BGH zur Fristversäumnis infolge technischer Probleme

Scheitert die rechtzeitig eingeleitete Telefaxübertragung einer Berufungsbegründungsschrift an technisch bedingten Übertragungsproblemen, trifft den Patentanwalt an einer Fristversäumnis i.d.R. kein Verschulden. Das beA eines Kanzleikollegen muss er zwecks Rettung der Frist nicht benutzen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Patentanwalt die Übersendung einer Berufungsbegründungsschrift in einem Patentnichtigkeitsverfahren am Tag des Fristablaufs abends gegen 22:40 Uhr per Telefax veranlasst. Der Übermittlungsvorgang der 39 Seiten umfassenden Begründungsschrift begann um 22.59 Uhr. Der Patentanwalt hatte mit einer Übertragungsdauer von ca. 20 Minuten gerechnet.

Telefaxübermittlung der Berufungsbegründung verlief äußerst schleppend

Um 23:30 Uhr war der Versand des Schriftsatzes an das Berufungsgericht noch nicht erfolgreich abgeschlossen und schien infolge einer ungewöhnlich langsamen Übertragung auch nicht mehr bis 24 Uhr durchführbar. Der Patentanwalt machte einen Internetanbieter ausfindig, über dessen Dienst er um 23:54 Uhr einen zweiten Sendevorgang startete. Tatsächlich gingen noch 35 Seiten der Begründungsschrift vor 0:00 Uhr bei Gericht ein, die restlichen Seiten einschließlich der Unterschrift waren einige Sekunden zu spät.

Wiedereinsetzungsregeln der ZPO gelten auch in Patentnichtigkeitsverfahren

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ff ZPO nach ständiger Rechtsprechung in Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden sind (BGH, Beschluss v. 30.5.2000, X ZR 154/99). Nach Auffassung des BGH hatte der Patentanwalt hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist zur Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift nicht auf seinem Verschulden beruhte.

Fristen dürfen bis hart an ihre Grenze genutzt werden

Der BGH verdeutlichte nochmals den Grundsatz, wonach Verfahrensbeteiligte die vom Gesetz eingeräumten Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen dürfen (BGH, Urteil v. 25.11. 2004, VII ZR 320/03). Bei der heute üblichen Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax hat der Absender danach das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn

  • er am Tage des Fristablaufs so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss des Übertragungsvorgangs vor 0:00 Uhr zu rechnen ist.
  • In der Regel seien für eine Faxübermittlung 30 Sekunden pro Seite anzusetzen und
  • im Hinblick auf mögliche schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten die sich daraus ergebende Zeitspanne mit einem Sicherheitspuffer von ca. 20 Minuten zu versehen (BGH, Beschluss v. 19.12.2017, XI ZB 14/17).

Rechtsanwalt muss das ihm Mögliche zur Fristwahrung unternehmen

Schlussfolgerung des Senats: Bei Einhaltung dieser Vorgabe trifft den Versender grundsätzlich kein Verschulden,  wenn die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes wegen technischer Störungen im Faxgerät oder auf dem Übermittlungsweg einen längeren als den erwartbaren Zeitraum beansprucht (BGH, Beschluss v. 27.9.2018, IX ZB 67/17).

Allerdings darf der Anwalt sich in einem solchen Fall auch nicht zurücklehnen, vielmehr muss er aufgezeigte Störungen zum Anlass nehmen, Übermittlungsfehler nach Möglichkeit noch bis zum Fristablauf zu beheben und ggflls. weitere Übermittlungsversuche unternehmen (BGH, Beschluss v. 11.1.2011, VIII ZB 44/10).

Übermittlungsbemühungen des Patentanwalts waren ausreichend

Diesen Anforderungen hatte der Patentanwalt im anhängigen Fall genügt. Die Richtigkeit seines Vorbringens wurde durch die von ihm zur Verfügung gestellten Übertragungsprotokolle gestützt. Auch seine Entscheidung, einen Übermittlungsversuch über ein anderes System durch einen Anbieter im Internet vorzunehmen, war nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden.

Patentanwalt musste nicht über beA eines Anwaltskollegen gehen

Nach der Entscheidung des BGH war der Patentanwalt nicht verpflichtet, eine Übermittlung des Schriftsatzes über das beA eines Rechtsanwalts zu versuchen. Der Patentanwalt hätte möglicherweise einen Zugang zu einem beA organisieren können, da er in gemeinsamen Kanzleiräumen mit Rechtsanwälten zusammenarbeitete. Ein solches Vorgehen war dem Patentanwalt nach der Bewertung des BGH aber nicht zuzumuten, da er sich bereits für eine Übermittlung per Telefax kurz vor Fristablauf entschieden hatte und er nicht „in letzter Sekunde“ auf die Nutzung anderer Medien umstellen musste.

Hinweis: Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nur für eingetragene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern eingerichtet. Patentanwälte werden dort nicht aufgenommen und verfügen daher auch über kein beA.

Kritisches Obiter Dictum des BGH zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Lage zur Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift über sein beA verpflichtet wäre. Diese Auffassung vertritt beispielsweise das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil v. 18.11.19, 4 U 2188/19).  Der BGH äußerte in seiner jetzigen Entscheidung insoweit deutliche Zweifel und verwies auf die immer noch bestehenden technischen Probleme des beA. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen lässt nach Auffassung des BGH nicht unbedingt den Schluss zu, dass das beA in seiner jetzigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung von Schriftsätzen als ein Telefaxdienst bietet.

Patentanwälte entscheiden eigenverantwortlich

Der BGH musste diese Frage aber (leider) nicht abschließend entscheiden, denn nach Auffassung des Senats muss ein Patentanwalt, der vor dem BGH allein vertretungsberechtigt ist, auch eigenverantwortlich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts darüber entscheiden können, auf welche Weise er unter Zuhilfenahme welches Mediums Schriftsätze übermittelt. Mit dieser eigenverantwortlichen Stellung des Patentanwalts sei eine Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Übermittlung einer Berufungsbegründungsschrift über dessen beA grundsätzlich nicht vereinbar.

Wiedereinsetzungsantrag war erfolgreich

Im Ergebnis gewährte der BGH dem Patentanwalt hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist mangels Verschuldens an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(BGH, Beschluss v. 28.4.2020, X ZR 60/19).


Hintergrund: BGH zu Fax und Frist

Der Rechtsanwalt muss im Rahmen der Faxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan haben, d.h. er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen habe, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung vor 0:00 Uhr zu rechnen gewesen wäre (BGH, Urteil v. 25.11.2004, VII ZR 320/03).

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Anwalt dann kein Verschulden an einem verspäteten Eingang, wenn die Telefaxübermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder in der Leitung einen längeren Zeitraum als üblich beanspruche (BGH Beschluss v. 10.7.2012, VIII ZB 15/12). 

Eine gewisse Zeitreserve muss der Anwalt nach Ansicht des Senats bei einer Faxübermittlung wegen der grundsätzlichen Möglichkeit schwankender Übertragungsgeschwindigkeiten einkalkulieren, wobei 30 Sekunden pro Seite üblich sind. Arbeitet das Faxgerät des Anwalts infolge einer höherwertigen Ausstattung deutlich schneller, so sei dies in einem Wiedereinsetzungsantrag dezidiert vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss v. 27.9.2018, IX ZB 67/17).

Zeitplan für den Elektronischen Rechtsverkehr

Der Übergang in den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verläuft in Etappen:

Änderungen im Überblick

Inkrafttreten

Beweiskraft gescannter öffentlicher elektronischer Dokumente

17.10.2013


Verordnung zu elektronischen Formularen

Zustellung elektronischer Dokumente

Beweisvermutung DE-Mail und qualifizierte elektronische Signatur.

Schutzschriftenregisterverordnung

1.7.2014


Einführung elektronischer Formulare, Schutzschriftenregister, besonderes elektronisches Anwaltspostfach „beA“ (Start mehrfach verschoben bzw. gestoppt)

1.1.2016


Pflicht zur Verwendung des elektronischen Schutzschriftenregisters

1.1.2017


„passive beA-Nutzungspflicht“

Elektronische Aktenführung, elektronische Einreichung von Dokumenten, Vernichtung von Papierakten nach 6 Monaten;

1.1.2018


Verschiebungsmöglichkeit der Einführung der Regelungen zum 1.1.2018 durch die Länder

1.1.2019 / 1.1.2020


Komplette Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, Vorziehung durch Länder möglich

1.1.2022 / 1.1.2021/ 1.1.2020


Nur noch elektronische Klage zulässig; Papierklage durch Anwälte wird endgültig formunwirksam