Colours of law: Das EuG setzt dich nicht mit der Mafia zu Tisch

Unter der (italienischen) Bezeichnung "Die Mafia setzt sich zu Tisch" betreibt ein spanisches Unternehmen eine italienische Restaurantkette. Der EuG hat die Eintragung des Markenschutzes für diesen Namen für Null und Nichtig erklärt. Eine solche Marke verstoße gegen die guten Sitten.

„La Mafia Se Sienta A La Mesa” lautet der Name der Restaurantkette im italienischen Original. Der Titel soll nach der Intention der Erfinder einen ironischen Bezug zu dem bekannten Mafia-Film „Der Pate“ herstellen und gleichzeitig wohl auf eine hohe Qualität des Angebots verweisen, denn Mitglieder der Mafia sind beim Essen und Trinken wählerisch. Optisch zeigt das Markenzeichen ein schwarzes Quadrat, in welchem mit weißer Schrift der Begriff „La Mafia“ auffällig in großen Buchstaben dominiert. Schräg darüber befindet sich eine rote Rose.  

Italienische Behörden liefen gegen die Marke „Mafia“ Sturm

Bei den Italienern kommt die Kette offenbar gut an. Die inzwischen über 40 Restaurants laufen gut.

Die Betreiberin der Restaurants hat den Namen markenrechtlich schützen lassen. Den italienischen Staatsorganen gefiel die gewählte Bezeichnung jedoch nicht so besonders.

  • Die zuständigen Behörden sahen in der Verwendung des Namens Mafia im Rahmen einer Restaurantbezeichnung eine Verharmlosung einer hochkriminellen Organisation,
  • deren Merkmale Mordanschläge, Schutzgelderpressungen, Korruption, Waffenhandel und Einschüchterung sind. 

„La Mafia Franchises“ besteht auf Markenschutz

Die zuständigen Ämter drängten daher auf Löschung des Markenschutzes.

  • Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) teilte die Bedenken der italienischen Seite
  • und verfügte die Löschung der Marke.
  • Hiergegen klagte die Betreiberin der Restaurantkette, die spanische Firma „La Mafia Franchises“, vor dem EuG.

„Mafia-Gemütlichkeit“ im Restaurant ist deplaziert

Das EuG griff die von den italienischen Behörden und der EUIPO geäußerten Bedenken auf. Auch nach Auffassung des EuG stellt die Nutzung des Namens der Mafia für eine Restaurantkette

  • die Verharmlosung einer hochkriminellen Organisation dar
  • sei durch die optisch verbindende Darstellung mit einer roten Rose sogar geeignet, ein positives Bild der Mafia zu vermitteln
  • und suggeriere eine Art Mafia-Gemütlichkeit einer kriminellen Organisation,
  • „die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten unter anderem auf Einschüchterung, auf körperliche Gewalt und auf Mord zurückgreift“.
  • Dies komme einer Verhöhnung der Opfer der Mafia gleich
  • und verletze damit die „Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle“ eines europäischen Durchschnittsbürgers.
  • Die werbende Anknüpfung an eine Organisation, die diametral gegen die Werte der EU-Grundrechte-Charta verstoße, gegen die Achtung der Menschenwürde und der Freiheit sei ein Verstoß gegen die guten Sitten,
  • zumal der Name „La Mafia“ die Marke optisch dominiere.

Damit verstoße die beantragte Marke gegen die öffentliche Ordnung der EU.

Ergebnis: Kein Markenschutz für „La Mafia“

Das EuG kam damit zu dem Schluss, dass die Entscheidung des EUIPO, den ursprünglich gewährten Markenschutz für nichtig zu erklären, angemessen und daher rechtmäßig sei. Dieses Ergebnis leitet das EuG aus Art 7 Abs.1 f der UnionsmarkenVO (EU-VO Nr. 207/2009) ab, wonach eine Marke nicht eintragungsfähig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Die Klägerin hat nun die Möglichkeit, das Urteil binnen zwei Monaten beim EuGH anzufechten.

(EuG, Urteil v. 15.3.2018, T-1/17)

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EuG übernimmt beim Markenschutz Rolle des Sittenwächters

Mit seinem Urteil zeigt sich das EuG einmal mehr als Wächter sittlicher Moral und ethischer Werte beim Thema Markenschutz. Erst kürzlich hatte das EuG die Absicht der deutschen Constantin-Film durchkreuzt, den Titel des erfolgreichen Films „Fack Ju Göhte“ als Marke eintragen zu lassen und gewinnbringend für Merchandising-Produkte wie T-Shirts, Spielwaren und Kosmetikartikel zu verwenden. Das EuG qualifizierte die Marke als vulgär, schockierend und primitiv (EuG, Urteil v. 24.1.2018, T-69/17). Die Marke sei auch eine Beleidigung für den größten deutschen Dichter und verstoße daher gegen die guten Sitten. Auch hier argumentierte das OLG mit einer Verletzung der Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle eines durchschnittlichen, vernünftigen Verbrauchers.