Colours of law: Nackt im eigenen Garten – erlaubt oder nicht?

Nackt sein im Garten ist nach Auffassung des LG Dortmund jedenfalls dann nicht anstößig, wenn der Garten von Sträuchern und Hecken so umgeben ist, dass sich Nachbarn und Vorbeigehenden der Anblick nackter Personen nicht förmlich aufdrängt. Nacktheit als besitzstörende Emission wollte es nicht anerkennen.

Immer mal wieder sind Gerichte gezwungen, über die Zulässigkeit des Nacktseins zu entscheiden. Ein Rentner im Dortmunder Stadtteil Barop konnte den Anblick des mit 42 Jahren deutlich jüngeren Nachbarn im Nacktzustand nicht ertragen. Der Nachbar war ein passionierter Saunafan und besaß in einer Reihenhaussiedlung ein Haus unmittelbar neben dem keuschen Rentner. Nach Nutzung der in seinem Haus eingebauten Sauna pflegte der 42 -jährige Familienvater nackt in seinem Garten zu spazieren, und das mehrfach wöchentlich.

Nacktheit als optische Luftverschmutzung

Der Rentner verlangte Unterlassung und zog vor Gericht. Vor dem AG machte er geltend, dass der Nachbar nicht nur nackt durch den Garten spaziert, sondern sich dort auch in aufreizender Pose präsentiere. Zu allem Überfluss habe der Nachbar häufig Besuch, so dass nicht selten drei oder vier Männer nackt durch den Garten stolzierten.

Der Rentner berief sich in seiner Klage auf §§ 1004, 906 BGB. Hiernach sei er berechtigt, Emissionen die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück ausgingen, abzuwehren. Dadurch, dass er gezwungen werde, ständig nackte Menschen auf dem Nachbargrundstück zu ertragen, sei er einer regelmäßigen „optischen Luftverschmutzung“ ausgesetzt. Es mache ihm schon keinen Spaß mehr, in seinem Haus zu wohnen.

Das AG untersagte jegliche Nacktspaziergänge

Die Aggression des Rentners gegenüber seinem Nachbarn ging aber wohl noch weiter, denn er machte vor Gericht auch die Nichteinhaltung von Pflanzabständen zur Grenze seines Grundstücks und anderes Fehlverhalten des Nachbarn geltend. Das angerufene AG zeigte Verständnis für die Angewidertheit des Rentners ob der ihm ins Auge springenden brutalen Nacktheit auf dem Nachbargrundstück. Es wertete die Nacktheit des Nachbarn und seiner Besucher als unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Rentners.

Das AG verurteilte den 42-jährigen Familienvater dazu, die Nacktspaziergänge auf dem Grundstück sofort einzustellen und alles dafür zu tun, dass auch keine anderen Personen nackt auf seinem Grundstück herumlaufen und dadurch den Rentner mit optischen Nacktemissionen so zu schockieren, dass dieser um seinen wohlverdienten Schlaf gebracht werde.

LG: Nacktheit ist keine ideelle Emission

Dieses Urteil nahm der Nachbar nicht hin und legte Berufung beim zuständigen LG ein. Das LG zeigte ein toleranteres Verhältnis zur Nacktheit des Beklagten und äußerte Zweifel daran, dass die Nacktheit eines Menschen auf dem Nachbargrundstück als eine Art „ideeller Emission“ von Schadstoffen auf das Grundstück des Rentners zu werten sei.

Der Vorsitzende Richter Marc Brünnecke konnte in dem Verhalten des Beklagten auch keine Art von optischer Luftverschmutzung erkennen. Die Nacktheit des Nachbarn schränke weder die Persönlichkeitsrechte des Rentners in unzulässiger Weise ein noch bedeuteten sie einen Eingriff in dessen Eigentumsrechte.

Rentner musste sich anstrengen, die Nackten überhaupt zu sehen

Das Gericht merkte in der Verhandlung ironisch an, dass eine dichte Hecke die Grundstücke voneinander abschirme, so dass vom Garten aus der Nachbar für den Rentner ohnehin nicht sichtbar sei. Lediglich von einem speziellen Fenster im Obergeschoss und durch das Küchenfenster, aber auch nur wenn man durch einen ganz bestimmten Winkel hindurchblicke, seien die Nackten im Nachbargarten sichtbar.

Das Gericht (Az: 1 S 13/16) machte deutlich, dass der Anblick eines nackten Mannes auf der Nachbarwiese, der nur aus ganz speziellen Blickwinkeln erkennbar sei, keine unzulässige Belästigung darstellen und schon gar nicht Schockwellen beim Rentner auslösen könne. Das Gericht machte dem Rentner darüber hinaus klar, dass die Berufung des Nachbarn wohl Erfolg haben würde, worauf der Rentner noch in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknahm.

Ironie des Schicksals: In der Sache Erfolg hatte der Rentner trotz allem, denn der ungeliebte Nachbar hat sich wegen der ausufernden juristischen Streitigkeiten inzwischen entschlossen, sein Haus zu verkaufen und wegzuziehen.