr ohne weiteres erkennen, dass es sich – zumindest seitens des Verkäufers - um eine reine Scherz-Konversation gehandelt habe, die dieser offensichtlich nicht ernst gemeint habe.

Kein Emoji – folglich kein Scherz?

Der Käufer wendete hiergegen ein, bei einer Scherzkonversation würden in E-Mails üblicherweise Emojis oder ähnliche Bilder als Interpretationshilfe verwendet. Der Verkäufer habe aber ganz ernsthaft lediglich in Textform korrespondiert. Dieses Argument hielt den Senat nicht davon ab, bei seiner Auffassung zu bleiben, dass das vermeintliche Verkaufsangebot im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges offensichtlich abwegig gewesen sei. Der Verwendung von Icons oder ähnlichem hätte es nicht bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit zu betonen. Der Käufer habe die Ernsthaftigkeit - wenn nicht sogar vorsätzlich - zumindest fahrlässig nicht erkannt, so dass er auch die von ihm aufgewendeten, nicht unerheblichen Anwaltskosten nicht als Vertrauensschaden geltend machen könne.

Spätes Einsehen des Käufers

Auf diese Hinweise des OLG nahm der Käufer das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurück. Für den Käufer war`s ein teurer Spaß, denn der Streitwert lag deutlich über 10.000 Euro. Er musste nicht nur die Gerichtskosten für 2 Instanzen, sondern auch seine Anwaltskosten und die des Gegners zahlen.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.5.2017, 8 U 170/16)

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