Colours of law: Neuschwanstein bleibt bayrische Unionsmarke

In einem nicht nur in Bayern stark beachteten Urteil hat der EuGH klargestellt: Neuschwanstein ist eine Marke und die gehört allein dem Freistaat Bayern. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten, denn der Bundesverband der Souvenirhändler kämpft weiter gegen die eingetragene Unionsmarke.

Der vor allem in Bayern aber auch anderswo in der Welt verehrte König Ludwig II hat das als Märchenschloss bekannte (unvollendete) Schloss Neuschwanstein am Fuße der Alpen bauen lassen. Davon profitieren heute allerlei Hersteller von Souvenirs und deren Händler. Vom Mini-Märchenschloss aus Plastik bis zum T-Shirt - der Aufdruck Neuschwanstein ist auf vielen Produkten zu finden.

Neuschwanstein als Unionsmarke geschützt

Nach Ansicht der bayerischen Staatsregierung ist der Begriff Neuschwanstein damit längst zur Marke geworden. Die hat sich der Freistaat im Jahr 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schützen lassen, unter anderem für Bekleidung, Spiele, Schmuck, Papierwaren und auch für das Finanz- und Immobilienwesen – dies sehr zum Ärger der erwähnten Souvenirhersteller.

Bundesverband der Souvenirhändler fordert Nichtigerklärung

Der Bundesverband „Souvenir – Geschenke - Ehrenpreise“ hat darauf die Nichtigerklärung der eingetragen Unionsmarke beim EUIPO beantragt mit der Begründung,

  • der Begriff Neuschwanstein stehe für eine geographische Herkunft und nicht für bestimmte Markenartikel.
  • Nach EU-Recht seien Marken, die ausschließlich auf den Herstellungsort einer Ware hinwiesen, von der Eintragung ausgeschlossen – siehe Bodeaux-Wein oder Schwarzwälder Schinken.
  • Das Etikett Neuschwanstein weise den Erwerber auch nicht auf einen bestimmten Hersteller des Produkts hin.
  • Souvenirs mit dem Aufdruck Neuschwanstein würden in der Regel von Touristen im unmittelbaren Umkreis des Schlosses gekauft. Wer das Produkt hergestellt habe, sei dem Erwerber völlig egal.
  • Aus diesen Gründen sei der Begriff Neuschwanstein Allgemeingut und nicht markenfähig.

Bayern will Kulturgut Neuschwanstein vor überbordendem Kommerz schützen

Die bayerische Schlösserverwaltung stellte demgegenüber den von ihr verfolgten Zweck in den Vordergrund, durch den Schutz der Marke das Kulturgut Neuschwanstein vor Missbrauch und unkontrolliertem Kommerz zu schützen. Die Bayern verweisen darauf, dass auch andere Sehenswürdigkeiten wie der „Buckingham Palace“, „Sanssouci“ oder die „Alhambra“ markenrechtlich geschützt seien.

Der BGH hatte Neuschwanstein die Markenfähigkeit abgesprochen

Das EUIPO wies den Nichtigkeitsantrag zurück und gab den Bayern ebenso Recht wie nun der EuGH auf die vom Bundesverband „Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise“ eingereichte Klage.

Noch im Jahr 2012 hatte allerdings der BGH der Marke Neuschwanstein die Eintragungsfähigkeit abgesprochen mit der Begründung, der Begriff Neuschwanstein diene nicht der Produktkennzeichnung, sondern werde vom Verbraucher als bloßer Hinweis auf die Sehenswürdigkeit Schloss Neuschwanstein verstanden (BGH, Beschluss v. 8.3.2012, I ZB 13/11).

Der EuGH gibt dem Freistaat Recht

Der EuGH bewertete die Markenfähigkeit des Begriffes Neuschwanstein nun anders und entschied hinsichtlich der Unionsmarke Neuschwanstein zu Gunsten des Freistaates Bayern. Das Gericht bejahte die Markeneigenschaft des Begriffes Neuschwanstein unter anderem aus folgenden Erwägungen:

  • Das Gericht definierte den Begriff Neuschwanstein markenrechtlich zunächst als Wortzeichen.
  • Dieses Wortzeichen sei nahezu weltweit bekannt und werde vom Publikum unmittelbar dem konkreten bayerischen Schloss zugeordnet.
  • Damit besitze der Begriff die für den Markenschutz wichtige klare Unterscheidungskraft.
  • Produkte mit der Aufschrift Neuschwanstein würden im übrigen nicht nur in der näheren Umgebung des Schlosses erstanden, vielmehr würden sie überall auf der Welt hergestellt und vertrieben.
  • Schließlich sei der Begriff Neuschwanstein kein geographische Begriff, auch wenn er auf einen geographisch lokalisierbaren Ort hinweise.
  • Der Begriff Neuschwanstein bezeichne seinem Sinn nach und auch nach dem allgemeinen Verständnis des Publikums das in dem Schloss Neuschwanstein verkörperte Kulturerbe einer bestimmten historischen Epoche. 

Souvenirhändler befürchten finanziell negative Folgen

Mit der Entscheidung besteht für die Souvenirhändler die Gefahr, dass der Freistaat von den Nutzern der geschützten Marke Neuschwanstein nun Lizenzgebühren verlangt. Zwar hatte der Freistaat ursprünglich öffentlich erklärt, aus dem Markenschutz kein Kapital schlagen zu wollen, neuerdings sind insoweit jedoch neue Töne zu vernehmen.

  • Die bayerische Schlösserverwaltung verweist beschwichtigend darauf hin, dass bisher lediglich in Einzelfällen Lizenzgebühren erhoben wurden, deren Höhe aber eher symbolischer Natur sei. Kleinere Souvenirhändler würden davon nicht betroffen.
  • Immerhin bietet der Freistaat aber schon jetzt über kommerzielle Partner spezielle Produkte an, so den Kaffeebecher Neuschwanstein oder auch die Handtasche „Neuschwanstein Sarah“ zum Preis von 289 Euro.

Droht nun eine Lawine von Markenanmeldungen?

Die Entscheidung des EuGH hat möglicherweise eine erhebliche Bedeutung für private  Inhaber von Museen oder von sonstigen Gegenständen des allgemeinen Kulturerbes. Nach der Entscheidung des EuGH wären die entsprechenden Namen oder Bezeichnungen grundsätzlich innerhalb der EU markenrechtlich schutzfähig. Damit ist ein Run von privaten und auch öffentlichen Inhabern von Kulturgütern auf das EUIPO durch Anmeldung verschiedener Namen von Sehenswürdigkeiten nicht auszuschließen.

Verband deutscher Souvenirhersteller gibt noch nicht auf

Der Verband hat nun beim Europäischen Markenamt in Alicante einen Antrag auf Löschung der Unionsmarke Neuschwanstein gestellt. Der Verband glaubt ein neues Argument für die Löschung gefunden zu haben. Der Freistaat habe die Marke bisher nicht dem Gesetz entsprechend verwendet, eine Marke sei zu löschen, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für eine „Vielzahl von Waren“ benutzt werde. Der Streit geht also weiter.

Nun soll auch das Oktoberfest zur Marke werden

Auch die bayerische Staatsregierung greift weiter an. Bereits im Frühjahr hat der Freistaat einen Antrag auf Schutz einer zukünftigen EU-Marke „Oktoberfest“ gestellt. Die Entscheidung der EU-Behörde darüber steht noch aus.

(EuGH, Urteil v. 6.9.2018, C – 488/16P).

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