Colours of law: Kann ein Mann Mutter sein?

"Männer können alles": Nach einem Beschluss des BGH kann ein Mann sogar eine Mutter sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Frau-zu-Mann-Transsexueller nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Geschlechtsänderung ein Kind zur Welt bringt. In diesem Fall ist er als Mutter in das Geburtenregister einzutragen. Er (sie) hätte die Eintragung als Vater bevorzugt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde der heute transsexuelle Mann im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Im November 2008 schloss er – damals noch Frau -  die Ehe mit einem Mann. Durch Beschluss des zuständigen AG wurde im Jahr 2011 festgestellt, dass die damalige Ehefrau als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Ihr weiblicher Vorname wurde in einen männlichen Vornamen abgeändert. Die Ehe wurde im Februar 2013 geschieden.

Mann brachte ein Kind zur Welt

Kurz nach der Scheidung brachte der transsexuelle Mann ein Kind männlichen Geschlechts zur Welt. Vor Gericht führte er hierzu aus, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormonbehandlung abgesetzt. Hierdurch sei er wieder fruchtbar geworden. Die Geburt des Kindes sei auf eine Samenspende in Form der sogenannten „Becher-Methode“ zurückzuführen. Mit dem Samenspender habe er vereinbart, dass dieser rechtlich nicht als Vater des Kindes fungieren solle.

Standesbeamter vor unlösbaren Problemen

Dies alles war für den zuständigen Standesbeamten, der das Geburtenregister führte, etwas zu viel des Guten. Er sah sich nicht in der Lage, zu entscheiden, wie er die Geburt des neu geborenen Kindes im Geburtenregister eintragen sollte. Insbesondere vermochte er die Frage nicht zu beantworten, wer auf welche Weise als Mutter des Kindes einzutragen sei.

Das AG betrachtete den Mann als Mutter

Der Standesbeamte legte den Sachverhalt der Standesamtsaufsicht zur Entscheidung vor. Das zuständige Amtsgericht wies das Standesamt an, den transsexuellen Gebärer des Kindes als Mutter einzutragen, allerdings mit seinem vor der Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen. 

Transsexueller will als Vater eingetragen werden

Die Eintragung als Mutter passte dem Transsexuellen gar nicht. Auch die Eintragung des weiblichen Vornamens störte ihn. Er legte in seinem eigenen sowie im Namen des Kindes Beschwerde gegen die Entscheidung des AG ein mit dem Ziel, ihn als Vater des Kindes mit seinem männlichen Vornamen einzutragen.

Auch die Beschwerdeinstanzen sehen den Mann als Mutter

Sowohl das Beschwerdegericht als auch der mit der Entscheidung befasste BGH wiesen dem transsexuellen Mann statusrechtlich die Mutterrolle zu.

Der BGH stellte auf § 1591 BGB ab: Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat.

  • Der BGH gestand dem Beschwerdeführer zu, er sei bei Geburt des Kindes im Rechtssinne keine Frau mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig als dem männlichen Geschlecht zugehörig eingestuft worden sei.
  • Hierauf kommt es nach Auffassung des BGH aber für die statusrechtliche Zuordnung als Mutter  nicht an.
  • Dem stehe auch § 10 Abs. 1 TSG nicht entgegen, wonach sich nach der Rechtskraft der Entscheidung zur sexuellen Zugehörigkeit die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht richten.
  • Diese Rechtsfolge greift nach Auffassung der BGH-Richter nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  • Eine derartige anderweitige Bestimmung enthalte § 11 Satz 1 TSG. Nach dieser Vorschrift lässt eine gerichtliche Entscheidung, die einen Transsexuellen einem anderen Geschlecht zuordnet, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt.
  • Diese Vorschrift gelte auch dann, wenn das leibliche Kind eines Transsexuellen erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren werde.

Ursprünglich war Fortpflanzungsunfähigkeit Voraussetzung für männliche Zuordnung

Der BGH verkannte nicht, dass bei adoptierten Kindern die Geschlechtsänderung eines Elternteils das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern nur zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt ihrer Annahme unberührt lässt. Laut BGH ergibt sich aber gerade hieraus der Umkehrschluss, dass bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht existiert und der Gesetzgeber eine solche Begrenzung  auch nicht wollte, auch wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transsexuellengesetzes die biologische Unfähigkeit zur Fortpflanzung Voraussetzung für die Zuordnung zum männlichen Geschlecht war. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes folge, dass zum Schutz der Kinder der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater einer Veränderung nicht zugänglich sein soll.

Eine Mutter braucht einen weiblichen Vornamen

Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt nach Auffassung des BGH auch, dass die als Mutter im Geburtsregister einzutragende männliche Person mit ihren früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtsregister einzutragen sei. Der Senat verwies auf §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG.

  • Diese Vorschriften hätten die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität ihrer Eltern im Blick.
  • Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass die Kinder später gezwungen würden, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt dritte Personen möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen und die dritten Personen damit Anlass zu Spekulationen auf Kosten der Kinder geben könnten.
  • Das Geburtsregister müsse daher von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden.

Dies gelinge nur durch Eintragung geschlechtsspezifischer Vornamen, die der Einordnung als Vater bzw. Mutter entsprächen.

BGH sieht keine Grundrechtsverletzung

Der BGH sah auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat konnte nicht erkennen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzen könnte. Der Senat verwies vielmehr darauf, dass bei einer anderen  Rechtsauffassung die Gefahr der Verletzung wichtiger Rechtsgüter des Kindes, beispielsweise des Rechtes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, drohen könne. Dem Kind würden nämlich unter Umständen wesentliche Information zu seiner Abstammung vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion die konkrete Eltern-Kind-Beziehung zurückzuführen sei, sprich, wer das Kind geboren bzw. wer es gezeugt hat.

Das Wohl des Kindes ist der entscheidende Maßstab

Der Senat stellte das Wohl des Kindes als maßgeblichen Entscheidungsmaßstab heraus.

Hinter diesem Gesichtspunkt habe auch der grundsätzlich anzuerkennende Anspruch der Eltern, ihre früheren Vornamen bzw. ihr früheres Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, zurückzustehen (BGH, Beschluss v. 3.2.2015, II ZB 12/14). Im Ergebnis sah der BGH sowohl die Interessen des Kindeswohls als auch die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personenstandsregister, nicht zuletzt im Hinblick auf deren besondere Beweisfunktion, als höherrangig an.

(BGH, Beschluss v. 6.9.2017, XII ZB 660/14)

Fazit: Für transsexuelle Väter und Mütter ist die Entscheidung des BGH nicht unproblematisch, bedeutet sie doch eine aus ihrer Sicht empfindliche Einschränkung der Anerkennung ihrer gewählten Geschlechterrolle. Die vollständige Assimilation neuer und ungewohnter, durch den medizinischen Fortschritt ermöglichter biologischer Fakten stellt den Rechtsstaat jedenfalls vor Herausforderungen.

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Hintergrund

Vätervarianten:

  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.