BGH bestätigt Haftstrafe für Darknet-Anbieter wegen Amoklaufwaffe

Ein Jahr lang hatte der spätere Amokläufer nach einer Waffe des Typs „Glock 17“ gesucht. Nun hat der BGH die Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung für den Betreiber einer Internetplattform bestätigt, auf der der Amokläufer sie fand und kaufte. Das illegale Angebot im „Darknet“ hat den Amoklauf am Münchener Olympiastadion, der in 9 Menschen das Leben kostete, erst ermöglicht.

Der BGH hat die Revision des Betreibers gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 19.12.2018, 4 KLs 609 Js 19580/17) wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen. 

Der Angeklagte verfügt einen Bachelor-Abschluss in Informatik und hätte eigentlich eine gute berufliche Karriere vor sich haben können. Leider nutzte er seine fachlichen Kenntnisse dazu, im so genannten „Darknet“ die Plattform „Deutschland im Deep Web“ zu errichten, die nach eigener Darstellung des Angeklagten dazu gedacht war, Usern eine anonyme Kommunikation zu ermöglichen.

Plattform diente zu Waffen- und Rauschgiftgeschäften

Tatsächlich wurden über die Plattform in der Folgezeit Waffen- und Rauschgiftgeschäfte abgewickelt. Der Angeklagte selbst will davon nichts gewusst haben. Nach seiner Einlassung sei er zwar davon ausgegangen, dass eine solche Plattform von einigen unseriösen Händlern zu Betrügereien genutzt würden, er habe sich aber nicht vorstellen können, dass tatsächlich Waffen über seine Plattform "vertickt" würden.

Ermöglichte Waffenverkauf bracht 9 Menschen den Tod

Im Juli 2016 hatte ein Achtzehnjähriger über die Plattform von einem 31-jährigen Anbieter eine Waffe gekauft.

  • Ein Jahr lang hatte der Käufer im Darknet nach einer Waffe des Typs „Glock 17“ gesucht, der gleiche Waffentyp, den auch der Massenmörder Anders Breivik bei seinem Amoklauf auf der norwegischen Insel Utoya verwendet hatte.
  • Auf der Plattform des Angeklagten ist er dann fündig geworden.
  • Mit der auf diese Weise erworbenen Waffe hat der achtzehnjährige Darknet-User wenige Tage später an dem Münchner Olympia-Einkaufszentrum neun Menschen erschossen, weitere Menschen verletzt und sich anschließend selbst gerichtet.

Spezialisierte Cyber-StA ermittelte den Plattformbetreiber

Auf die Darknet-Plattform des Angeklagten stieß die auf Cyber-Kriminalität spezialisierte StA Mannheim und fand schließlich heraus, dass der Münchener Amokschütze die von ihm benutzte Waffe über die vom Angeklagten betriebene Plattform gekauft hatte. Die StA erhob darauf Anklage gegen den Plattformbetreiber.

Kann ein Plattformbetreiber für die Straftat eines Users verantwortlich sein?

Das LG hatte im sich anschließenden Strafverfahren die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob der Betreiber einer Plattform wegen der Förderung und Beteiligung an der Straftat eines Users,

  • dessen Absichten er nicht kannte und
  • auf dessen Handeln er keinen Einfluss hatte,

bestraft werden kann.

Betreiben einer Darknet-Plattform als juristisches Neuland

Das LG betonte in seiner Entscheidung denn auch, bei der Beurteilung des Verhaltens des Plattformbetreibers juristisches Neuland zu betreten. Mit der Frage der Beteiligung an der Straftat eines Users durch einen Plattformbetreiber hätten sich die deutschen Gerichte bisher kaum zu beschäftigen gehabt.

Im Darknet müssen Anbieter mit kriminellen Umtrieben rechnen

Die Strafkammer kam bei ihren Überlegungen zu dem Ergebnis,

  • dass der Betreiber einer Plattform, auf der Händler Waffen außerhalb des legalen, staatlich kontrolliert Massenmarktes anbieten,
  • damit rechnen müsse, dass der Erwerber mit einer solchen Waffe Straftaten begeht.
  • Insbesondere bei den Usern des Darknet sei davon auszugehen, dass psychisch labile, wenig gefestigte Personen, die sich über eine solche Plattform eine Waffe verschaffen, diese zur Tötung von Menschen benutzen könnten.

Darknetplattform hat Münchener Amoklauf erst möglich gemacht

Nach Auffassung des LG ist der grausame Amoklauf am Münchener Olympiastadion auch kausal auf das Verhalten des Plattformbetreibers zurückzuführen.

  • Hätte der Angeklagte seine Darknet-Plattform nicht für Waffenangebote zur Verfügung gestellt, so hätte der spätere Amokläufer die Waffe zumindest nicht über diese Plattform erwerben können
  • und der Amoklauf - und damit eines der schrecklichsten Verbrechen in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg - wäre möglicherweise nicht geschehen.

Betreiber wusste, was auf seiner Plattform angeboten wurde

Die Kammer gelangte zwar zu der Auffassung, dass die Absichten des Angeklagten bei Errichtung der Plattform im Jahr 2013 nicht unbedingt von Anfang an verwerflich gewesen seien und er in erster Linie ein Forum für anonyme Kommunikation habe schaffen wollen.

Trotzdem habe der Angeklagte aber zumindest später erkennen können und müssen, dass von dieser Plattform eine große Gefahr ausging, da sich gehäuft unseriöse Anbieter, unter anderem von scharfen Waffen und verbotenen Betäubungsmitteln, auf der Plattform getummelt hätten. 

Keine Beihilfe, aber fahrlässige Tötung

In ihrer juristischen Würdigung wollte die Strafkammer allerdings nicht so weit gehen, den Beschuldigten wegen Beihilfe zu den späteren Taten des Amokläufers zu verurteilen.

  • Die Strafkammer wertete das Verhalten des Angeklagten jedoch als äußerst  fahrlässig.
  • Da der Angeklagte mit einer rechtswidrigen Verwendung der gekaufter Waffen habe rechnen müssen, verurteilte das LG den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in neun Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen.

Darüber verurteilte die Kammer den Angeklagte wegen mehrerer Verstöße gegen das WaffenG und das BtMG.

Gericht fordert Gesetzgeber zum Handeln auf

Der Vorsitzende Richter am LG nannte das Ergebnis als für den Angeklagten durchaus tragisch. Angesichts seines Ausbildungsstandes und Wissens hätten ihm in der Wirtschaft Tür und Tor offen gestanden. Auch verfüge der Angeklagte eher nicht über eine grundsätzlich kriminelle Gesinnung.

Angesichts der schweren Folgen seines fahrlässigen Verhaltens, sei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren aber die Untergrenze dessen, was als noch tat- und schuldangemessen angesehen werden könne. Darüber hinaus äußerte das Gericht die Hoffnung, dass der Gesetzgeber die Einrichtung von krimineller Cyberinfrastruktur in Zukunft durch ein eigenständiges Gesetz unter Strafe stellt.

Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen hat sich der BGH nun angeschlossen (BGH, Beschluss v. 06.08.2019, 1 StR 188/19).

Weitere Verurteilungen zu dem Sachverhalt

Der Verkäufer der Amokwaffe wurde bereits Anfang 2018 verurteilt

Der Waffenhändler selbst, der die Waffe an den späteren Amokläufer samt Munition veräußert hatte, wurde vom LG München I im Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auch der Verkäufer der Waffe wurde nicht wegen Beihilfe – wie seinerzeit von der StA gefordert – sondern wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen diverser Verstöße gegen das WaffenG verurteilt (LG München, Urteil v. 19.1.2018, 12 KLs 111 Js 239798/16).

Hintergrund:

Darknet und Deepwebs sind nicht per se kriminell. Sie betreffen den Teil des Internets, das nicht für die üblichen Suchmaschinen wie Google & Co. zugänglich ist. Dies kann tatsächlich zu einer deutlich geschützteren und anonymeren Kommunikation als im normalen Netz führen. In der Regel werden daher besondere Schlüssel zur Eröffnung eines Kommunikationswegs benötigt.

Die höhere Anonymität verleitet allerdings naturgemäß auch viele unseriöse User zur Abwicklung ihrer Geschäfte im Darknet oder in Deepwebs.

In ihrem Koalitionsvertag hat die aktuelle Regierungskoalition bereits vereinbart, auf die wachsende Bedeutung des Darknets für Straftaten und deren Vorbereitung durch einer Änderung im StGB zu reagieren. Das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle Waren und Dienstleistungen soll als neuer Straftatbestand eingeführt werden.

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