Colours of law: Das Recht am Bürohund

Darf der Hund mit ins Geschäft? Gegen das Mitbringen eines Hundes durch die Geschäftspartnerin in das gemeinsame Büro besteht zumindest kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz - dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund  den Bürofrieden bisher nicht gestört hat. Abstrakte mögliche Gefahren und Nachteile reichen nicht für ein Verbot.

Der Antragsteller unterhielt gemeinsam mit der Antragsgegnerin ein Büro für diverse Dienstleistungen. Im September 2017 schaffte die Geschäftspartnerin einen 6 Monate alten Rauhaardackel an, den sie täglich ins Büro mitbrachte. Hierdurch fühlte sich der Antragsteller gestört, obwohl der Rauhaardackel sich unstreitig überwiegend im Büroraum seiner Geschäftspartnerin aufhielt.

Ist ein Hund in der Büroküche eklig?

Der Antragsteller monierte, der Dackel begleite die Geschäftspartnerin immer häufiger auch in die gemeinschaftlich genutzten Räume, wie in das Kopierzimmer oder auch in die Küche. Manchmal trage seine Geschäftspartnerin den Hund sogar in diese Räume. Manchmal liege der Hund der Kollegin i ihrer Abwesenheit auch gerne auf deren Stuhl. Auf diesem Stuhl müsse auch er häufig Platz nehmen. Dies finde er widerlich.

Anwesenheit des Hundes geschäftsschädigend?

Den Antragsteller störten diverse weitere Eigenarten und Wirkungen des Tieres, so

  • die unangenehmen Gerüche des Hundes, insbesondere bei Regenwetter.
  • Außerdem sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde allergisch reagieren würden, was potenzielle Kunden abschrecken könne.
  • Auch belle der Hund nicht selten und beeinträchtige somit die Außenwirkung der Firma.
  • Für Kunden, die ihre Kleinkinder dabei hätte, sei die Anwesenheit des Hundes ebenfalls unangenehm.

Wegen all dieser Umstände befürchtete er auf Dauer spürbare Geschäftseinbußen durch die Anwesenheit des Hundes.

Frauchen zeigt keine Kompromissbereitschaft

Der Antragsteller hatte seine Kollegin daher schriftlich aufgefordert, den Hund nicht mehr mitzubringen. Hierauf sandte die Kollegin den übrigen Mitarbeitern eine Mail und forderte diese auf, ihr mitzuteilen, ob jemand etwas gegen ihren Hund einzuwenden hätte. Den Kompromissvorschlag des Kollegen, der Hund solle sich künftig ausschließlich im Büroraum der Kollegin aufhalten, lehnte sie ab.

Hat ein Bürohund ein Recht auf das ganze Büro?

Die Antragsgegnerin machte geltend, sie habe bereits bei Gründung des gemeinsamen Büros auf ihre Absicht hingewiesen, sich einen Hund anzuschaffen und diesen auch ins Büro mitzubringen. Der Rauhaardackel störe den Bürobetrieb in keiner Weise. Außerdem würden häufig Kunden ebenfalls Hunde mitbringen. Bisher habe sich der Antragsteller hierüber nie beschwert. Der Hund belle auch nur äußerst selten, und zwar nur dann, wenn er für längere Zeit im Büroraum allein bleiben müsse. Aus diesem Grunde sei sie gezwungen, den Hund auch in die anderen Räume zu lassen, dann belle er nämlich nicht.

Amtsgericht zeigte Verständnis für die Hundehalterin

Der Antragsteller hatte beim AG beantragt, es der Antragsgegnerin unbefristet zu untersagen, ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR anzudrohen. Das AG München sah keinen Grund für eine einstweilige Verfügung.

  • Die von dem Antragsteller behauptete Dringlichkeit für eine eine Entscheidung sei nicht gegeben.
  • Der Antragsteller habe nicht klar genug dargelegt, inwiefern durch das Mitbringen des Hundes ihm oder der Bürogemeinschaft wesentliche Nachteile drohen könnten. 

Richter erkennen keine geschäftlichen Nachteile durch Hund im Büro

Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch das Mitbringen des Hundes, der gute Ruf der Firma geschädigt werden könnte. Die Befürchtung, Umsatzeinbußen zu erleiden, sei äußerst abstrakt, ebenso wie die allgemeine Behauptung, es könne zu allergischen Reaktionen von Besuchern oder Mitarbeitern kommen. Konkret habe der Antragsteller hierzu nichts Entscheidendes vorgetragen. Das AG sah deshalb auch keinen Grund, weshalb nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden könne. Ein Hauptsacheverfahren wurde dann aber nicht mehr durchgeführt.

Fazit: Bürohunde von Geschäftspartnern genießen zumindest beim AG München rechtlichen Schutz, bei Mitarbeiterhunden kann das allerdings ganz anders aussehen.

(AG München, Beschluss v. 20.10.2017, 182 C 20688/17).




Hintergrund:

Hund und Herrchen

Egal, von welcher Art und Rasse,

ob tief er bellt, ob hoch er kläfft,

der Hund macht alles auf der Straße -

und auf die Straße sein Geschäft.


Die Katze ist da etwas feiner:

sie hat ihr Klo, auf das sie geht,

und wie sie liebt, das sah noch keiner -

man hört es höchstens, abends spät.


Der Hund dankt stets für jede Strafe,

er leckt die Hand, die ihn versehrt.

Er ist des Herrchens treuster Sklave -

doch meistens ist es umgekehrt.

(Heinz Erhardt)


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