Colours of law: Polizist schrieb Strafzettel für eigene Rechnung

Ein Polizeibeamter in Trier hat ein Verwarnungsgeld von 20 Euro in die eigene Tasche gesteckt und dafür seinen Job riskiert. Den hat er denn auch verloren. Das VG warf ihm uneinsichtiges und unbelehrbares Verhalten vor.

Der Fall, den das Trierer VG kürzlich zum dienstlichen Verhalten eines Polizeibeamten zu entscheiden hatte, war mehr als kurios. Der privat nicht unvermögende Beamte hat für lächerliche 20 Euro seine berufliche Laufbahn komplett zerstört. Dem im Streifendienst tätigen Polizisten erschien das Beamtensalär für den anstrengenden Polizeidienst offensichtlich als deutlich zu niedrig. Er kam auf eine ganz eigene Idee, seine monatlichen Einnahmen zu verbessern und führte ein vereinnahmtes Verwarnungsgeld in Höhe von sage und schreibe 20 Euro seinem eigenen Portemonnaie zu. Das VG hat ihn darauf aus dem Dienst entfernt.

Quittung gefälscht

Der eigenwillige Polizeibeamte hatte sein „Geschäftsmodell“ strategisch vorbereitet und geplant. Er verhängte im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld und bestätigte den Erhalt der vom betroffenen Verkehrsteilnehmer gezahlten 20 Euro auf einer gefälschten Quittung.

Der Beamte hatte noch mehr vor

Wie sich später herausstellte, hatte er zumindest drei weitere Quittungen für den Erhalt von Verwarnungsgeldern ebenfalls schon vorbereitet, um diese bei nächster Gelegenheit einzusetzen. Aufgrund dieses Sachverhalts warf der Staatsanwalt dem Beamten Untreue und Urkundenfälschung in vier Fällen vor. Den vom AG hierauf erlassenen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro akzeptierte der Beamte.

Über mehrere Jahre auffälliges dienstliches Verhalten

Bei der strafrechtlichen Ahndung ließ es der Dienstherr allerdings nicht bewenden und leitete gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden weitere Unregelmäßigkeiten des Beamten aufgedeckt.

  • So hatte er in 17 Fällen unbefugt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt und entsprechende Ausdrucke gefertigt, die er außerhalb der Diensträume aufbewahrte.
  • Zudem war er bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
  • Das Land zog daher die unvermeidliche Konsequenz und entließ den Beamten aus dem Polizeidienst

Polizeibeamter klagte gegen seine Entlassung

Mit seiner Entlassung hatte der Polizeibeamte offenbar nicht gerechnet. Er reichte gegen diesen Schritt Klage beim zuständigen VG ein. Die mit der Sache befassten Richter hatten allerdings überhaupt kein Verständnis für das Verhalten des Beamten.

  • Nach Auffassung der Richter hat der Polizeibeamte im Kernbereich der ihm als Polizeibeamten übertragenen Aufgaben versagt.
  • Jegliches Vertrauen des Dienstherrn in die Redlichkeit seiner Tätigkeit sei damit verloren gegangen.
  • Es sei auch nicht erkennbar, auf welche Weise sich diese für die Tätigkeit eines Polizeibeamten unabdingbare Vertrauensbasis wieder aufbauen sollte.

VG wirft dem Beamten eine unerhörte Pflichtvergessenheit vor

Das VG betonte, dass die Verwaltung in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen sei. Eine lückenlose und ständige Kontrolle von Polizeibeamten durch übergeordnete Stellen sei nicht möglich und auch nicht zumutbar. Durch seine Pflichtvergessenheit habe der Beamte sich selbst diskreditiert.

Dienstbefugnisse ausgenutzt, um Straftaten zu begehen

An dieser Beurteilung änderte es nach Auffassung der Richter auch nichts, dass der Schaden für den Dienstherrn mit lediglich 20 Euro äußerst gering gewesen sei. Neben dem Schaden wertete das Gericht die gezeigte kriminelle Energie durch die begangene Urkundenfälschung als ein besonders belastenden, letztlich nicht verzeihlichen Umstand. Ein Polizeibeamter, der seine dienstlichen Möglichkeiten nutze, um Urkunden zu fälschen und diese anschließend zur Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, sei schlechterdings nicht tragbar.

Uneinsichtig und unbelehrbar

Die Tatsache, dass der Polizeibeamte privat nicht unvermögend ist und es ihm daher auf eine Bereicherung um lächerliche 20 Euro nicht angekommen könne, beweist nach Auffassung des Gerichts ebenso wie die unbefugte Abfrage und Aufbewahrung personenbezogener Daten außerhalb der Diensträume persönliche charakterliche Defizite, die der Polizeibeamte trotz bereits vorhandener vorangegangener Disziplinarverfahren in den Jahren 2009 und 2012 bisher nicht aufgearbeitet habe. Die Entfernung aus dem Polizeidienst sei daher unvermeidlich.

 

(VG Trier, Urteil v. 23.11.2017, 3 K 5232/17.TR)

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