Colours of law: Ist die Weihnachtsruhe in Gefahr?

Um den Weihnachtsfrieden muss man wohl trotz der jüngsten Entscheidung des BVerfG zur Feiertagsruhe am Karfreitag nicht fürchten. Die obersten deutschen Verfassungsschützer haben allerdings in einer Grundsatzentscheidung das Verbot einer „Heidenspaß-Party“ am Karfreitag gekippt.

Zumindest in Bayern ist der Schutz des Karfreitag als stiller Feiertag zu streng geregelt. Dies hat das BVerfG im Fall der Verfassungsbeschwerde des „Bundes für Geistesfreiheit München“ (BfG) entschieden.

Der Bund für Geistesfreiheit ist eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts und hatte für den Karfreitag 2007 in einer konzessionierten Gaststätte in München eine Veranstaltung angesetzt mit dem Thema:

„Heidenspaß statt Höllenqual- Religionsfreie Zone München: Dadn Sie eventuell mit mir vögeln? 6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinen-Buffet und Heiden-Spaß-Party“.

Kaum bekannt geworden, verbot die Stadt München den Teil der Veranstaltung, der als „Heidenspaß-Party“ deklariert war unter Hinweis auf die im Bayerischen Feiertagsgesetz (FTG) geregelte besondere Feiertagsruhe am Karfreitag.

Überraschender Erfolg für die Freigeister des BfG

Der BfG legte gegen das Verbot erfolglos Widerspruch ein, klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und hatte in sämtlichen Instanzen das Nachsehen. Nach fast neun Jahren erzielte der Bund nun vor dem Bundesverfassungsgericht einen überraschenden  Erfolg.

BfG ist Träger von Grundrechten 

Die Verfassungsrichter stellten klar, dass der BfG als anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt.

Vor diesem Hintergrund trete die Körperschaft für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolge das Ziel, Privilegien der Kirche abzubauen. Als eine solche Körperschaft sei der BfG ebenso wie die Kirchen Träger von Grundrechten.

„Stille Tage“ genießen besonderen Schutz

Hauptgegenstand der Prüfung der Verfassungsrichter war das bayerische FTG, in dem sowohl kirchliche als auch weltliche Feiertage geregelt werden. Nur der Tag der Deutschen Einheit wird durch ein Bundesgesetz geregelt, im übrigen ist die Regelung der Feiertage Ländersache. An Feiertagen sind nach dem FTG

  • öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten.
  • Zu den ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten sind bestimmte Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Art. 2 FTG).
  • Gemäß Art 3 FTG genießen bestimmte Tage einen besonderen Schutz als so genannte „stille Tage“. Hierzu gehören der Karfreitag und auch der 24. Dezember (Heiligabend) ab 14:00 Uhr.
  • An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlich Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren. Am Karfreitag sind darüber hinaus in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art untersagt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. 

Die Weimarer Reichsverfassung gilt noch heute für Feiertagsregelungen

Das BVerfG prüfte die Regelungen des bayerischen FTG nach den Maßstäben des GG und kam zu dem Ergebnis, dass das FTG durch das umfassende Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen in verschiedene Grundrechte eingreift, nämlich

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Absatz 1GG,
  • in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 3GG,
  • die verfassungsrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit gemäß Artikel 4GG und
  • in die Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 GG.

Diese Eingriffe sind nach dem Diktum der Verfassungsrichter jedoch durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gerechtfertigt. Diese sogenannten „Weimarer Kirchenartikel“ sind Bestandteil des Grundgesetzes und stellen nach Auffassung des Senats klar, dass die Anerkennung der kirchlichen Feiertage die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht verletzt.

Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erlaubt auch „stille Tage“

Darüber hinaus rechtfertigt Art. 139 WRV nach dem Spruch der Verfassungsrichter auch die Ausgestaltung besonderer Feiertage als stille Tage mit einem besonderen Schutz. Die in Bayern geltende Regelung von insgesamt neun stillen Tagen sei angemessen und halte sich innerhalb einer Grenze, die für die Bevölkerung zu keinen großen Belastungen führe. Gleichwohl kommen die Verfassungsrichter zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung der Behörden unangemessen und nicht verhältnismäßig war.

Die bayerische Regelung ist zu unnachgiebig 

Das bayerische FTG verstößt nach Auffassung des Senats insoweit gegen die Verfassung, als es für besondere Fallgestaltungen keine Ausnahmeregelungen zulässt. Eine Weltanschauungsgemeinschaft, die mit einer besonderen Veranstaltung ihre Abneigung gegenüber Religionsgemeinschaften zum Ausdruck bringen wolle und die bei dieser Tätigkeit selbst unter dem Schutz der Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehe, müsse in der Lage sein, ihre ideellen Zielsetzungen, soweit diese nicht als bloßer Vorwand für wirtschaftliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht dienten, zu verfolgen, und zwar auch durch eine von den überwiegend in der Bevölkerung verbreiteten Ansichten abweichende Betätigung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Rahmen dieser Tätigkeit so gewählt werde, dass das gesetzgeberische Ziel der besonderen Ruhe an einem stillen Feiertag nicht fühlbar beeinträchtigt werde.

Heidenspaß-Party als zulässiges Bekenntnis zur Gottlosigkeit

Vor diesem Hintergrund bewertete das BVerfG die Heidenspaß-Party gerade am Karfreitag als einen Akt der Ausübung der Weltanschauungsfreiheit und das Ausleben einer atheistischen Weltsicht. Der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, sei Element des aktiven Bekenntnisses zur Gottlosigkeit. Obwohl der Schutz des Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) für reine Spaßveranstaltungen ohne sonstigen Inhalt nicht gelte (BVerfG, Beschluss v. 12.7.2001, 1 BvQ 28/01), dürften die Freigeister des BfG vor ihrem weltanschaulich begründeten Hintergrund den Schutz auch dieses Grundrechtsartikels für die Heidenspaß-Party in Anspruch nehmen.

Dem FTG fehlt eine Abwägungsmöglichkeit für besondere Einzelfälle

Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz der Versammlungsfreiheit und des weltanschaulichen Bekenntnisses hätte der bayerische Gesetzgeber nach Auffassung der Verfassungsrichter eine gesetzliche Möglichkeit schaffen müssen, auch am Karfreitag in besonderen Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Unterhaltungsverbot zu eröffnen. Da eine entsprechende Ermessensnorm fehle, sei das bayerische FTG in diesem Punkt verfassungswidrig. Dies gelte folglich auch für das konkret erteilte Verbot gegenüber dem BfG. Aus verfassungsrechtlichen Gründen hätte im konkreten Fall die Erlaubnis nach Auffassung der Verfassungsrichter erteilt werden müssen, zumal an dem konkreten Veranstaltungsort allenfalls ganz geringe Auswirkungen auf die öffentliche Ruhe und Stille zu befürchten gewesen wären (Ermessensreduzierung auf Null). Den Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit von dem Gebot der besonderen Ruhe und Stille am Karfreitag gemäß Art 5 Halbsatz 2 FTG erklärte das BVerfG für verfassungswidrig.

(BVerfG, Beschluss v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10).

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