Buß- und Ordnungsgeld gegen Anwalt wegen Maskenverweigerung

Ein norddeutscher Rechtsanwalt hat sich als hartnäckiger Maskenverweigerer geoutet. Nach Verhängung eines Bußgeldes von 100 EUR wegen Ignorierens der Maskenpflicht auf Norderney erhielt er wegen Verweigerung der Maske im Gerichtssaal 150 EUR Ordnungsgeld on top.

Medizinische Gründe konnte der Maskenmuffel aus Norddeutschland für das Nichttragen einer Mundnasenbedeckung nicht ins Feld führen. Inzwischen häufen sich die gegen ihn verhängten Buß- und Ordnungsgelder.

Trotz polizeilicher Aufforderung Verweigerung der Maske

Im November 2020 war aufgrund der niedersächsischen CoronaschutzVO das Tragen einer Gesichtsmaske auf der Insel Norderney in stark frequentierten Innerortsbereichen auch im Freien Pflicht. Der Anwalt glaubte, sich über diese Bestimmung hinwegsetzen zu müssen. Auch nachdem er von örtlichen Streifenpolizisten zum Anlegen einer Maske aufgefordert wurde, verweigerte er sich.

Auch im Gerichtssaal trug der Anwalt keine Maske

Von der Ordnungsbehörde erhielt der Anwalt daraufhin einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte. In der hierauf anberaumten mündlichen Verhandlung beabsichtigte der Anwalt, nicht nur als Beschuldigter, sondern gleichzeitig als Verteidiger in eigener Sache aufzutreten. Zudem wollte er dem AG seine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Maskenpflicht nachdrücklich vor Augen führen und verweigerte das Tragen einer Mundnasenbedeckung auch im Gerichtssaal. Mehrfachen Aufforderungen des Vorsitzenden zum Anlegen einer Mundnasenbedeckung kam er nicht nach.

AG verhängte Buß- und Ordnungsgeld

Der Vorsitzende Amtsrichter verhängte gegen den Anwalt darauf nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR wegen dessen ordnungswidrigen Verhaltens auf der Insel Norderney, sondern darüber hinaus ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft. Der Amtsrichter verwies den Anwalt des Gerichtssaales und setzte die mündliche Verhandlung erst fort, nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte.

Rechtsmittel beim OLG eingelegt

Mit beiden Entscheidungen war der maskenkritische Anwalt nicht einverstanden. Sowohl gegen das Bußgeldurteil als auch gegen den Ordnungsgeldbeschluss legte er Rechtsmittel beim OLG ein. Dieses zeigte für das Verhalten des Anwalts wenig Verständnis und wies beide Rechtsmittel zurück.

Maskenpflicht auf Norderney rechtmäßig angeordnet

Zunächst hatte das OLG keinerlei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der zum Zeitpunkt der Maskenverweigerung auf der Insel Norderney gültigen CoronaVO des Landes Niedersachsen. Auf Grundlage des § 3 Abs. 2 CoronaVO NS vom 30.10.2020 habe der Landkreis Aurich das Tragen von Gesichtsmasken in bestimmten, stark frequentierten Außenbereichen, unter anderem auf der Insel Norderney, durch eine Allgemeinverfügung rechtswirksam vorgeschrieben.

Allgemeinverfügungen müssen grundsätzlich beachtet werden

Die Einwendung des Anwalts, die Allgemeinverfügung sei in rechtswidriger Weise erlassen worden, ließ das OLG nicht gelten. Selbst wenn die Allgemeinverfügung unter rechtlichen Mängeln leide, so hätte der Anwalt diese nicht ignorieren dürfen. Solange eine Allgemeinverfügung nicht durch ein Gericht für unwirksam erklärt sei, habe jedermann eine solche Verordnung - ähnlich wie Verkehrszeichen - zu beachten. Damit sei das Bußgeld von 100 EUR zu Recht festgesetzt worden.

Ungebührliches Verhalten des Anwalts vor Gericht

Auch das verhängte Ordnungsgeld bewertete der Senat als rechtmäßig. Im Gerichtssaal habe der Richter gemäß § 176 Abs. 1 GVG die Sitzungsgewalt inne. Die beharrliche Weigerung des Anwalts gegenüber der mehrfachen Aufforderung des Gerichtsvorsitzenden, eine Maske zu tragen, habe das AG zu Recht als ungebührliches Verhalten bewertet, zumal der Amtsrichter die Sitzung zum Schutze der anderen Anwesenden für längere Zeit habe unterbrechen müssen, bis der Anwalt den Sitzungssaal verlassen hatte. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes von 150 EUR sei angemessen.

Beschuldigte können nicht gleichzeitig Verteidiger sein

Das OLG wies den Anwalt schließlich darauf hin, dass ein Beschuldigter nicht gleichzeitig sein eigener Verteidiger sein könne. Der Verteidiger sei ein unabhängiges, mit eigenen Rechten und Pflichten versehenes Organ der Rechtspflege. Diese Position sei mit der völlig anderen Rechtsstellung eines Beschuldigten nicht vereinbar.

Verhüllungsverbot vor Gericht erfasst nicht die Corona-Maskenpflicht

Schließlich half dem Anwalt auch sein Hinweis auf § 176 Absatz 2 GVG nicht. Diese Vorschrift verbietet es den an einer Gerichtsverhandlung beteiligten Personen, während der Sitzung ihr Gesicht ganz oder teilweise zu verhüllen. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG kann der Vorsitzende jedoch Ausnahmen gestatten, was insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Schutz vor Ansteckungsgefahren im Rahmen der Corona-Pandemie allgemein für zulässig erachtet wird (BayObLG, Beschluss v. 9.8.2021, 202 ObOWi 860/21).

Rechtsbehelfe erfolglos

Das OLG wies beide Rechtsbehelfe des Anwalts zurück. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.1.2022, 2 Ss (OWi) 240/21)