Colours of law: OLG zeigt Herz für Raucher und Pizzaliebhaber

Immer wieder suchen und finden pfiffige Kneipenwirte Lücken in den Nichtrauchergesetzen der Länder – und nutzen sie. Eine saftige Pizza in der Raucherkneipe genießen - das geht eigentlich gar nicht. Geht doch - entschied das OLG Karlsruhe.

Die zuständige Ordnungsbehörde im badischen Freiburg hatte mal wieder einen Kneipenwirt bei einem vermeintlichen Verstoß gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) erwischt. In der Raucherkneipe eines Kneipenwirts hatte die Behörde vier Gäste angetroffen, die sich dort über 4 Pizzen hermachten, und das sogar mit Salatbeilage.

Landesnichtraucherschutzgesetz?  Kneipenwirt wusch seine Hände in Unschuld

Der zur Rede gestellte Gastwirt konnte hierbei nichts Unrechtes finden. Er selbst hatte die Pizzen nämlich nicht serviert. Die Gäste hatten Pizzen inklusive Salatbeilage bei einem Lieferservice bestellt. Allerdings hatte der Kneipenwirt seinen Gästen zur Erleichterung des Verzehrs Messer und Gabel zur Verfügung gestellt. Besonders Letzteres hätte er nach Auffassung der Ordnungshüter keinesfalls tun dürfen.

200 Euro Bußgeld nach § 9 LNRSchG

Nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 LNRSchG dürfen in einer Gaststätte mit einer Fläche von weniger als 75 qm (Rauchergaststätte) - um eine solche handelte sich hier - lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Darüber hinaus geht nichts. Das Ordnungsamt erkannte in dem Verhalten des Kneipenwirts einen eklatanten Verstoß gegen diese Vorschrift durch „vorsätzliches Nichtverhindern von Verstößen“ und verhängte prompt ein Bußgeld gegen den Kneipenwirt gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2, 7 Abs. 1 Satz1 LNRSchG . Das Ordnungsamt verwies ergänzend auf § 8 LNRSchG, wonach der Gastwirt grundsätzlich für jeden Verstoß auch seiner Gäste gegen das gesetzliche Rauchverbot verantwortlich sei.

Raucherkneipenwirt zeigt sich wehrhaft

Der Wirt zeigte sich jedoch bußunwillig und wollte partout nicht zahlen. Er ging gegen den Bußgeldbescheid gerichtlich vor. Nachdem seine Eingabe beim AG Freiburg zunächst erfolglos blieb, gab ihm das OLG nun Recht.

Der Senat machte es sich dabei nicht leicht und beschäftigte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den charakteristischen Eigenschaften verschiedener Speisen.

Salatbeilage ist „kalte Speise einfacher Art“

Der Senat untersuchte zunächst den Begriff der „kalten Speisen einfacher Art“ und subsumierte herunter belegte Brötchen, Butterbrezeln, Frikadellen, Salzgurken, kaltes Kasseler, Sülze mit Senf sowie Salate, Käse und Backwaren. Damit war die Salatbeilage schon mal abgehakt, da sie nach Auffassung der Richter als kalte Speise einfacher Art zu qualifizieren ist.

Juristisch ausgefeilte Definition einer Pizza

 Daraufhin beschäftigte sich das Gericht ausführlich mit den Chrakteristika einer Pizza. Das Gericht fand hierfür auch eine rechtlich fundierte Umschreibung. Hiernach ist eine Pizza

  • eine meist heiß servierte,
  • aus ausgerolltem Hefeteig,
  • der mit Tomaten, Käse und weiteren Zutaten belegt ist
  • bestehende pikante italienische Spezialität. 

Kneipenwirt hat die Speise nicht verabreicht

Damit gehört die Pizza nach Einschätzung des Senats zur Gruppe der warmen Speisen, die ein Kneipenwirt nach dem LNRSchG seinen Gästen grundsätzlich nicht verabreichen darf. Exakt an dem nach dem Gesetzestext erforderlichen „Verabreichen“ der Speise fehlte es nach Auffassung des Senats aber im konkreten Fall. Da die Gäste ihre Pizza bei einem nicht mit der Gaststätte in Zusammenhang stehenden Pizzadienst bestellt hatten, kann die Lieferung der Pizza nach Auffassung des Senats nicht als ein Verabreichen durch den Gastwirt qualifiziert werden, denn nur an diesen richte sich das gesetzliche Verbot.

Gäste durften mit Messer und Gabel essen

An dieser Einschätzung änderte auch die Tatsache nichts, dass der Gastwirt den Gästen Messer und Gabel gereicht hatte. Eine Förderung des Verzehrs der Pizzen durch diese Maßnahme sah das Gericht im Gegensatz zum Ordnungsamt als nicht gegeben an.

  • Im Übrigen sei die Förderung eines Verzehrs noch kein „Verabreichen“ im Sinne des Gesetzes.
Der Begriff des Verabreichens als „transitives Verb bedeute, jemandem etwas zu essen, zu trinken“ zu geben, „damit dieser es einnimmt“.
  • Das Gericht belehrte das Ordnungsamt auch dahingehend, dass zum Verzehr einer Pizza Besteck nicht unbedingt erforderlich sei.
  • Häufig seien die durch Lieferdienste gebrachten Pizzen bereits vorgeschnitten, so dass der Besteller die vorgefertigten Abschnitte ohne den Gebrauch von Messer und Gabel verzehren könne.
  • Außerdem - befanden die Richter geradezu spitzfindig - hätten Messer und Gabel ja auch zum Verzehr der Salatsbeilage gedient, was ohnehin rechtlich nicht zu beanstanden sei. 

Keine Sanktion gegen den Gastwirt wegen Beihilfe

Auch eine Beteiligung des Gastwirtes an einer von den Gästen selbst begangenen Ordnungswidrigkeit sah das Gericht nicht.

  • Ein Gast mache sich einer Ordnungswidrigkeit zwar dann schuldig, wenn er in einer Nichtrauchergaststätte rauche - § 9 Abs. 1 Nummer 6 LNRSchG -,
  • nicht jedoch, wenn er in einer Rauchergaststätte esse.

Mangels Haupttat komme daher auch ein Beteiligungsvorwurf gegen den Kneipenwirt nicht in Betracht 

Ministerielle Ausführungshinweise haben keine Gesetzeskraft

Schließlich führen nach Auffassung des Senats auch die Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort werde zwar ausdrücklich aufgeführt, dass der Verzehr von warmen Speisen, die von einem Lieferservice außerhalb einer Rauchergaststätte geliefert würden, dort nicht verzehrt werden dürften, diese Ausführungshinweise hätten aber keine Gesetzeskraft, so dass hierauf ein Bußgeldbescheid keinesfalls gestützt werden könnte.

Ergebnis: Der gegen den Gastwirt verhängte Bußgeldbescheid wurde aufgehoben, die notwendigen Auslagen des Kneipenwirts wurden der Staatskasse aufgebrummt. Zukünftig dürften Lieferdienste für Speisen vor den Raucherkneipen Baden-Württembergs wohl häufiger zu sichten sein. Die betroffenen Kneipenwirte sollten ausreichend Besteck vorhalten (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.11.2017, 2 Rb 8 Ss 606/17).

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