BGH zum Diebstahl von bereits gepressten Plastikpfandflaschen

Die Entwendung von Plastikpfandflaschen, die nach Rückgabe durch den Käufer bereits gepresst wurden, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Diebstahls. Die Entscheidung ist eine Lehrstunde für angehende Juristen, für den Verurteilten eher ein Buch mit sieben Siegeln.

Die juristisch richtige Subsumtion so einiger Eigentumsdelikte ist schon an der Universität der Schrecken vieler Jurastudenten – aber da muss man als angehender Jurist durch -oder rechtzeitig Land gewinnen.

Ob aber ein verurteilter Täter auch nur annähernd verstehen kann, welches Tatunrecht ihm konkret vorgeworfen wird, wenn der BGH eine Revisionsentscheidung ausschließlich mit juristisch feinsinnigen Unterscheidungen u.a. zwischen Zueignungserfolg und Zueignungsabsicht und den verschiedenen Kriterien des Eigentums an individualisiertem und nicht individualisiertem Pfandgut begründet, erscheint eher fraglich.

Plastikpfand für über 300 Euro entwendet

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der BGH unter anderem über die Entwendung von bereits zusammengepressten Plastikpfandflaschen sowie einen Kasten mit Glaspfandflaschen über einen Gesamtwert von 325 Euro zu entscheiden. Der Täter hatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Absicht, die gepressten Plastikpfandflaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals im  Handel abzugeben, um dafür das Pfandguthaben zu kassieren.

Eigentumsverhältnisse an Pfandflaschen von hoher juristischer Komplexität

Der BGH bestätigte nun im wesentlichen das Urteil des LG, wonach dieses Täterverhalten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale des Tatbestands des Diebstahls gemäß § 242 StGB erfüllte. Dabei prüfte der BGH lehrbuchmäßig die Elemente des § 242 durch.

  • Zunächst stellte der Senat klar, dass für die Eigentumsverhältnisse an einer Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis hin zum Endverbraucher deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich ist.
  • Handelt es sich um eine so genannte Individualflasche, die mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen ist und einen bestimmten Hersteller als Eigentümer ausweist, verbleibt das Eigentum an dieser Flasche auch nach Verkauf der mit einem Getränk befüllten Flasche im Eigentum des Herstellers/Abfüllers (BGH, Urteil v. 9.7.2007, II ZR 233/05).
  • Handelt es sich um eine Einheitsflasche, die diese individuellen Merkmalen nicht aufweist und von unbestimmt vielen Händlern verwendet wird, so geht das Eigentum an der Flasche mit dem Verkauf bereits im Laden an den jeweils nächsten Erwerber über.

Gepresste Plastikpfandflasche als fremde Sache

Für den konkreten Fall bedeutet diese Unterscheidung, dass die entwendeten gepressten Pfandflaschen für den Angeklagten fremd im Sinne des Diebstahltatbestandes gemäß § 242 StGB waren, da sie entweder im Eigentum des Herstellers oder des letzten Erwerbers standen.

Zueignungsabsicht als überschießende Innentendenz

Nach der Bewertung des BGH hatte der Angeklagte auch die Absicht, sich das Pfandleergut rechtswidrig zuzueignen, denn der Angeklagte habe den in den gepressten Pfandflaschen verkörperten Wert dem Vermögen des Berechtigten entziehen und seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen (BGH Beschluss v. 16.12.1987, 3 StR 209/87). Daran ändert es nach Auffassung des BGH nichts, dass der Angeklagte die Absicht hatte, das Pfandgut gegen Entgelt in das Pfandsystem zurückzuführen.

  • Diese Zurückführung sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten nämlich unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers erfolgen.
  • Der Angeklagte habe sich eine eigentümerähnliche Stellung am Leergut anmaßen wollen
  • und sich mit der Rückgabe ins Pfandsystem als Eigentümer am gepressten Plastik gerieren wollen. 

Eine außergewöhnliche Privilegierung des juristisch gebildeten Straftäters

Ergänzend wies der BGH auf den Sonderfall hin, dass ein Täter die juristischen Eigentumsabgrenzungen genau kennt und er über das Pfandsystem exakt dem letzten Eigentümer (Händler) die Pfandflaschen wieder zuführen wolle, wenn auch unter Einstreichung des Pfandbetrages.

  • In diesem Fall fehle dem Täter die Zueignungsabsicht, weil er den wahren Eigentümer nicht dauerhaft enteignen, sondern exakt diesem das Pfandgut umgehend zurückgeben wolle.
  • Bei dieser Konstellation, die aber mangels juristischer Kenntnisse des Angeklagten auf den konkreten Fall nicht zutreffe, liege mangels Zueignungsabsicht kein Diebstahl vor. 

Lehrstunde zur Eigenart des erfolgskupierten Delikts

Dass auch im konkreten Fall des juristisch nicht gebildeten Straftäters die Eigentümer zumindest des  Individualleerguts nicht dauerhaft enteignet würden, weil der letzte Eigentümer (Händler) die Flaschen bei der Pfandrückgabe möglicherweise kurzfristig zurück erhalten sollte, spielt nach Auffassung des BGH keine Rolle. Hier komme die Qualität des Diebstahls als sogenanntes erfolgskupiertes Delikt mit überschießender Innentendenz zum Zuge.

  • Eine erfolgreiche Zueignung sei nämlich objektiv nicht Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls,
  • sondern lediglich die überschießende Innentendenz der Zueignungsabsicht,
  • also der Wille, d.h. die subjektive Vorstellung des Täters, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen
  • und dieser Wille sei nach der subjektiven Vorstellung eines juristisch unbedarften Täters gegeben. 

Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht bejaht

Abschließend kam der Senat zum Ergebnis, dass die vom Angeklagten entwendeten zusammengepressten Plastikflaschen mehrheitlich ohnehin Einheitsflaschen gewesen seien und der Angeklagte bei deren Wegnahme Zueignungsabsicht hatte. Der BGH bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Verurteilung.

(BGH, Beschluss v. 10.10.2018, 4 StR 591/17)

Fazit: Die Entscheidung des BGH mag juristisch nicht zu beanstanden und rechtlich sauber begründet sein. Es dürfen jedoch Zweifel daran angemeldet werden, dass eine solche  Begründung ihrer - neben den Anforderungen an eine juristisch einwandfrei Subsumtion - bestehenden Aufgabe gerecht wird, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat für diesen nachvollziehbar  vor Augen zu führen und ihn zur Besinnung und zum Nachdenken über das von ihm begangene Unrecht anzuhalten, zumal das vorausgegangene Urteil des LG ähnlich akademisch begründet war. Für Jurastudenten dagegen ist die Entscheidung zweifellos eine juristische Fundgrube.

Weitere News:

Die Lust des Richters zu strafen

Pozesshanseln sind auch Menschen