Colours of law: Raser überlistet Justiz

Ein wenig seriöses Geschäftsmodell eines findigen Geschäftemachers im Internet ist aufgegangen. Er bot gegen Geld im Netz die Übernahme von Bußgeldern, Punkten in Flensburg sowie die Übernahme von Fahrverboten an - und war damit erfolgreich.

Das Angebot im Internet war verlockend: „Ich übernehme Ihre Punkte in Flensburg und Ihr Fahrverbot“. Kostenpunkt: 1.000 Euro. Dass ein solches Geschäft mit Erfolg durchgeführt werden kann, ist auf den ersten Blick kaum zu glauben und dennoch ist es einem Raser in Baden-Württemberg gelungen, auf diese Weise einem Bußgeld, drohenden Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot zu entgehen.

Mit 180 km/h über die Bundesstrasse gerast

Auf der B 27 Richtung Tübingen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erlaubt, der eilige Verkehrssünder war mit über 180 km/h, nach Abzug der Toleranz immerhin noch 178 km/h geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid ließ nicht lange auf sich warten und lautete auf

  • ein Bußgeld in Höhe von 480 Euro,
  • dazu zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei
  • sowie auf ein Fahrverbot von einem Monat.

In dieser Situation war das Internetangebot für den Kraftfahrzeughalter ausgesprochen verlockend.

Bußgeldbehörde fällt auf „gefakten Verkehrssünder“ herein

Der Verkehrssünder meldete sich kurzerhand auf das Internetangebot und überwies 1.000 Euro auf das im Netz angegebene Schweizer Bankkonto. Der Fahrzeughalter übersandte dem Internetanbieter darauf den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde auf die angegebene Mail-Adresse. Der Anbieter aus dem Netz gab gegenüber der Behörde unter einem erfundenen Namen samt einer Karlsruher Adresse an, er habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit geführt. Darauf leitete die Bußgeldbehörde ein Bußgeldverfahren gegen den in Wirklichkeit nichtexistierenden angeblichen Fahrer ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Das Verfahren gegen den wahren Delinquenten stellte die Behörde ein.

Die getäuschte Behörde ließ Verfolgungsverjährung eintreten

Bis die Bußgeldbehörde festgestellt hatte, dass der vermeintliche Fahrer tatsächlich nicht existierte, war die dreimonatige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gegen den wahren Delinquenten abgelaufen. Ein Bußgeld konnte nicht mehr verhängt werden. Damit waren auch die Eintragung von Punkten in der Verkehrssünderkartei sowie die Verhängung eines Fahrverbots obsolet.

Bußgeldbehörde erstattet Strafanzeige gegen den Verkehrssünder

Die Bußgeldbehörde wollte sich nicht auf diese Weise narren lassen und erstattete gegen den Fahrzeughalter Strafanzeige wegen Irreführung der Behörden. Die zuständige Staatsanwaltschaft Tübingen leitete darauf ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrzeughalter wegen falscher Verdächtigung ein. Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte den Angeklagten dann auch wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe.

Freispruch in zweiter und dritter Instanz

Das LG Tübingen hob allerdings das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten in der Berufungsinstanz vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die Revision der StA zum OLG gegen diesen Freispruch blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OLG war der Straftatbestand der falschen Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB, nicht erfüllt. Der Tatbestand erfordert nach dem Diktum des Senats, dass eine tatsächlich existierende Person fälschlicherweise verdächtigt wird. Dies folge sowohl aus dem Wortsinn als auch aus der Systematik und dem Zweck des Gesetzes.

  • Die Vorschrift schütze neben der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unbeteiligte Personen vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme durch die Strafverfolgungsbehörden.
  • Die ungerechtfertigte Beschuldigung nichtexistierender Personen werde von der Vorschrift nicht erfasst.
  • Für diese Fälle komme nach der Gesetzessystematik ausschließlich ein Verstoß gegen § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) in Betracht.
  • Auch diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, da - unabhängig von der Frage, ob eine Straftat vorliege - die Ordnungswidrigkeit als solche ja tatsächlich begangen worden sei.

Andere Straftatbestände sind nicht einschlägig

Auch andere Straftatbestände wie die Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB oder eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4 StGB sah das OLG nicht als erfüllt an. Der Versuch, die unrichtige Beurkundung einer Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister herbeiführen zu wollen, sei nicht als Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung zu werten, da das Fahreignungsregister kein öffentliches Register im Sinne der Norm sei.

Die Strafbarkeitslücke kann nur der Gesetzgeber schließen

Das OLG gelangte daher zu dem Schluss, dass der Fahrzeughalter nach keiner Strafvorschrift belangt werden kann. Das Ergebnis sei zwar unbefriedigend, jedoch bestehe hier eine Strafbarkeitslücke, die nur der Gesetzgeber füllen könne, beispielsweise indem er die kurzen Verjährungsfristen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die bekanntlich immer wieder von Verkehrssündern für ihre Zwecke genutzt würden, verlängert.

Fazit: Die Ausnutzung von Gesetzeslücken durch findige Winkelzüge einzelner ist in einem Rechtsstaat nie vollständig auszuschließen. Dass Gerichte meist der Versuchung widerstehen, Strafbarkeitslücken im Wege verbotener Analogien zu schließen, ist keine Schwäche, sondern zeigt vielmehr die Stärke des Systems.


(OLG Stuttgart, Urteil v. 20.2.2018, 4 Rv 25 Ss 982/17)


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