Colours of law: Literarisch wertvolle Urteile

Kunst und Recht gehen manchmal Hand in Hand. Einige Richter haben augenzwinkernd bewiesen, dass beim Abfassen der Rechtsprechung neben Justitia auch die Musen mit in die Tastatur greifen können. Wieweit das dem Ernst des Amtes gerecht wird, wenn rechtlich Relevantes in Versform dargereicht wird, darüber gehen die Meinungen auseinander.  

Anscheinend sind die Kapazitätsgrenzen der Justiz noch nicht so ausgereizt, dass mancher Richter nicht die Zeit fände, gerichtliche Entscheidungen in kunstvolle Prosa oder in Gedichtform zu kleiden. Die Rheinländer sind bekannt für ihre Neigung zu unkonventionellen humoristischen Einlagen. Der Kölner Amtsrichter Eugen Menken hat sich auf diesem Feld bereits mehrfach hervorgetan, weshalb ein Fall aus seiner „Schule“ am Anfang der Beispiele stehen soll:

„Dat Sesterpäd“

Unter diesem Titel fand sich das Urteil des Kölner Richters sogar in der ehrwürdigen juristischen Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (NJW 1986, S. 1266). Zu Grunde lag folgender Fall: Die Sester-Brauerei in Köln ließ zu Werbezwecken ein Pferdegespann (Sesterpäd) mit zwei Pferden und einer nachgespannten Kutsche in den Straßen von Köln traben.

Verkehrssicherungspflicht eines vom Durst übermannten Kutschers

Da den Kutscher unerträglicher Durst übermannte - die Bierfässer auf dem Gespann waren leider leer -, hielt er Einkehr in der Postschänke und ließ das Gespann eine Zeit lang unbeaufsichtigt. Eine Fahrzeugführerin behauptete darauf, ihr PKW sei durch einen Huftritt des Pferdes beschädigt worden und verlangte Schadensersatz in Höhe von 1950 DM. Das Amtsgericht verurteilte die Brauerei zum beantragten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung und stellte hierbei - teilweise in Prosa, teilweise in Gedichtform - einige humoristische Überlegungen an (AG Köln, Urteil vom 22.02.1991, 266 C 498/90).

Auszüge:

„Die Beklagte haftet als Halterin des Pferdefuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. ... Auch wenn man nicht der heute weit verbreiteten Rechtsansicht huldigt, Tiere seien bessere Menschen (vergleiche dazu schon Aristoteles, Politeia I, 2, wonach der Mensch nichts besseres ist als ein geselliges Tier), wäre es von dem Kutscher natürlich zu verlangen gewesen, die Pferde, anstatt sie „herrenlos“ allein im Regen stehen zu lassen, wenn schon nicht aus Gründen des „ethischen Tierschutzes“... so doch wenigstens zur Beaufsichtigung und um ausreichend auf sie einwirken zu können, mit in die Postschenke zu nehmen. Das wäre angesichts der Kölner Verhältnisse im Allgemeinen wie auch für Pferde, die den Namen einer Kölner Brauerei tragen, durchaus nichts Ungewöhnliches oder Unzumutbares gewesen.“

Das Gericht wies auch darauf hin, dass in einem vergleichbaren Fall eine Kölner Bierkutscherin schon einmal zwei Pferde mit in eine Gaststätte genommen hätte, die darauf sogar die dort befindliche Treppe hoch getrabt seien und sich dort offensichtlich wohl gefühlt hätten. Kölner Pferde würden sich an einer Theke grundsätzlich wohler fühlten als draußen im Regen gemäß dem Leitspruch „Zwischen Leber und Milz passt immer noch ein Pils“, der auch für Pferde gelte.

Auch Frankfurter Richter verfügen über Humor und Poesie

Das Frankfurter LG hatte über einen Fall zu befinden, in dem ein Wohnungsmakler dem säumigen Zahler eine Mahnung zukommen ließ, die in Reimen gefasst war. In seinem Urteil hatte das Gericht insbesondere die Frage zu entscheiden, ob eine solche Mahnung überhaupt als ernsthafte Willenserklärung anzusehen sei.

Dies tat der Richter in folgender Form (LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982, 2/22 O  495/81):

„… bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht,

deshalb habe er (der Makler) an ihn ein Schreiben gericht.

Darin heißt es unter anderem wörtlich -

und das ist für die Entscheidung erheblich:

“ Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst,

sie werden es oft am eigenen Leib verspüren,

man will das Geld, doch will man auch die Gunst

des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,

ein Kurzgesuch bei Ihnen einzureichen:

Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,

die unten aufgeführte Schuld begleichen.“ 

Das Gericht ging dann darauf ein, ob die Mahnung in Versform rechtserheblich sei:

„Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran

und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.

Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung

weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muss der Gläubiger dem Schuldner sagen,

das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Das geschah hier. Trotz vordergründiger Heiterkeit

fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,

er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen.

Der Leser wird es ahnen, der Schuldner musste an den Makler zahlen.

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter