Colours of law: Arbeitsunfall noch nach 50 Jahren anerkannt

Im Alter von 22 Jahren büßte der Kläger durch einen Unfall einen Finger ein. Jetzt ist der Kläger 72 und hat den Rechtsstreit um die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall gewonnen. Der Fall zeigt aber auch, dass es schon aus Beweisgründen Sinn macht, nicht zu lange mit der Rechtsverfolgung zu warten.

 Es ist ein kurioser Fall einer nahezu absurd späten Anerkennung eines Unfallgeschehens als Arbeitsunfall. Der Kläger arbeitete in den 1960er Jahren als Gleisbau-Helfer in einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. Im Jahre 1966 hatte er einen Arbeitsunfall erlitten. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau war eine Lokomotive entgleist. Mit einer Winde hatte der Kläger versucht die Lok aufzugleisen. Die Winde war aber plötzlich verrutscht. Das Gelenk der linken Hand sowie der kleine Finger wurden dabei erheblich verletzt. Der kleine Finger musste schließlich amputiert werden

Äußerst später Antrag des Klägers

Erst im Jahre 2011 beantragte der Kläger die Anerkennung als Arbeitsunfall. Insofern ist er an der späten Feststellung also selbst nicht ganz unschuldig. Die Unfallversicherung sowohl des Bundes als auch der Bahn lehnten allerdings seinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Unterlagen waren Opfer einer Überschwemmung

Schriftliche Unterlagen, mit denen der Geschehensablauf hätte nachgewiesen werden können, waren kaum noch vorhanden. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde war bei einem Hochwasser vernichtet worden.

Ein Zeuge hatte auch nach 50 Jahren noch eine genaue Erinnerung

Vor Gericht hatte der Kläger nun dennoch Erfolg. Das Sozialgericht Dresden kam zu dem Ergebnis, dass die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers mit seinem Vorbringen übereinstimmten. Darüber hinaus konnte der Kläger einen Zeugen benennen, der den Ablauf des Unfallgeschehens im Jahr 1966 in sämtlichen Einzelheiten vor Gericht überaus plastisch schildern konnte. Der Zeuge stand während des Unfallgeschehens nur 1 m neben dem Kläger. Er hatte den Kläger anschließend mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht.

Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig

Trotz des langen Zeitablaufs erschien die Darstellung des Zeugen dem Gericht glaubhaft, die Person des Zeugen dem Gericht glaubwürdig. Nach Auffassung des Gerichts ist ein solch gravierendes Geschehen, wie der Verlust eines Fingers ein dermaßen einschneidendes Erlebnis, dass auch die späte Erinnerung nach 50 Jahren an den exakten Geschehensablaufs plausibel und nachvollziehbar ist.

Mediziner untermauerte die Plausibilität des geschilderten Ablaufs

Ein als Sachverständiger hinzugezogener Unfallchirurg bestätigte, dass der entstandene Schaden und die Schilderung des Arbeitsunfalls in einer Weise übereinstimmten, dass der entstandene Gesundheitsschaden kausal auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne.

Voller Erfolg vor Gericht nach 50 Jahren

Das Gericht gab im Ergebnis der Klage in vollem Umfange statt und bestätigte, dass es sich bei dem Geschehen im Jahr 1966 um einen Arbeitsunfall handelte. Somit ist der Kläger nunmehr in die Lage versetzt, nach über 50 Jahren seine Rechtsansprüche aus dem Arbeitsunfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu machen. Den Kläger dürfte das späte Recht nicht zuletzt als finanzielle Hilfe zur Erleichterung seines Lebensabends freuen.

(Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid v. 29.5.2017, S 39 U 320/12)

Hintergrund

Wer steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

In vielen anderen Fällen, manchmal wenig bekannt, besteht ebenfalls ein Schutz:

  • Etwa, wenn jemand sich nicht für den Arbeitgeber, sondern für die Allgemeinheit oder jemanden in einer Notlage anstrengt oder gefährdet, z. B. in einem Notfall oder im Ehrenamt,
  • dabei aber persönlich zu Schaden kommt.

Geschützt sind ohne Rücksicht auf Alter, Staatsangehörigkeit oder Einkommen folgende Personengruppen:

Bei der Arbeit:

  • Versichert sind zunächst die Berufstätigen im Rahmen ihrer Arbeit: Arbeitnehmer und Auszubildende, erfasst wird dabei auch der Hin- und Rückweg.
  • Das betrifft auch Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten.
  • Auch Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon - wie in einigen Branchen - durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind.

Im Interesse der Allgemeinheit aktiv:

Wer im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, steht ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • z.B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen,
  • Lebensretter,
  • Blutspender,
  • Zeugen und Schöffen,
  • ehrenamtlich tätige Personen und Unglückshelfer.


Kita, Kindergarten, Schule und Uni:

Geschützt sind auch

  • Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden,
  • Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen
  • sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung.

Außerdem sind geschützt:

  • Pflegepersonen
  • Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
  • Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)


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