BGH zur Befangenheit von Richtern in Zivilverfahren

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BGH eine diffizile Grenzziehung zwischen berechtigter und nicht mehr berechtigter Besorgnis der Befangenheit eines Richters vorgenommen.

Gegenstand der Entscheidung des BGH war ein Zivilrechtsstreit, in dem ein Insolvenzverwalter wegen einer vom Kläger behaupteten Verletzung seiner Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz verklagt wurde. Vor dem BGH sah sich der Kläger einer ganzen Phalanx von Richtern gegenüber, von denen jeder auf die eine oder andere Weise mit dem beklagten Insolvenzverwalter beruflich verbunden war.

Richter im vom Beklagten gegründeten Verlag tätig

Der Beklagte ist bei Insolvenzrechtlern eine bekannte Größe:

  • So zeichnet er als Mitherausgeber eines Standardkommentars zum Insolvenzrecht, an dem einer der zur Entscheidung berufenen Richter als Autor mitwirkte und mitwirkt.
  • Die übrigen zur Entscheidung berufenen Richter waren darüber hinaus für den vom Beklagten gegründeten RWS-Verlag tätig, teils als Autoren, teils als Mitherausgeber oder im Rahmen einer Vortragstätigkeit

Lobeshymne auf den Beklagten durch Vorsitzenden Richter

Der Vorsitzende Richter hatte in einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des beklagten Insolvenzverwalters in einem Geleitwort dessen Person und Lebenswerk in herausragender Weise gewürdigt. Unter anderem bezeichnete er den Beklagten als jemanden,

  • der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht“ habe und der
  • zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristische Analyse verbinden können“.
  • Daneben belegte er den Beklagten mit dem Titel: „Vordenker für die Praxis“.
  • Zwei mitwirkende Richter hatten darüber hinaus jeweils einen umfangreichen wissenschaftlichen Fachbeitrag zu der Festschrift verfasst. 

Kläger hält Richter für befangen

Diese nach Auffassung des Klägers intensive Verzahnung des Gerichts mit dem unmittelbaren Berufsfeld des Beklagten erschien dem Kläger nicht als ein Erfolg versprechender Ausgangspunkt für den von ihm angestrengten Prozess gegen den Beklagten, bezichtigte er diesen doch einer grob unsorgfältigen Arbeitsweise. Der Kläger stellte daher den Antrag, die betreffenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

BGH zieht Grenzlinien

Der BGH betrachtete die Befangenheitsanträge in äußerst differenzierter Weise und kam hinsichtlich der einzelnen Richter zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der BGH replizierte dabei auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO, wonach die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit dann zu erfolgen hat,

  • wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
  • Hierbei komme es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich voreingenommen ist (BGH Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16),
  • sondern allein darauf, ob aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei plausible und verständliche Zweifel an einer objektiven Einstellung des Richters bestehen (BGH, Urteil v. 2.3.2004, 1 StR 574/03; BGH, Beschluss v. 2.11.2016, AnwZ 61/15). 

Veröffentlichte Lobeshymnen können Bedenken rechtfertigen

Solche vernünftige Zweifel sah der BGH im Falle des Vorsitzenden Richters, der den beklagten Insolvenzverwalter in seinem Geleitwort zu dessen Festschrift in vielfältiger Weise belobigt hatte, als begründet an. Die in dem Geleitwort zum Ausdruck gekommene Hochachtung des Vorsitzenden Richters vor der Person und dem Lebenswerk des beklagten Insolvenzverwalters könnten einer Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Eindruck zu großer Nähe durch Beiträge in der Festschrift

Dies gilt nach Auffassung des Senats in abgeschwächter Form auch für die beiden Richter, die jeweils einen umfangreichen Fachbeitrag zur Festschrift geleistet hatten.

  • Gegenstand dieser Beiträge seien zwar wissenschaftliche Ausführungen zu insolvenzrechtlichen Themen gewesen,
  • durch ihre Mitwirkung an der Festschrift könne für eine Prozesspartei jedoch der Anschein einer besonderen Verbundenheit entstehen,
  • zumal das Geleitwort zur Festschrift das gemeinsame Anliegen von Herausgeber und Autoren betone, die Person und das Lebenswerk des Beklagten zu würdigen. 

Lockere berufliche Verbindung ist kein Anlass zur Besorgnis

Anders verhält es sich nach Auffassung des BGH allerdings hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Befangenheit der übrigen Richter, die als Autoren, Mitherausgeber und Redner in dem vom Beklagten gegründeten Verlag tätig waren bzw. tätig sind.

  • Allgemeine berufliche Kontakte eines Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nach Ansicht des Senats zur Annahme einer Befangenheit nicht (BGH Beschluss v.  10.6.2013, AnwZ 24/12).
  • Auch die Autorenschaft im Rahmen des vom Beklagten herausgegebenen Kommentars, die Tätigkeit als Redner oder Mitherausgeber begründen nach der Entscheidung des BGH keine so nahe persönliche oder geschäftliche Beziehung, dass eine vernünftige Prozesspartei hierauf den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit des Richters stützen könne.

Gegen diese Richter blieb der Befangenheitsantrag des Klägers daher erfolglos.

Fazit: Die BGH-Entscheidung stellt damit im Ergebnis hohe Anforderungen an die Fähigkeit einer Prozesspartei, zwischen unterschiedlichen Graden von persönlicher oder beruflicher Nähe zwischen Gericht und Prozessbeteiligten zu differenzieren.

(BGH, Beschluss v. 7.11.2018, IX ZA 16/17).


Hintergrundwissen

Verdacht der Befangenheit: Fallgruppen

Jenseits der gesetzlichen Befangenheitsgründe muss ein Befangenheitsantrag Tatsachen glaubhaft darstellen, die einen Befangenheitsverdacht begründen und das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters begründen. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines vernünftigen Dritten. Ob sich der Richter selbst für befangen hält oder fühlt, ist irrelevant.

In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen mit einer ausufernden Kasuistik entwickelt:

  1. Verfahrensfehler und skeptische Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten, Weltanschauliche Einstellungen oder persönliche oder berufliche Interessen am Prozessausgang können zur Befangenheit führen.
  2. Befangenheit ist danach vor allem aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses des Richters zu Verfahrensbeteiligten naheliegend.
  3. Sie steht aber auch bei Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache schnell im Raum.
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