Im Wiedereinsetzung-Verfahren kommt der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung eine entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht darf die dort gemachten Angaben nicht ohne weiteres als unglaubhaft zurück weisen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht den Antragsgegner zu der Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von 1 154,50 EUR verurteilt. Gegen diesen Beschluss hatte der Anwalt des Antragsgegners Beschwerde eingelegt, die erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist bei Gericht einging.

 

ReNo-Fachangestellte versichert, sie habe geprüft, eingetütet, frankiert und bei der Post aufgegeben

Im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte die ReNo-Fachangestellte des Anwalts eidesstattlich versichert, sie selbst habe die Beschwerdeschrift geprüft, eingetütet und frankiert sowie zu einem bestimmten Datum - das bei normaler Postbeförderung rechtzeitig gewesen wäre -  bei einer Postfiliale in Bremen aufgegeben.

Das OLG hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen mit der Begründung, die Angaben der ReNo-Fachangestellten seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft.

 

Wiedereinsetzungsmöglichkeit = Ausdruck wirksamen Rechtsschutzes

Das durch Art. 103 GG geschützte Recht auf rechtliches Gehör und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht auf wirksamen Rechtsschutz gebieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Gegen diese Grundsätze hat das OLG nach Auffassung des BGH verstoßen.

 

Besonderer Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung

Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren auf Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, so kann dies für den Betroffenen einschneidende Folgen haben. Im entschiedenen Fall bedeutete es die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente.

  • Das Gericht muss nach Auffassung des BGH daher vor einer Entscheidung den Betroffenen auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung hinweisen
  • und ihm Gelegenheit zu weiteren Beweisantritten geben.
  • Gegebenenfalls hat es auch die Person, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, als Zeugin zu vernehmen.

Erst wenn es hiernach und nach besonders sorgfältiger Beweiswürdigung die Aussage immer noch als unglaubhaft einstuft, darf es den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen.

(BGH, Beschluss v 24.02.2010, XII ZB 129/09).