Colours of law: Der Eselsbiss ins Cabrio

Wenn Luxus auf Luxus beißt: Ein als Luxustier gehaltener Esel biss in eine Luxuskarosse und richtete erheblichen Schaden an. Das LG Gießen musste klären, in welchem Verhältnis Tiergefahr, Betriebsgefahr und Verschulden des Eselhalters standen.

„Der Esel ist im Gegensatz zum Rind ein sehr kritischer Fresser. Jeder Halm Gras oder Heu und jedes Kraft – oder Mineralfutter wird vor der Aufnahme in der Regel erst gründlich untersucht“,

heißt es im Onlinedienst blog.esel-online.

Wenn's dem Esel zu wohl wird: Knapp 5.200 Euro Schaden für einen Apetithappen

Als nicht ganz so futterkritisch hatte sich ein Esel erwiesen, der seine Zähne gleich zweimal in das Heck eines Luxussportwagens rammte. Der Kläger wollte den Schaden ersetzt bekommen, der aus dieser Eselei entstanden war ­ knapp 5.200 Euro für die Erstattung von Reparatur- und Mietwagenkosten.

Vor Gericht musste geklärt werden, in welchem Verhältnis die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu der Tiergefahr des Esels und dem Verschulden des Eselhalters steht.

Wie das Unheil begann

Geschehen war folgendes: Der Kläger fuhr mit seinem Sportwagen auf einem Schotterplatz rückwärts in Richtung des eingezäunten Grundstücks des Beklagten. Die mit einem Drahtzaun umzäunte Weide war im oberen Teil noch mit einer Holzstange gesichert, um das Herüberlehnen des Esels zu erschweren. Offensichtlich reichten diese Schutzmaßnahmen nicht aus.

Unzureichende Schutzmaßnahmen des Eselhalters

Als das Auto rückwärts in die Nähe des Zauns gefahren wurde, drückte der Esel den Weidezaun herunter und biss zweimal in das Heck des Sportwagens. Es war vielleicht auch kein Hunger, sondern ein ausgeprägtes Revierverhalten?

Der beklagte Eselhalter hatte behauptet, der Autofahrer habe sein Fahrzeug vor der Weide geparkt und müsse sich ein 50-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen. Die Beweisaufnahme gab allerdings keine Hinweise darauf, dass das Fahrzeug tatsächlich geparkt und nicht nur kurzzeitig in Richtung des Weidezauns rangiert worden war.

Gericht sieht Tierhalterhaftung als entscheidend an

Das Gericht sah die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB als gegeben an. Bei dem Esel handele es sich um ein sogenanntes Luxustier i.S.v. § 833 S.1 BGB. Es sei nicht von dessen Eigenschaft als sogenanntes Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB auszugehen, bei der die Haftung des Tierhalters anders geregelt ist. Den Beklagten trifft deshalb eine eine Gefährdungshaftung.

Für die Tierhalterhaftung ist auch erforderlich, dass

  • der Schaden auf einer spezifischen Tiergefahr beruht
  • die tierische Unberechenbarkeit sich im Unfall verwirklicht hat

War es tierische Unberechenbarkeit

Die notwendige tierische Unberechenbarkeit zeige sich im vorliegenden Fall schon an dem Umstand, dass der Esel unvermittelt in den Pkw gebissen habe, obwohl er sich hinter einem Zaun befand. Das seiner Natur entsprechende unberechenbare Verhalten habe sich mithin in der Schädigung des Klägers mittels der Bisse in dessen Fahrzeug niedergeschlagen.

Kein Mitverschuldens des Sportwagenfahrers

Haftungsbeschränkungen aufgrund eines Mitverschuldens des Sportwagenfahrers (§ 254 BGB) oder wegen der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr sah das Gericht nicht.

  • Als Verursachungsbeitrag des Klägers komme nur in Betracht, dass er mit seinem Fahrzeug während des Rückwärtsfahrens dem Zaun zu nahe gekommen sei.
  • Dieser Verursachungsbeitrag falle aber nicht anspruchsmindernd ins Gewicht.

Zu dem Aspekt, dass der Beklagte ohnehin wegen der spezifischen Tiergefahr hafte, komme noch hinzu, dass er bei der Weidehaltung eines als gefährlich einzustufenden Esels völlig sorglos war und nicht die gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter getroffen habe.

(LG Gießen, Urteil v. 08.05.2017, 4 O 110/17).




Hintergrund:

Bei dem Tatbestand der Gefährdungshaftung wird  bereits durch die Verwirklichung einer typischen Gefahr eine Schadensersatzpflicht ausgelöst, unabhängig davon, ob der Ersatzpflichtige im erlaubten und rechtmäßigen Rahmen gehandelt hat.

Schlagworte zum Thema:  Haftung, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter