Colours of law: Krampus verteilt Klaps mit der Rute

Der unheimliche Krampus, die angsterregende Schreckensgestalt für viele Kinder, schlug im Landkreis München grausam zu. Mit einer Rute gab er auf einer Nikolausfeier einem 10jährigen Kind einen Klaps. Die erbosten Eltern verlangen nun eine veritable Entschuldigung.

Der Krampus, die Schreckgestalt, tritt in der Vorweihnachtszeit häufig als Begleiter des heiligen Nikolaus auf. Insbesondere in Bayern und im gesamten Alpenraum ist es Brauch, dass der Nikolaus einen Krampus im Schlepptau hat, mal mehr mal weniger Schrecken erregend gekleidet. Bevor die Kinder vom Nikolaus beschenkt werden, müssen Sie sich vom Krampus zunächst ihre Unarten vorhalten lassen und erhalten zur Strafe einen leichten Klaps, häufig mit der Rute.

Nikolaus erscheint in Begleitung des Krampus

So geschah es auch auf einer Nikolausfeier der 9-10 Jahre jungen Junior-Fußballerinnen der Spielvereinigung Höhenkirch im Landkreis München. Wie das Internetportal des „Münchner Merkur“ am 2.1.2017 berichtete, wird dort der Krampus seit mehr als 25 Jahren stets vom gleichen Vereinsmitglied verkörpert, ohne dass es je zu Beschwerden gekommen wäre.

Die Schreckgestalt schlug zu

Die Fußballer-Mädels erhielten auch im Jahr 2016 vom diabolisch anmutenden Krampus einen leichten Klaps mit einer Rute. Dies ist Tradition bei der Spielvereinigung Höhenkirch. Erst nach dem Klaps erhielten die Fußballerinnen kleine Geschenke vom Verein. Eines der Kinder war durch dieses Verhalten des Krampus wohl äußerst erschrocken und empfand Angst und Schrecken.

Erziehungsrecht versus Brauchtum

Nach Auffassung der Eltern war der Krampus zu weit gegangen. Sie richteten einen Beschwerdebrief an den Verein, in dem sie darauf hinwiesen, dass es in Deutschland gesetzlich verboten sei, ein Kind zu schlagen. Darunter falle auch ein Klaps mit einer Rute. Die Eltern verwiesen ausdrücklich auf das „Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung“ aus dem Jahr 2000 und gaben ihrer Erwartung Ausdruck, dass der Krampus sich ausdrücklich für sein Verhalten entschuldigt und erklärt, von solchem Tun gegenüber ihrem Kind in Zukunft Abstand zu nehmen.

Rechnung ohne den Wirt gemacht

Der Krampusdarsteller hat das Ansinnen der Eltern bereits zurückgewiesen. Keinesfalls werde er sich dafür entschuldigen, dass er bayerisches Brauchtum vertrete. Er habe auch bei keinem der auf der Nikolausfeier anwesenden Kinder ängstliche oder erschrockene Reaktionen verspürt. Eltern hätten im übrigen die Möglichkeit, Kinder auf typisches bayerisches Brauchtum hinzuweisen und darauf vorzubereiten oder sie von einer solchen Veranstaltung fernzuhalten, wenn sie das Brauchtum ablehnten. Die vermittelnden Versuche des Trainers des Mädchens, mit den Beteiligten ein klärendes Gespräch zu führen, lehnten die Eltern ab.

War das eine Körperverletzung?

Somit stellt sich interessante Frage, wie die Sache rechtlich zu bewerten ist. Gemäß § 1631 Abs. 2 BGB sind die körperliche Züchtigung eines Kindes sowie andere entwürdigende Maßnahmen grundsätzlich verboten. Adressat dieser Vorschrift sind allerdings die Erziehungsberechtigten und nicht Krampusse, die der Hölle entsprungen sind. Der Strafandrohung der Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff StGB könnte ein Krampus schon eher unterfallen. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob ein möglicherweise bereits einsichtsfähiges Kind, das an einer bayerischen Nikolausfeier teilnimmt oder auch die Eltern, die ihrem Kind die Teilnahme gestatten, nicht konkludent die Einwilligung zu solchen Abläufen erteilt, die nach dem regional herrschenden Brauchtum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Immerhin wurde die körperliche Unversehrtheit des Kindes nicht nachhaltig beeinträchtigt, wahrscheinlich war es mehr der Schreck, der das offensichtlich unvorbereitete Mädchen etwas nachhaltiger beeindruckte.

Auch Brauchtum muss sich im Rahmen der Gesetze halten

Abgesehen vom Fall Höhenkirch darf allerdings nicht verkannt werden, dass im Alpenraum Probleme mit übergriffigen Höllengestalten nicht ganz unbekannt sind. So sind im Rahmen der „Krampusläufe“ im Chiemgau und auch in einigen Regionen Österreichs in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen es zu veritablen Verletzungen von Kindern und Jugendlichen durch - nicht selten stark alkoholisierte – Krampusse gekommen ist. Im Jahr 2015 hat sich in der Alpenrepublik Österreich sogar das Parlament mit dem Problem übergriffiger Krampusse beschäftigen müssen. Auch für tradiertes Brauchtum gilt, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen, insbesondere von Kindern, Vorrang auch vor überlieferten Traditionen haben muss. Der Fall Höhenkirch dürfte allerdings nicht zu diesen kritisch zu betrachtenden Auswüchsen gehören. Und bis zum nächsten Krampusauftritt ist das betroffene Kind ja auch wieder ein Jahr älter und ist auf das Tun des Krampus dann vielleicht besser vorbereitet und reagiert weniger sensibel.