Colours of law: Keine Schenkungssteuer auf Luxuskreuzfahrt

Zu einer Luxuskreuzfahrt im Wert von einer halben Million Euro hatte der großzügige Lebensgefährte seine Freundin eingeladen. Das weckte Begehrlichkeiten des  zuständigen Finanzamtes. Die Erhebung von Schenkungsteuer auf die Hälfte des Wertes der Kreuzfahrt lehnte das zuständige FG aber nun ab.

Fünf Monate sollte die Weltreise in der Luxuskabine „Penthouse Grand Suite“ dauern. Serviceleistungen durch einen Butler waren inbegriffen. Kostenpunkt der gesamten Reise: 500.000 Euro.

Schon während der Kreuzfahrt Finanzamt informiert

Schon während der Kreuzfahrt kamen dem Lebensgefährten Bedenken hinsichtlich möglicher Probleme mit dem Finanzamt. Vom Kreuzfahrtschiff aus informierte er das zuständige Finanzamt über den Sachverhalt und bat um eine schenkungssteuerrechtliche Einschätzung.

Schenkungssteuererklärung auf 25.000 Euro beschränkt

Der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung kann der Lebensgefährte nach. Er erklärte steuerlich einen Schenkungsbetrag in Höhe von ca. 25.000 Euro. Dieser Betrag enthielt die Anreisekosten der Lebensgefährtin sowie ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung.

Finanzamt bewertet die Schenkung mit 250.000 Euro

Mit der abgegebenen Schenkungssteuererklärung war das Finanzamt allerdings nicht einverstanden. Nach Auffassung des zuständigen Finanzbeamten hatte der Lebensgefährte seiner Freundin die Hälfte der Gesamtreise geschenkt, so dass folgerichtig schenkungsteuerrechtlich die Hälfte der Gesamtkosten, also 250.000 Euro, zu berücksichtigen seien. Kurzerhand erließ das Finanzamt einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid auf der Grundlage eines Schenkungswertes in Höhe von 250.000 Euro.

FG stellt die Frage der Bereicherung in den Vordergrund

Dieses Ergebnis wiederum wollte der Lebensgefährte nicht akzeptieren und klagte vor dem zuständigen FG. Dieses sah für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts die Frage als entscheidend an, inwieweit die Lebensgefährtin durch die Zuwendung bereichert wurde. Hierfür wiederum waren nach Auffassung des FG der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und die hiernach erworbene rechtliche und finanzielle Stellung der Zuwendungsempfängerin maßgeblich.

FG stuft die Mitnahme auf die Kreuzfahrt als bloße Gefälligkeit ein

Die nach Auffassung des FG den Inhalt der Schenkungsabrede wesentlich bestimmenden Faktoren waren,

  • dass der Kläger seiner Freundin einerseits ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt hatte,
  • andererseits die Zuwendung daran gebunden gewesen sei, dass die Kreuzfahrt gemeinsam durchgeführt wurde,
  • die Lebensgefährtin also nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Reisemodalitäten zu ändern und beispielsweise die Reise alleine anzutreten.
  • Infolge der Bindung der gesamten Reise an deren gemeinsame Durchführung ist nach der Bewertung des FG bei der Beschenkten keine echte Vermögensvermehrung eingetreten,
  • vielmehr sei die Mitnahme auf die Kreuzfahrt rechtlich als Gefälligkeit des Klägers gegenüber seiner Freundin zu werten,
  • als eine Art Anstandszuwendung aufgrund der engen persönlichen Bindung,
  • die unter der Bedingung des gemeinsamen Konsums der Zuwendung gestanden habe.

Finanzamt unterliegt vor dem FG

Damit war die Freundin infolge der Mitnahme zur Kreuzfahrt im Ergebnis nicht nachhaltig bereichert, ihr Vermögen nicht um den halben Wert der Kreuzfahrt vermehrt und die Klage des Lebensgefährten damit im Ergebnis erfolgreich. Ob es dabei bleibt, ist allerdings noch nicht entschieden. Das FG hat ausdrücklich die Revision zum BFH zugelassen.

 

(FG Hamburg, Urteil v.25.6.2018, 3 K 77/17)

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