Colours of law: Dügida – Lichter aus in Düsseldorf

Die „Lichter-aus-Aktion“ des Düsseldorfer Oberbürgermeisters anlässlich einer Demonstration des Düsseldorfer Rechtsaußen-Ablegers der Pegida-Bewegung war rechtswidrig. Der Staat darf laut BVerwG zwar seine Meinung kundtun, sich aber nicht zum Meinungsführer aufspielen.

Diese unangenehme Belehrung musste sich der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel nun vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht anhören. Anlässlich einer Demonstration des sehr speziellen Düsseldorfer Pegida-Ablegers „Dügida“ (Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes) hatte der Düsseldorfer OB

  • die Beleuchtung an wichtigen öffentlichen Gebäuden während der Demonstration ausschalten lassen und
  • die Düsseldorfer Unternehmen und Bürger insgesamt aufgefordert, die Beleuchtungen in ihren Gebäuden und Wohnungen ebenfalls zu kappen,
  • um so ein Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus zu setzen.
  • Darüber hinaus forderte der Oberbürgermeister die Bürger Düsseldorfs zur Teilnahme an einer Gegendemonstration auf.
  • Die entsprechenden Aufrufe des Oberbürgermeisters wurden im Januar 2015 auf der Homepage der Stadt Düsseldorf veröffentlicht.

Plötzlich war die Stadt dunkel

Am 12. Januar 2015 Punkt 18.25 Uhr war Showtime. Überraschend viele Düsseldorfer Unternehmen und Bürger waren dem Verdunkelungsaufruf gefolgt. Die Stadt wirkte, als seien sämtliche Lichter ausgegangen und die Bewohner und Firmen aus ihren Unterkünften verschwunden.

  • Nicht nur im Rathaus und anderen öffentlichen Gebäuden, in Firmen und Büros und vielen Wohnungen war es plötzlich komplett dunkel.
  • Die Zahl der Gegendemonstranten war wesentlich höher als die kleine Schar der Dügida-Demonstranten.
  • Der Aufruf des Oberbürgermeisters hatte seine Wirkung nicht verfehlt. Die Symbolkraft der verdunkelten Stadt war für jeden unmittelbar spürbar.

Dügida-Leiterin klagte gegen die Stadt 

Die Leiterin der Dügida-Demonstration, Melanie Dittmer, klagte darauf beim VG gegen das Verhalten des Oberbürgermeisters. Das VG wies die Klage als unzulässig ab. Das OVG Münster stufte in zweiter Instanz den Aufruf des Oberbürgermeisters als teilweise rechtswidrig ein. Das OVG störte sich vor allem an der Symbolkraft der Aktion.

  • Der „negativen politischen Symbolik durch öffentliches Lichtausschalten“ habe die Dügida nichts entgegenzusetzen gehabt.
  • Die Stadt habe dadurch ihre Macht gegenüber einer abweichenden Meinung eines kleinen Teils der Bevölkerung missbraucht.
  • Das symbolhafte Verdunkeln der Stadt gebe für sich genommen auch keinen Aufschluss darüber, aus welchen inhaltlich politischen Gründen der Oberbürgermeister die Ziele der Demonstration missbilligte.

OVG differenziert

Anders beurteilten die Münsteraner Richter den Aufruf des Oberbürgermeisters zur Gegendemonstration. Auch insoweit sei der Oberbürgermeister grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Diese Neutralität gelte aber im wesentlichen im Umgang mit politischen Parteien. Da die Dügida keine Partei sei, habe der Oberbürgermeister insoweit seine Neutralitätspflicht nicht verletzt (OVG Münster, Urteil v. 4.11.2016, 15 A 2293/15).

BVerwG geht mit Geisel noch härter zu Gericht

Das BVerwG ging in seiner Entscheidung nun noch über die Entscheidung des OVG hinaus und stufte auch die Aufforderung des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, als rechtswidrig ein. Ein Oberbürgermeister dürfe zwar grundsätzlich seine Meinung äußern, er dürfe aber nicht als Meinungsführer in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung eingreifen. Die Gegendemo-Aufforderung sei ebenso rechtswidrig wie die Verdunklung der öffentlichen Gebäude in Düsseldorf wie auch der entsprechende Aufruf an Unternehmen und die übrige Bevölkerung.

BVerwG bemängelt Verletzung der Waffengleichheit

Gerichtspräsident Klaus Rennert äußerte während der mündlichen Verhandlung, auch wenn diejenigen, die gegen Ausländer demonstrieren, ausgrenzend argumentierten, dürfe der Staat nicht mit gleicher Waffe zurück schlagen. Auch habe die Stadt durch die Verdunklungsaktion Mittel genutzt, die den Demonstranten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch das BVerwG bemängelte das Symbolhafte der Verdunklungsaktion, der die Demonstranten machtlos gegenübergestanden hätten.

Stadt hat den rationalen Diskurs verlassen

Die Ebene rationalen Diskurses darf nicht verlassen werden, andere dürfen nicht ausgegrenzt werden. Dieser Grundsatz folgt nach Auffassung der Bundesrichter aus dem Demokratieprinzip. Thomas Geisel äußerte hierzu, er akzeptiere die Entscheidung des Gerichts, er wäre aber persönlich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen. Dass ihn die Entscheidung ärgert, zeigt sich an seinem Statement: „Es bleibt die Frage, wie wehrhaft eine Demokratie sein kann, wenn sie neutral bleiben muss gegenüber Bestrebungen, die die Grundwerte dieser demokratischen Ordnung wie Humanität, Respekt und Vielfalt in Frage stellen“.

(BVerwG, Urteil v. 13.9.2017, 10 C 6.16)

Freiheit gilt auch für Andersdenkende

Die Wirkung des Leipziger Urteils bedeutet im Ergebnis eine Einschränkung der Handlungsspielräume von Stadtoberhäuptern. Viele Beobachter kritisieren aktuell im  Wahlkampf eine mangelnde Schärfe und die nicht zu übersehende Langeweile der verbalen Auseinandersetzungen. Wenn kreative, symbolhafte Maßnahmen mit einem gewissen Unterhaltungswert wie in Düsseldorf rechtlich grundsätzlich unzulässig sind, könnte das diese Langeweile zusätzlich befördern. Andererseits muss wohl auch für sehr rechte Gesinnungen, solange sie nicht in den strafrechtlich relevanten Bereich abdriften, der bewährte Spruch Rosa Luxemburgs gelten: Freiheit ist immer auch die Freiheit der Andersdenkenden. Gerade diese Freiheit ist ja eine besonders kräftige und starke Farbe der Demokratie und des Rechtsstaates.

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