Colours of law: Arbeitserledigung durch Aktenvernichtung

Ob einfache Verwaltungsangestellte, Kriminalbeamte oder Staatsanwälte - in all diesen Berufen fühlen sich die Protagonisten mitunter von den ihnen gestellten Aufgaben überfordert, sind psychisch labil oder vielleicht auch einfach nur faul - und stapeln oder vernichten ihre nicht erledigten Akten. Ein krasse Reaktion auf die oft unstreitig hohe Arbeitsbelastung der Justiz.

Ein Verwaltungsfachangestellter in Hagen hatte eine ganz eigene  Methode, das ihm auferlegte Arbeitspensum zu bewältigen. Er vernichtete reihenweise Aktenvorgänge, deren Bearbeitung aus seiner Sicht ohnehin zu nichts geführt hätte. Der 1959 geborene Verwaltungsfachmann war seit Mai 1987 als Verwaltungsfachangestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1998 war seine Aufgabe die ganzheitliche Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich ruhender Verkehr und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Aktenaufbewahrung manchmal sinnlos

Angesichts einer Befragung zu bestehenden Rückständen wurde festgestellt, dass der betreffende Verwaltungsfachangestellte von 166 zu bearbeitenden Polizeianzeigen 144 Anzeigen nicht bearbeitet hatte. Die Akten von 103 dieser 144 nicht bearbeiteten Anzeigen waren nicht mehr auffindbar. In einer Anhörung gab der Mitarbeiter an, es handele sich um Fälle, die entweder verjährt seien oder bei denen kein ausreichender Tatnachweis habe geführt werden können. In einigen Fällen seien die Verwarnungsgelder auch bereits eingegangen.

Strafanzeige und außerordentliche Kündigung wegen Aktenvernichtung

Die Behörde erstellte Strafanzeige gegen den Mitarbeiter wegen der Vernichtung von Akten, wegen Verdachts der Untreue, Urkundenunterdrückung und der Sachbeschädigung. Nach Unterrichtung des Gesamtpersonalrats erklärte sie die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages.

Aktenvernichtung setzt wertvolle Zeit für andere Fälle frei

Die sofortige Kündigung war dem Mitarbeiter völlig unverständlich. Er machte geltend:

  • Die Nichtbearbeitung einiger Anzeigen sei auf eine erhebliche Arbeitsüberlastung zurückzuführen.
  • Die wirklich wichtigen Fälle habe er nun mit umso größerer Gewissenhaftigkeit bearbeiten können. Er habe viele Ermittlungen erfolgreich abgeschlossen.
  • Vorschläge zur Einstellung von Verfahren habe er im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern äußerst selten gemacht.
  • Soweit er Anzeigen vernichtet habe, habe dies zu keinem Schaden geführt, da er durch sorgfältige Bearbeitung anderer Fälle für erhöhte Einnahmen des Staates gesorgt habe.

Dieses Verhalten sei daher ökonomisch im Sinne der Behörde gewesen.

Verjährte Fälle „in die Tonne gekloppt“

Im übrigen seien die meisten vernichteten Fälle verjährt gewesen. Er habe seine Teamleiterin darüber informiert, dass er eine ganze Reihe verjährter Fälle zur Bearbeitung habe. Darauf habe diese wörtlich erklärt:

„Die verjährten Fälle können Sie in die Tonne kloppen, da ist ja sowieso nichts mehr zu holen.“

Dieser dienstlichen Anweisung sei er gefolgt. Aus seiner Sicht mache es keinen Unterschied, ob verjährte Fälle in einem Ordner aufbewahrt werden oder ob sie vernichtet würden. Die Anweisung der Teamleiterin habe er insoweit als sinnvoll und zweckmäßig empfunden.

Keine Gnade bei Gericht für den Aktenvernichter

Das seitens des Mitarbeiters angerufene ArbG und das LArbG bewerteten die Vernichtung von Polizeianzeigen als schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten eines  Sachbearbeiters der Bußgeldstelle. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass Bußgeldakten drei Jahre aufbewahrt werden müssen und dann in einem geregelten Verfahren vernichtet würden. Die schwerwiegende Pflichtverletzung habe der Kläger schuldhaft begangen. Der Kläger sei auch uneinsichtig da er sein Verhalten nach wie vor rechtfertige. Das Gericht sah die fristlose Kündigung daher als gerechtfertigt an (LAG Hamm, Urteil v. 2.6.2005, 15 Sa 126/05).

Unterhaltsansprüche jahrelang nicht bearbeitet

Der erstaunliche Vorgang in Hagen scheint kein Einzelfall zu sein. Am 17.3.2005 meldete das Regionalblatt „Kölnische Rundschau“ eine Panne im Familiendezernat der Stadt Bonn. Dort lagen 3.000 Sozialakten unbearbeitet im Keller. Unterhaltsansprüche von alleinerziehenden Vätern bzw. Müttern oder ihren Kindern wurden nicht bearbeitet. Die Stadt bezahlte in diesen Fällen häufig Unterhaltsvorschüsse und forderte diese später zurück. Wegen der Nichtbearbeitung von Akten summierten sich die Außenstände der Behörde auf 1,43 Millionen Euro.

Polizeioberkommissar stapelte Ermittlungsakten

Im vergangenen Jahr saß in Bochum ein Polizeioberkommissar auf der Anklagebank, weil er über 3 Jahre lang Akten nicht bearbeitet hatte. Ca. 100 Fälle stapelten sich in seinem Schrank. Gegenstand der Verfahren waren Körperverletzungsdelikte, Diebstähle, Sachbeschädigungen und Urkundenfälschungen. Der Angeklagte hatte die Vorgänge unbearbeitet in seinem Schrank gestapelt. Viele Fälle waren hierdurch verjährt, die Täter konnten nicht mehr belangt werden.

Geständige Straftäter wegen Untätigkeit des StA in Freiheit

Das LG Freiburg hat im vergangenen Jahr einen Staatsanwalt die Nichtbearbeitung von Fällen als Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt bewertet und den säumigen Staatsanwalt in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. In einigen Fällen konnten sich die Straftäter freuen, da sie wegen Verjährungseintritts nicht mehr belangt werden konnten, in einigen Fällen sogar, obwohl die Täter bereits gestanden hatten (LG Freiburg Urteil v. 25.2.2016,  2 KLs 270 Js 21058/12).

Die Dunkelziffer ist unbekannt

Bei den geschilderten Formen der Aktenbewältigung handelt es sich glücklicherweise um Einzelfälle. Dennoch zeigt sich hier eine bisher wenig erforschte Grauzone der Justiz, deren Verbreitungsgrad im Dunkeln liegt und deren nähere Ausleuchtung durchaus wünschenswert wäre. Der Frustrationsgrad der von solchen Auswüchsen Betroffenen dürfte im Einzelfall durchaus erheblich sein, denn nicht immer handelt es sich bei den betroffenen Bürgern um frohlockende Straftäter.

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Schlagworte zum Thema:  Justiz, Richter, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt, Juristen