Colours of law: Kölsch und Eierlikör vor Gericht

Kölsch und Eierlikör waren im Monat Oktober beide Gegenstand gerichtlicher Verfahren, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Beiden Verfahren gemeinsam - das eine vor dem AG Köln, das andere vor dem EuGH - war das Bestreben der Richter nach Wahrung eines jeweils unverfälschten Alkoholgenusses.

Was haben Eierlikör und Kölsch gemeinsam? Beides sind Klassiker unter den alkoholischen Getränken, von denen der Verbraucher die Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien erwartet und bei deren Genuss er keine Experimente mit den Inhaltsstoffen oder der Herkunft des Getränke wünscht. Sowohl in dem Verfahren vor dem EuGH als auch in dem Verfahren vor dem AG Köln ging es genau um diese Frage der Unverfälschtheit bzw. Echtheit des jeweiligen Getränks.

Versierter Kölsch-Trinker beanstandet schlechten Biergeschmack

Anlass für das Strafverfahren vor dem Kölner Amtsgericht war die Beschwerde des Gastes eines Kölner Hotels, der den Geschmack seines Kölsch monierte. Gegenüber dem Kellner bestand er darauf, dass das ihm servierte Kölsch in Wirklichkeit gar kein Kölsch sei, sondern ein anderes Bier, dass nicht nach Kölner Brauart hergestellt sei. Der Hotelbesitzer nahm den Vorwurf ernst und ging der Sache nach. Er meldete die Beschwerde an die Brauerei, die die im Hotel noch vorrätigen Fässer untersuchte und feststellte, dass diese tatsächlich kein Original-Kölsch enthielten. Die Banderole der Fässer war offensichtlich nachträglich manipuliert worden.

Frechheit: Kölsch aus dem Sauerland

Die weitere Nachforschungen ergaben,

  • dass ein Brüderpaar aus Köln im Sauerland Bier preiswert produzieren ließ
  • und das Sauerländische Bier als Marken-Kölsch an Kölner Gaststätten und Hotels zu Dumping-Preisen verkaufte.
  • Die verbleibende Gewinnspanne für das Brüderpaar war aber immer noch erheblich und betrug ca. das Dreifache des Einkaufspreises.

Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Kölner Brüder wurden mehr als 500 Originalfässer renommierter Kölner Brauereien sichergestellt. Für die Befüllung hatten die Brüder die Fässer zunächst mit eigenen Banderolen überklebt und nach Befüllung der Fässer wieder die Etiketten der Kölner Brauereien darüber angebracht.

StA moniert „Verletzung der Kölschen Seele“

Das Kölner Amtsgericht zeigte für die beiden 45 und 37 Jahre alten Brüder wenig Verständnis. Die StA sprach in ihrem Plädoyer von einer Verletzung der Kölschen Seele. Das Gericht verurteilte den 45 -jährigen

  • wegen strafbarer Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
  • den jüngeren Bruder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
  • Beide Strafen setzte das Gericht unter Bedenken zur Bewährung aus.

 (AG Köln, Urteil v. 9.10.2018, Aktenzeichen nicht veröffentlicht).

Konkurrentenklage wegen Milch im Eierlikör

Gefängnisstrafen wurden in dem beim LG Hamburg anhängigen Rechtsstreit um Eierlikör zwar nicht verhängt, jedoch ging es auch dort nicht weniger dramatisch zu. Ein deutscher Spirituosenhersteller hatte einen Konkurrenten verklagt, weil der Konkurrent einen Eierlikör vertrieb, der Milch enthielt.

  • Der Bestandteil Milch ist nach Auffassung der Klägerin nach Nr. 41 des Anhanges II der einschlägigen EU-Verordnung EG 110/2008 als Inhaltsstoff für Eierlikör nicht erlaubt.
  • Der beklagte Hersteller wehrte sich mit dem Argument, die EU-Verordnung liste lediglich die Mindestinhaltsstoffe für Eierlikör auf. Die Auflistung sei aber nicht abschließend.
  • Sein Eierlikör enthalte sämtliche in der EU-Verordnung aufgelisteten Mindeststoffe.
  • Die Hinzufügung von Milch als weiterer Inhaltsstoffstelle stelle keine Verletzung der EU-Verordnung dar.

Das LG Hamburg wollte die Frage, ob die Aufzählung der Inhaltsstoffe in der EU-Verordnung abschließend ist, nicht eigenmächtig entscheiden und legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

EuGH sah guten Ruf europäischer Spirituosen in Gefahr

Der EuGH entschied nun, dass nach europäischem Recht Eierlikör neben Alkohol nur Eigelb, Eiweiß, Zucker oder Honig sowie Aromastoffe enthalten dürfe. Enthalte das Getränk weitere Inhaltsstoffe, so dürfe es nicht mehr als Eierlikör bezeichnet werden.

  • Das Gericht verwies ausdrücklich auf die Erwägungsgründe 2,4 und 9 zur Verordnung EG 110/2008, wonach der Spirituosensektor für Verbraucher, Hersteller und für den Agrarsektor eine große Bedeutung habe.
  • Die Vorschriften hierzu sollten einen besonders hohen Grad an Verbraucherschutz,
  • die Verhinderung betrügerischer Praktiken
  • sowie die Verwirklichung von Markttransparenz und einen
  • fairen Wettbewerb garantieren.
  • Aus diesem Grunde sei auch die Etikettierung und Bezeichnung von Spirituosen von maßgeblicher Verbraucherbedeutung

Eierlikör vor unkontrollierten Beimischungen schützen

Das Gericht wies darauf hin, dass bei einer Auslegung der EU-VO in dem Sinne, dass sie nur Mindestbestandteile enthalte, es jedem Hersteller möglich sei, nach Gutdünken alle möglichen weiteren Inhaltsstoffe hinzuzufügen. Damit würde die Verordnung ihrem Sinn beraubt. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung Eierlikör führen darf, wenn sie keine anderen als die in der EU-VO aufgelisteten Bestandteile enthält.

(EuGH Urteil v. 25.10.2018, C-462/17)

Fazit: Über die Qualität alkoholischer Getränke muss sich der Verbraucher weder in Deutschland noch in Europa Sorgen machen. Von den deutschen Amtsgerichten bis hin zum EuGH wacht die Justiz streng über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

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