Colours of law: Recht zur Weihnachtszeit

Einen Fachanwalt für Weihnachtsrecht gibt es zwar nicht, dennoch hat sich rund um die Advents- und Weihnachtszeit mittlerweile eine breite Rechtsprechung zu zulässiger Weihnachtsdeko an und im (Miets-)Haus und zu Ärger rund um Weihnachtsmärkte entwickelt, der deutlich macht, dass die Weihnachtszeit nicht immer so friedlich ist, wie sie es sein sollte.

Ein Mangel an Weihnachts-Friedfertigkeit lässt sich in der besinnlichen Zeit auffällig oft unter Nachbarn, aber auch bei Geschäftsleuten feststellen, z.B. wenn es um die heiß begehrten Stände auf den Weihnachtsmärkten geht.

Lichterschmuck in der Wohnung und auf dem Balkon

My home is my castle, dass denken auch viele Mieter und brezeln in der Vorweihnachtszeit ihre Wohnung vorweihnachtlich auf. Solange sie dabei den Wohnbereich nicht verlassen, stehen sie damit auf relativ sicherem Grund, wenn sie  - z.B. durch Missachtung von Brandschutzbestimmungen – andere nicht gefährden.

Bei vielen geht das Dekorationsbedürfnis jedoch weit über die Grenzen der eigenen Wohnung hinaus. Ein Mieter, der seinen Balkon mit Lichterketten geschmückt hatte, wunderte sich, dass ihm plötzlich die fristlose, ersatzweise die ordentliche Kündigung des Vermieters ins Haus flatterte. Der Vermieter echauffierte sich über die ungefragte Veränderung des Außenbereichs des ihm gehörenden Hauses. Das LG Berlin wies den Vermieter in die Schranken und erklärte den im unmittelbaren Außenbereich der Wohnung angebrachten Weihnachtsschmuck als regional üblich und in der Weihnachtszeit zulässig. Die Kündigung des Vermieters erklärte das LG für unwirksam (LG Berlin, Urteil v. 1.6.2010, 65 S 390/09). In einem ähnlichen Fall hatte das AG Köln die Anbringung einer weithin sichtbaren Lichterkette an der Balkonbrüstung allerdings im Verhältnis zu anderen Wohnungseigentümern als unzulässig angesehen, weil dies den Gesamteindruck der Wohnanlage optisch wesentlich verändert hatte (AG Köln, Beschluss v. 11.2.2008, 29 T 205/06).

Weihnachtsdeko im Treppenhaus

Kompliziert wird es auch bei anderen Nebenflächen der Wohnung wie Treppenhäusern oder Fluren. Diesen Flächen kommt soweit eine Zwitterstellung zu, als sie zwar nicht unmittelbar zur Wohnung gehören aber dennoch Bestandteil der Mietsache insgesamt sind.

Gegen eine dezente Dekoration unmittelbar vor der Wohnungstür ist auch hier nichts einzuwenden. Versieht ein Mieter aber das gesamte Treppenhaus mit Weihnachtsschmuck allein nach seinen Vorstellungen, so steht den übrigen Mietern ein Anspruch auf Unterlassung zu (AG Münster, Urteil v. 31.7.2008, 38 C 1858/08).

Duftsprays Marke in Myrrhe-, Zimt- oder Tannenduft

Definitiv nicht dulden müssen Mitmieter und Hauseigentümer die Verteilung von Duftsprays, die das gesamte Treppenhaus in Myrrhe-, Zimt- oder Tannenduft einhüllen. Solche Maßnahmen beeinträchtigen nach Auffassung des OLG Düsseldorf das Zusammenleben der Bewohner und sind unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.05.2003, 3 Wx 98/03).

Geschäftsinhaber fühlen sich durch konkurrierende Märkte gestört

Auch auf Weihnachtsmärkten können sich Nachbarschaftsprobleme ergeben. Eingesessene Ladenbesitzer sehen es nicht immer gern, wenn ihnen zum adventlichen Weihnachtsmarkt die Weihnachtsmarktbüdchen zu nah auf den Leib, sprich vor das Schaufenster rücken.

In Worms wurde einem Geschäftsinhaber das Treiben der Büdcheninhaber zu bunt. Er beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Stadt, weil ein Weihnachtsmarktstand den Blick auf sein Schaufenster verstellte. Er sah hierin einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das VG Mainz hat den Verfügunsantrag des Geschäftsinhabers abgewiesen. Nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs stehe dem Ladeninhaber zwar ein Anspruch dahingehend zu, dass sein Ladengeschäft von der Straße aus problemlos begehbar sei, allerdings seien bei besonderen Anlässen Zugeständnisse der Ladenbesitzer zumutbar.

Weihnachtsmärkte hätten sich in deutschen Städten inzwischen als typische, regional unterschiedlich gestaltete Rituale vor Weihnachten durchgesetzt. Der Laden des betroffenen Geschäftsmanns sei durch den vor seinem Schaufenster befindlichen Weihnachtsstand nur unwesentlich beeinträchtigt, da ein ausreichender Abstand gelassen worden sei. So sei es dem allgemeinen Publikum ohne weiteres möglich, das Schaufenster zu betrachten und das Ladengeschäft uneingeschränkt zu betreten. Das VG wies die Klage daher ab (VG Mainz, Beschluss v. 25.11.2005, 6 L 897/05).

Um Standplätze wird hart gerungen

Auch unter den Betreibern der Weihnachtsmarktstände selbst tobt ein heftiger Konkurrenzkampf. Im Jahr 2012 hatte die Stadt Lüneburg einem Standbetreiber, der im Jahr zuvor auf dem Weihnachtsmarkt einen Stand betrieben hatte, die erneute Zulassung zum Weihnachtsmarkt verweigert. Die Stadt wies darauf hin, dass nach den Vergaberichtlinien ein möglichst bunter Strauß an Angeboten auf dem Weihnachtsmarkt gewährleistet werden solle. Da die Zahl der Zulassungsanträge die Zahl der zu vergebenden Plätze um fast das Dreifache übersteige, müsse die Stadt eine Auswahl treffen und dabei die Vielfalt des Angebots im Blick behalten.

Das von dem abgewiesenen Standbetreiber angerufene VG Lüneburg gab der Stadt recht und bewertete die Ablehnungsgründe als angemessen. (VG Lüneburg, Beschluss v.  23.11. 2012, 5 B 10/12)

Auch in der Familie nicht nur Eintracht

Die Vorweihnachtszeit und das Weihnachtsfest selbst wecken bei Kindern wie bei Erwachsenen eigenständige Begehrlichkeiten, die den friedlichen Charakter erheblich stören können. Homo homini lupus est - der Mensch ist dem Menschen ein Wolf – diese Erkenntnis des englischen Mathematikers und Philosphen Thomas Hobbes trifft vielleicht nicht überall und immer zu, sie wird aber auch in der Weihnachtszeit nicht wirklich außer Kraft gesetzt. Dass zeigen nicht zuletzt viele Weihnachtsscheidungen und Neujahrstestamente.



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