Colours of law: Dickes Ende für die Weihnachts-Deko?

Es gibt nach dem Jahreswechsel nicht wenige Verfahren, die sich um das vorangegangene Weichnachtsfest drehen. Der Klassiker ist die Scheidung, weil klar wurde, dass sich Harmonie nie mehr einstellen wird, nicht einmal im Lichterglanz. Manche Streitigkeiten befassen sich aber auch mit ausufernder Weihnachts-Deko. Auch die Streitigkeiten werden dann im Frühling verhandelt.

Problematisch werden kann auf unterschiedliche Weise eine zu mächtige Außendekoration. Aber auch im Mietshaus kann es ausufern mit der Festlichkeit.

Verkehrssicherung auch für Lichterketten und blinkendes Tierzeug

Der schmückende Hauseigentümer haftet im eventuellen Schadensfall, denn er muss auch zur Weihnachtszeit andere vor Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen könnten, bewahren. Es gehört demnach zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers, dass sämtliche Außendekorationen am Mietobjekt sturmsicher befestigt sind.

Fallen also Weihnachtsmann oder blinkende Rentierherde bei Wind oder Wetter herunter und verletzen dabei Passanten, so haftet der Vermieter dafür. Im Gegenzug kann der Hauseigentümer von seinem Mieter die Entfernung der Weihnachtdekoration verlangen, wenn sie nicht richtig gesichert ist.

Man zügele sich bei der Balkondekoration

Die Balkonaußenbrüstung darf ein Mieter nur behutsam und im üblichen Rahmen dekorieren. Mehr Freiheit genießt er beim Geländer: Übliche Weihnachtsdekoration wie Tannengirlanden oder Lichterketten sind hier erlaubt, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters.

Funkelalarm: Wenn es zu viel blinkt und leuchtet...

An rechtliche Grenzen stößt die Liebe zu bunten Sternen und Lichtern aber dann, wenn die Festbeleuchtung zum Beispiel das Schlafzimmer des Nachbarn in grelle Farben taucht. Dann kann der Nachbar Unterlassung verlangen. Ein geplagter Mieter kann dann zudem die Miete mindern.

Grenzen auch im Treppenhaus

Auch im Treppenhaus dürfen sich Mieter und Wohnungseigentümer in Weihnachtsstimmung nicht unbegrenzt austoben: Während ein bunter Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür noch zulässig ist (LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.10.1989, 25 T 500/89), geht das Versprühen weihnachtlicher Düfte im Treppenhaus zu weit (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.5.2003, I-3 Wx 98/03).

Zündet sich ein Mieter oder Wohnungseigentümer hingegen in der Wohnung Räucherkerzen oder Duftlampen an, werden das die anderen Hausbewohner, zu denen der Duft hinüberzieht, in der Regel hinnehmen müssen.

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