Colours of law: Kurioses aus den Arbeitsgerichten

Bis vor das Arbeitsgerichten werden erstaunlich häufig die bizarrsten Streitigkeiten getragen, die den unbefangenen Beobachter dann doch zu einem leichten Schmunzeln bringen. Über die Befangenheit laut lachender Richter wurde trotzdem bisher nichts entschieden. Doch das kann noch kommen.  

Meistens geht es in Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht um ernste Fragen mit erheblicher Bedeutung für die Beteiligten. Ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtens ist oder nicht, ob der Arbeitgeber zu wenig Lohn gezahlt oder einen Arbeitnehmer diskriminiert hat, darüber wird häufig verbissen gestritten. Skurriles und manchmal sogar eine gewisse Tragikomik kommen dabei dennoch nicht zu kurz, wie die folgenden Fälle beweisen.

Muslim verweigert das Schleppen von Bierkästen

Ein Angehöriger des muslimischen Glaubens war über fünf Jahre lang als Ladenhilfe in einem Einkaufsmarkt angestellt. Seine Tätigkeit bestand im wesentlichen in dem Ein- und Ausräumen von Regalen. Plötzlich kam sein Arbeitgeber auf die Idee, ihn in den angeschlossenen Getränkemarkt zu „versetzen“. Der Mitarbeiter übte auch dort seine Arbeit aus, verweigerte jedoch das Tragen von Bierkästen und auch sonst jegliche Berührung mit Alkoholika.

Gegenüber dem Arbeitgeber äußerte er, dies könne er mit seiner religiösen Überzeugung nicht vereinbaren. Die Parteien stritten über die Berechtigung dieser Weigerung verbissen bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied, dass eine auf dieses Verhalten gestützte Kündigung seitens des Arbeitgebers nur dann zulässig wäre, wenn eine vertragsgerechte Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung seiner religiösen Überzeugung in dem gesamten Betrieb nicht möglich wäre (BAG, Urteil v. 24.2.2011, 2 AZR 636/09).

Anspruch auf lächelnden Smiley

Nicht weniger verbissen erstritt sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kiel die Änderung eines Smileys in seinem Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war als Ergotherapeut in einem Unternehmen tätig, dessen Chef die Angewohnheit hatte, Arbeitszeugnisse am Ende mit einem Smiley zu versehen. In der Regel zeigten die Mundwinkel des Smileys nach oben, was eine positive Bewertung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unterstrich.

Im Fall des Ergotherapeuten war die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Mitarbeiters äußerst begrenzt, so dass er sich entschloss, den Smiley mit hängenden Mundwinkeln zu versehen. Dies nahm der Ergotherapeut nicht hin und bekam beim Arbeitsgericht Recht. Das Gericht unterstrich den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein wohlwollendes Zeugnis.

Ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln suggeriere dem nächsten Arbeitgeber eine deutliche Unzufriedenheit des bisherigen Arbeitgebers mit den Leistungen des Betroffenen. Hierdurch werde der berufliche Werdegang des Klägers in unangemessener Weise erschwert. Deshalb urteilte das Arbeitsgericht, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf einen Smiley mit hochgezogenen Mundwinkeln (ArbG Kiel, Urteil v. 18.4.2013, 5 Ca 80b/13).

Erotik auf dem Dienst-PC rechtfertigt keine Kündigung

Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, weil dieser auf seinem Dienst-PC nachweislich erotische Inhalte heruntergeladen hatte. Dies hatte er nach Behauptung des Arbeitgebers auch zu Zeiten getan, zu denen er Überstunden abgerechnet hatte. Die hierauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sah das LAG Rheinland-Pfalz dennoch als nicht gerechtfertigt an.

Nach Einschätzung der Richter ist ein Betrachten von erotischen Inhalten für die Dauer von einer halben Stunde pro Tag, das sind 2,5 Stunden pro Woche, keine unrechtmäßige exzessive private Nutzung des Dienst PCs. Inwieweit dies während der Arbeitszeit geschehen sei, sei zudem ungeklärt. Die möglicherweise zu bejahende Verletzung der Dienstpflichten des Arbeitnehmers müsse der Arbeitgeber aber zunächst mit einer Abmahnung ahnden, erst danach sei im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.12.2007, 10 Sa 505/07).

Schimpfen über den Chef im privaten Rahmen ist erlaubt

Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz rechtfertigen auch negative Aussagen eines Mitarbeiters über den Arbeitgeber zumindest dann keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn diese Aussagen in vertraulicher Atmosphäre oder am Stammtisch im rein privaten Bereich erfolgen.

Die Aussage der Mitarbeiterin eines Pflegedienstes gegenüber einer Kollegin in einem rein privaten Rahmen, sie wisse soviel über den Chef, dass dieser keinen Pflegedienst mehr aufmachen könne, wenn sie plaudere, wertete das Gericht als eine noch hinnehmbare Äußerung im privaten Rahmen, mit welcher die Arbeitnehmerin ihrem Unmut über ihren Chef Luft machen durfte. Solche nicht betriebsbezogenen, rein private Gespräche gehen nach Auffassung des LAG den Arbeitgeber nichts an, solange die Grenze zur Verleumdung nicht überschritten sei (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.8.2007, 11 Sa 266/07).

Wer eingeschlossen wird, darf die Arbeit niederlegen

Ein Kundendienstmitarbeiter legte die Arbeit nieder, nachdem sein Vorgesetzter ihn mehrere Tage hintereinander während der Arbeitszeit in seinem Büro einschloss und er Toilettengänge immer anmelden musste. Er kündigte das Arbeitsverhältnis und verlangte von seinem Arbeitgeber anschließend den vollen Lohn bis zum Ende der Kündigungszeit. Als der Arbeitgeber die Gehaltszahlung verweigerte, zog der Mitarbeiter vor Gericht und erhielt Recht.

Das Einschließen im Büro und das Erfordernis des Anmeldens von Toilettengängen wertete das Gericht als würdelose Behandlung des Arbeitnehmers, die vom Direktionsrecht nicht gedeckt sei. Unter diesen Voraussetzungen habe der Arbeitnehmer zurecht die Arbeit niedergelegt. Seinen vertraglichen Lohnanspruch verliere er hierdurch nicht (LAG Köln, Urteil v. 13.7.2005, 7 Sa 1597/04).

Wer länger auf dem Klo ist, arbeitet weniger lang

Arbeitnehmerfreundlich entschied auch das ArbG Köln im Falle des Mitarbeiters einer Rechtsanwaltskanzlei, der auffällig viel Zeit auf der Toilette verbrachte. Der Arbeitgeber beobachtete den Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum und stellte fest, dass dieser mindestens 0,5 Stunden am Tag, das sind 2,5 Stunden pro Woche, auf der Toilette verbrachte und während dieser Zeit nicht arbeitete. Als der Arbeitgeber dazu überging, anteilige Abzüge vom Lohn vorzunehmen, zog der Arbeitnehmer vor das ArbG. Das Gericht stellte klar, dass die Zeit auf der Toilette grundsätzlich zur Arbeitszeit gehört. Der Arbeitnehmer habe auch nachvollziehbar vorgetragen, unter Verdauungsproblemen zu leiden. Angesichts dieser gesundheitlichen Probleme hielt das Gericht eine Verweildauer auf der Toilette von einer halben Stunde pro Tag als nicht zu hoch. Die Abzüge waren nicht gerechtfertigt, der Arbeitgeber musste nachzahlen.

Fazit: Arbeitsgerichte zeigen häufig Verständnis für Bedürfnisse und Befindlichkeiten von Arbeitnehmern.

Vgl. auch

Zum Verbot religiöser Kopfbedeckungen

Call-Center-Agent wegen Abschiedsformel "Jesus hat Sie lieb" rechtmäßig gekündigt

Weitere Hinweis zum Thema liefert die Themenseite Befangenheit

Schlagworte zum Thema:  Abmahnung, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter