Berufsrecht: Keine sexualisierende Schockwerbung durch Anwalt

Die Rechtsanwaltskammern dürfen die Werbung eines Anwalts mit sexualisierenden Motiven auf Kaffeetassen ohne seriösen, sachlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit untersagen. Erfolgt die gleiche Werbung durch eine von dem Anwalt gegründete UG, so handelt es sich um eine unzulässige Umgehung.

Anfang des Jahres 2013 bat ein Rechtsanwalt die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer um die Beurteilung der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer von ihm beabsichtigten sogenannten „Schockwerbung“. Zu Werbezwecken wollte er Kaffeetassen mit verschiedenen grafischen Aufdrucken bzw. Bildern für seine Kanzlei herstellen lassen und diese in der Öffentlichkeit verbreiten. Vor diesem Hintergrund erteilte die Kammer dem Rechtsanwalt zwei belehrende Hinweise mit der Aufforderung, die beabsichtigte Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltliche Berufsrecht und den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts unterlassen.

Reißerische, sexualisierende Werbung mit Berufsbild eines Anwalts unvereinbar

Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Berufung vor dem BGH war ebenfalls nicht erfolgreich. Nach Auffassung des BGH war ein Informationswert der beabsichtigten Werbung kaum erkennbar. Die Werbung sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, durch eine reißerische und sexualisierende Ausgestaltung in einer Weise öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen, die mit dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes als seriöser Sachwalter der Interessen Rechtssuchender nicht zu vereinbaren sei (BGH Urteil v. 27.10.2014,  AnwZ (Brfg) 67/13). Die darauf seitens des  Anwalts eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.

Eine UG sollte es richten

Der Anwalt gab noch nicht auf. Er gründete eine „Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)“ und ließ sich als deren Geschäftsführer eintragen. Als Geschäftsführer der UG fragte er wiederum bei der Kammer an, ob die von ihm beabsichtigte Werbung auf Kaffeetassen, nun unter Hinzufügung der Bezeichnung UG als zulässig angesehen werde. Die Anfrage beschied die Kammer wiederum abschlägig unter dem Hinweis, es sei nicht hinzunehmen, dass eine UG nunmehr für ihn die höchstrichterlich bereits untersagte Werbung betreibe. Dies sei ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BORA..

Anwalt bemühte erneuten Anwaltsgerichtshof

Wieder zog der Anwalt vor Gericht und begehrte die Feststellung, dass die nunmehr beabsichtigte Werbung keinen Verstoß gegen anwaltliche Berufsrecht darstelle. Der Anwaltsgerichtshof wies die Feststellungsklage bereits als unzulässig zurück.

  • Bei dem belehrenden Hinweis handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine einfache Belehrung im Sinne einer bloß präventiven Auskunft ohne Regelungscharakter.
  • Ein konkretes Verbot oder Unterlassungsgebot werde mit dem Schreiben nicht ausgesprochen.
  • Das Schreiben der Kammer enthalte im übrigen lediglich den Hinweis, man wolle gegebenenfalls die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 120 a BRAO unterrichten; auch dieser Hinweis entfalte gegenüber dem Anwalt noch keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen.

Auch der BGH bewertete die Feststellungsklage als unzulässig

Der BGH ergänzte in seiner Rechtsmittelentscheidung die Begründung des Anwaltsgerichtshof. In der Sache handelte sich nach Auffassung des BGH bei dem Feststellungsbegehren des Klägers um ein Verlangen nach vorbeugendem Rechtsschutz, da die eigentliche Entscheidung gegebenenfalls durch den Generalstaatsanwalt zu treffen wäre. Das für die Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz sei nicht erkennbar.

  • Es sei dem Anwalt ohne weiteres zuzumuten, auf die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft zur Frage der Erhebung einer möglicherweise anwaltsgerichtlichen Anschuldigung abzuwarten.
  • Somit fehlte es nach Auffassung des BGH an dem für die Feststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung.
  • Beabsichtige der Anwalt die Rechtsauffassung der Kammer insoweit anzugreifen, so sehe das Gesetz dafür der Selbstreinigungsverfahren gemäß § 123 BRAO vor, so dass auch insoweit für eine Feststellungsklage kein Raum sei.

Umgehung des Verbots durch indirekte Werbung ist rechtswidrig

Hilfsweise ging der BGH aber auch auf die materiellrechtliche Seite ein. Ein Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht sei unzweifelhaft gegeben. Gemäß § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1BORA dürfe ein Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn die Werbung betreiben, die für ihn selbst verboten ist. Insoweit sei bereits rechtskräftig entschieden, dass die konkret beabsichtigte Werbung mit dem anwaltlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung des Publikums nicht zu vereinbaren sei. Dieses Verbot dürfe der Anwalt nicht dadurch umgehen, dass er als Geschäftsführer einer UG daraufhin wirke, dass die unzulässige Werbung für ihn doch platziert werde. Dies folge unmittelbar aus § 6 Abs.3 BORA in Verbindung mit § 43 b BRAO.

(BGH, Urteil v. 3.7..2017, AnwZ (Brfg) 45/15)

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