Colours of law: An Silvester darf man es krachen lassen

„The same procedure as every year” - in der Silvesternacht werden auch diesmal die Böller krachen wie in jedem Jahr und wie in jedem Jahr wird es auch in der kommenden Silvesternacht zu Personen- und Sachschäden kommen.

Zu Schäden infolge von fehlgeleiteten Raketen oder infolge von Spätzündern, die erst losgehen, wenn es nicht mehr sein soll, von Krachern, die in der Kapuze der Nachbarin landen oder auch zu den unvermeidlichen Lackschäden an Kraftfahrzeugen durch Raketen existiert jede Menge Rechtsprechung. Dabei entbehren einige Fälle durchaus nicht einer gewissen Komik, wenn zum Beispiel Kühe durch die Silvesterböller so erschrecken, dass sie keine Milch mehr geben.

Grundsätzlich besteht eine Verkehrssicherungspflicht

Die Personen, die ein Feuerwerk im Gang setzen, haben im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich darauf zu achten, dass Schäden an Sachen oder Personen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

  • Die Verkehrssicherungspflicht beginnt bereits bei der Wahl des Standortes für das Feuerwerk.
  • Der Standort ist so zu wählen, dass auch ein Fehlschlagen der Rakete nach Möglichkeit keinen großen Schaden anrichten kann (BGH Urteil vom 9.7.1985, VI ZR 71/84).
  • Darüber hinaus hat die handelnde Person die vom Feuerwerkshersteller herausgegebene Gebrauchsanleitung exakt zu beachten.
  • Schäden die aus einer Fehlbedienung resultieren, hat der Verursacher zu ersetzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 9. 2.2010, 10 U 116/09).

Auch Minderjährige haften

Ein Jugendlicher, der die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Reife besitzt, haftet, wenn er unvorsichtig einen Feuerwerkskörper so zündet, dass er in der Kapuze einer anderen Jugendlichen landet und diese verletzt (OLG Nürnberg Urteil v. 14.3.2005, 8 U 3212/04).

Mieter sind nicht verantwortlich für ihre Gäste

Mieter eines Hauses haften nicht, wenn ihre Gäste in der Silvesternacht Böller in fremde Hausbriefkästen stecken. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, seine Gäste ständig zu überwachen, wenn er nicht aufgrund vorangegangener gefährdender Verhaltensweisen der Gäste mit konkreten Gefahrenquellen rechnen musste (AG Berlin, Urteil v. 29.6.2005, 11 C 80/05).

Ein Knaller ist kein unbemannter Flugkörper

Ein Hausbesitzer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die unter anderem Versicherungsschutz gegen unbemannte Flugkörper gewährte. In der Silvesternacht zertrümmerte eine Rakete die Schaufensterscheibe. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Das vom Hausbesitzer angerufene LG bestätigte die Auffassung der Versicherung, dass ein Feuerwerkskörper kein unbemannter Flugkörper ist und wies die Schadensersatzklage ab (LG Saarbrücken, Urteil v. 30.9.2004, 2 S 354/03).

Kein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz

Wer in der Silvesternacht im Freien von einer fehlgeleiteten Rakete getroffen wird, hat grundsätzlich nur Ansprüche gegen den, der die Rakete gezündet hat. Ein allgemeiner Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz besteht nicht. Das Opferentschädigungsgesetz setzt grundsätzlich einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff voraus, was bei einer fehlgeleiteten Rakete nicht angenommen werden kann (LSG Niedersachsen, Urteil v. 19.6.2002, L 10/9 VG 5/98).

Auch nicht schön: durch Knallkörper traumatisierte Kühe

Werden Kühe in der Silvesternacht durch Knallgeräusche und Lichtblitze dermaßen erschreckt, dass sie am nächsten Tag keine oder weniger Milch geben, so besteht kein Schadensersatzanspruch des Milchbauern (LG Oldenburg, Urteil v. 12.3.2007, 1 O 2457/06).

Brennende Kerzen auf dem Teppichboden sind grob fahrlässig

Wer in der Silvesternacht Kerzen anzündet, diese auf seinen Teppichboden stellt und infolge Alkoholgenusses schließlich einschläft, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Hausratversicherung, wenn anschließend die Teppiche verbrannt sind (OLG Köln, Urteil v. 14.1.2010, 9 U 113/09).

Ein Trost für Feuerwerksliebhaber

 Eines ist allen Entscheidungen gemeinsam: Die Verkehrssicherungspflicht und damit die Verantwortung für das Abbrennen von Raketen trägt zwar grundsätzlich die handelnde Person, jedoch sind in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht herabgesetzt (BGH, Urteil v. 18.9.2009, V ZR 75/08; BGH Urteil v. 9.7.1985, VI ZR 71/84). Dies folgt daraus, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zu bemessen ist und hierbei das allgemeine Brauchtum mit einbezogen wird.

Da Raketen in der Silvesternacht nach der Verkehrsauffassung allgemein üblich sind, sind die Sorgfaltspflichten nicht ganz so streng zu bewerten, wie an den übrigen Tagen des Jahres. Andersherum trifft die Allgemeinheit eine besondere Verkehrssicherungspflicht insoweit, als in der Silvesternacht Türen und Fenster zum Schutz vor verirrten Knallkörpern nach Möglichkeit geschlossen zu halten sind, um im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden auszuschließen (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2. 2010, 10 U 116/09).

Fazit: Auch aus rechtlicher Sicht darf man es an Silvester krachen lassen.