Beschäftigung externer Berater in der Kanzlei  verletzt die BRAO

Die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit sogenannten „Of Counsel“, etablierten Juristen wie ehemalige Richter oder Professoren, die keine Anwälte sind, ist laut BGH als gemeinsame Berufsausübung mit Nichtanwälten wegen eines Verstoßes gegen § 59a BRAO unzulässig.

Ehemalige Richter oder Hochschulprofessoren sind oftmals beratend in Rechtsanwaltskanzleien tätig. Solange sie nur als externe Berater den Anwälten zuarbeiten, die Mandatsdurchführung aber bei der Kanzlei verbleibt, ist dies unproblematisch. Treten sie jedoch nach außen als Mitarbeiter der Kanzlei auf und übernehmen die Mandatsbearbeitung, dann ist dies unzulässig.

Grenzen gemeinsamer Berufsausübung von Rechtsanwälten

§ 59a BRAO beschränkt die gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten nämlich auf eine solche mit anderen Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern. Gericht haben auch schon andere Varianten toleriert. 

Selbst wenn es sich bei ehemaligen Richtern oder Hochschulprofessoren im Einzelfall um fachlich äußerst kompetente Juristen handeln mag, mit deren Namen sich die Kanzleien „schmücken“ wollen, fallen diese Berufsgruppen nicht unter die nach § 59a BRAO zulässige gemeinschaftliche Berufsausübung.

Zusammenarbeit mit Professor unzulässig

Aus diesem Grund hat der BGH einer Anwaltskanzlei die Zusammenarbeit mit einem Hochschulprofessor untersagt. Ausweislich eines bestehenden Rahmenvertrages war der Professor mit der Fertigung von Gutachten, Schriftsätzen, Vertragsentwürfen und Betriebsvereinbarungen sowie mit der Begleitung und Vertretung von Mandanten bei außergerichtlichen Verhandlungen beauftragt.

Er wurde auch im Internetauftritt der Kanzlei als Berater vorgestellt mit Hinweis darauf, dass er zwar nicht Partner der Partnerschaftsgesellschaft sei, die beauftragten Rechtsanwälte bei Bedarf und auf Wunsch der Mandanten aber bei der Betreuung als Of Counsel begleiten würde.

Klage gegen Hinweis der Rechtsanwaltskammer erfolglos

Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen § 59a BRAO und erteilte der Kanzlei einen entsprechenden Hinweis. Die hiergegen erhobene Klage blieb auch in letzter Instanz vor dem BGH erfolglos.

Der BGH schloss sich der Auffassung der Rechtsanwaltskammer an und stellte klar, dass die Tätigkeit des Professors, der über keine Anwaltszulassung verfügt, so – wie sie vertraglich geregelt ist und im Internetauftritt der Kanzlei beschrieben wird – wegen eines Verstoßes gegen § 59a BRAO verboten ist. Der Professor wird gerade nicht nur als externer Berater tätig, der den Anwälten zuarbeitet, sondern tritt nach außen als nichtanwaltlicher Mitarbeiter auf und übernimmt einen Teil der Mandatsbearbeitung.

Vereinbarkeit mit anwaltlicher Berufsfreiheit

Der BGH hält die Vorschrift des § 59a BRAO für verfassungsgemäß, sodass er die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegte. Insbesondere hält der BGH die Regelung mit der anwaltlichen Berufsfreiheit für vereinbar, da nach dem Willen des Gesetzgebers gesichert werden soll, dass sich Rechtsanwälte nur mit solchen Berufsträgern zusammentun, bei denen die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet ist.

(BGH, Beschluss v. 22.07.2020,  AnwZ (Brfg) 3/20).

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Ein Eckpunktepapier aus 2019 sieht eine deutliche Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit vor. Geplant sind erheblich erweiterte Kooperationsmöglichkeiten der Anwälte mit anderen Berufsgruppen, eine deutliche Ausweitung der erlaubten Rechtsformen sowie eine mögliche Lockerung des Fremdkapitalverbots.

Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen soll deutlich erleichtert werden. Bereits im Jahr 2016 hatte das BVerfG entschieden, das Sozietätsverbot nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletze das Grundrecht der Berufsfreiheit und Kooperationen (BVerfG, Beschluss v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13). Im Anschluss an diese Entscheidung will das BMJV den Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitern. Gesellschafter und Berufsausübungsgesellschaften sollen Angehörige aller vereinbaren Berufe sein dürfen, die Rechtsanwälte selbst auch als Zweitberuf ausüben dürfen. Die Einhaltung der berufsrechtlichen Regeln soll durch besondere Vorschriften gesichert werden.
Aus Deutsches Anwalt Office Premium

Norm: § 59a BRAO Berufliche Zusammenarbeit

(1) 1 Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.

2 § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.

3 Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.

4 Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

 2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.