Colours of law: Alle Jahre wieder

Zeit des Friedens und der Harmonie, diese Begriffe verbindet man gemeinhin mit der Weihnachtszeit. Leider trifft das nicht immer die Realität. Ob im trauten Heim oder auf der betrieblichen Weihnachtsfeier - häufig ist gerade die besondere (vor)weihnachtliche Nähe Anlass für heftige Auseinandersetzungen.

Nicht selten landen solche Streitigkeiten sogar vor dem Kadi. Dabei muss der Anlass nicht immer in zwischenmenschlichen Streitigkeiten liegen, auch die innige Harmonie zwischen Menschen, die die beteiligten Personen die brennenden Kerzen am Adventskranz vergessen lässt, kann unerwünschte Folgen haben, die zu gerichtlichen Streitigkeiten - beispielsweise mit der Feuerversicherung - führen. Nachfolgend ein paar weihnachtliche Entscheidungen.

Schlagender Ehemann muss an Weihnachten draußen bleiben

In einer schweren familiären Auseinandersetzung kannte das VG Aachen kein Pardon mit den Beteiligten. Der Ehemann hatte in der Vorweihnachtszeit in einem Streit mit seiner Frau die Beherrschung verloren und schlug dieser mehrfach ins Gesicht. Der elfjährige Sohn war hierüber so erschrocken, dass er von sich aus die Polizei verständigte. Als die herbeigeeilten Polizeibeamten die durch die Schläge hervorgerufenen blauschwarzen Verfärbungen im Gesicht der Frau sahen, verhängten sie einen polizeilichen Wohnungsverweis gegen den Ehemann gemäß § 34 a PolizeiG NRW. Hiernach war es dem Ehemann verboten, die eheliche Wohnung für den Folgezeitraum von zehn Tagen zu betreten. In den Verbotszeitraum fiel das Weihnachtsfest. Sowohl die Ehefrau als auch ihr Sohn wünschten, die Weihnachtstage mit Ehemann und Vater zu verbringen.

Einen entsprechenden Eilantrag wies das VG Aachen jedoch zurück mit der Begründung, es liege nicht im Ermessen der Frau, sich schweren Körperverletzungen durch ihren Ehemann auszusetzen. Vielmehr gebiete es das öffentliche Interesse, dem Ehemann und Vater klarzumachen, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde. Die Familie musste das Weihnachtsfest getrennt voneinander begehen (VG Aachen, Beschluss v. 22. 12.2011, 6 L 545/11).

Volltrunkene Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier

Auch wenn Mitarbeiter auf betrieblichen Weihnachtsfeiern ausflippen, kennen die Gerichte oft kein Erbarmen. Ein langjähriger Mitarbeiter eines Betriebes in Osnabrück hatte auf der Weihnachtsfeier kräftig dem Alkohol zugesprochen. Hierdurch beflügelt glaubte er sein bisher verborgenes, besonderes gesangliches Talent zu entdecken, ging zum Mikrofon und unterhielt die Belegschaft mit lautem, aber fürchterlich klingendem Gesang. Die immer lauter werdenden Rufe „Aufhören“ führten schließlich zu einem Abbruch der Gesangsdarbietungen, worauf der Sänger seinen hierdurch entstandenen Frustrationen dadurch Raum verschaffte, dass er dem nächstbesten Mitarbeiter einen kräftigen Schlag ins Gesicht versetzte. Die hierauf ergangene fristlose Kündigung wurde vom zuständigen ArbG bestätigt (ArbG Osnabrück, Urteil v. 19.8.2008, 4 BV 13/08).

Wenn die Hemmungen gegenüber dem Chef fallen

Ähnlich entschied das OLG Hamm im Falle einer fristlosen Kündigung gegenüber einem Mitarbeiter, der nach ausgiebigem Alkoholgenuss auf der betrieblichen Weihnachtsfeier seinen Vorgesetzten dadurch beleidigte, dass er diesen als „Arschloch, Wichser und arme Sau“ titulierte. Die fristlose Kündigung hatte auch hier Erfolg (OLG Hamm, Urteil v. 30.6. 2004, 18 Sa 836/04). Das LAG wies insbesondere die Ausrede des Mitarbeiters zurück, er habe in Folge übermäßigen Alkoholkonsums einen Black-out gehabt. Zum einen habe der Betroffene nach Angaben der übrigen Mitarbeiter nicht volltrunken gewirkt, zum anderen seien die Beleidigungen dermaßen gravierend gewesen, dass die Autorität des Vorgesetzten untergraben würde, würde ein solches Verhalten folgenlos hingenommen werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten sei durch diesen Vorfall unwiederbringlich zerstört, so dass auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen sei (BAG, Urteil v. 10.10.2002, 2 AZR 418/01).

Der brennende Adventskranz

Nicht immer ist es familiärer oder betrieblicher Streit, der die Gerichte auf den Plan ruft. Im Rheinland hatte ein Ehemann am Weihnachtsmorgen die Kerzen des auf dem Frühstückstisch stehenden, aus natürlichen Tannenzweigen zusammengebundenen Adventskranzes entzündet, anschließend Kaffee aufgebrüht und sich dann zu seiner noch im Bett befindlichen Ehefrau begeben, um diese zum Frühstück zu bitten. Diese ließ jedoch ihre körperlichen Reize spielen, denen der Ehemann augenblicklich erlag, bis beide plötzlich Brandgeruch bemerkten.

Der Adventskranz hatte sich entzündet und Teile der Einrichtung in Brand gesetzt. Dem Ehepaar gelang es, den Brand zu löschen. Die Feuerversicherung verweigerte den Ersatz des entstandenen Schadens mit der Begründung, die Eheleute hätten grob fahrlässig gehandelt. Hierzu stellte das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG Düsseldorf klar, dass es nicht als grob fahrlässig gewertet werden könne, wenn ein Ehemann den körperlichen Reizen seiner Frau erliege und darüber die angezündeten Kerzen des Adventskranzes vergesse. Das OLG verdonnerte die Versicherung daher zur Zahlung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.9.1999,  U 182/98). Nicht bekannt ist, ob der Senat am OLG vorwiegend männlich oder vorwiegend weiblich besetzt war.

Vgl. zu dem Thema auch:

Weihnachtsbrände: Wann die Versicherung trotz Nachlässigkeit zahlt

Recht zur Weihnachtszeit

Knigge im Beruf: Weihnachtsfeier - feiern, ohne unangenehm aufzufallen

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