Colours of law: Badewasser ist gerichtsbekannt

Vor Gericht spielen Alltagsprobleme eine nicht zu unterschätzende Rolle. Das wirkt manchmal profan, hat aber den Vorteil, dass viele Aspekte solcher Streitigkeiten gerichtsbekannt sind. Teure Sachverständige und zeitaufwendige Gutachten werden dadurch entbehrlich. So auch im Fall eines Mietrechtsstreits um Badewasser und Badewassertemperaturen: Die Richterin kannte sich aus.

Um das richtige Baden und die dafür nötigen Voraussetzungen stritten Vermieter und Mieter einer Wohnung vor dem AG München.

Defekte Gastherme gegen schwächliches Nachfolge-Modell ausgetauscht

Der Vermieter hatte in der Wohnung eine defekte Gastherme gegen ein neues Modell ausgetauscht. Dieses war allerdings etwas schwach auf der Brust, sodass es nach dem Austausch geschlagene 42 Minuten dauerte, bis die Badewanne mit warmem Wasser gefüllt war. Damit waren die Mieter unzufrieden und zogen im Kampf um Warmwasser letztlich vor Gericht.

Warmwasser-Wartezeit war nicht tolerabel

Im Gerichtssaal trafen sie auf Verständnis: „Das ist eindeutig zu lang“, befand das AG München (Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11) und verpflichtete den Vermieter, eine ausreichend dimensionierte Therme zu installieren. Dem Mieter sei es nicht zuzumuten, so lange auf eine gefüllte Wanne zu warten, zumal das Wasser während des Einlassens schon wieder abkühle.

Fürsorglicher Vermieter?

Mit dem Einwand, 38 Grad seien ohnehin genug, weil bei höheren Wassertemperaturen Herz und Kreislauf überlastet würden und die Haut austrockne, konnte der Vermieter beim Gericht nicht punkten.

41 Grad sollten es schon sein

Das Gericht – genauer gesagt eine Richterin – wisse nämlich „aus eigener Erfahrung“, dass es für ein angenehmes Baden mindestens 41 Grad sein müssten.

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