Beleidigen durch Emoijs im Straf- und Arbeitsrecht

Stellt ein Arbeitnehmer ein Emoji oder Emoticon im Sinne von fettes Schwein, Bären- oder Affenkopf mit Bezug zu einem leitenden Mitarbeiter seines Betriebs auf Facebook, so ist dies eine ernste rechtswidrige Beleidigung, rechtfertigt aber nicht immer eine fristlose Kündigung.

Emoticons und auch Emojis erlangen in ihren mannigfachen Facetten auch rechtlich Bedeutung und landen sogar vor Gericht.

Auch ein niedliches Schwein, kann eine Beleidigung sein

Auch wenn das Schweinchen als Emoji von Google bis Apple noch so niedlich aussehen mag, je nachdem in welchem Zusammenhang, kann es eine strafrechtlich relevante Beleidigung sein. Durch bewusste Platzierung von Emoticons in Form von Schweinen-, Bären- oder Affenköpfen kann eine Person herabgewürdigt und beleidigt werden, was u.a. zu strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Diskussionsforum bei Facebook über Erkrankung eines Mitarbeiters

Über die Frage der Beleidigung durch ein Emoticon hatte das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden. Der Kläger des Rechtsstreits wehrte sich gegen eine von dem beklagten Maschinenbauunternehmen ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

  • Anlass der Kündigung war die bei Facebook eingestellte Chronik eines weiteren Mitarbeiters des Unternehmens, der wegen eines Arbeitsunfalls längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war
  • und seine Verletzung bei Facebook postete.
  • Es entwickelte sich hieraus eine lebhafte Diskussion in der Kommentarfunktion, an der sich 21 Personen beteiligten,
  • unter anderem der Kläger und vier weitere Mitarbeiter der Beklagten.
  • Mit Hilfe von Insidernamen und Tierabbildungen in Form von Emoticons machten sich einige Kommentatoren dabei über verschiedene leitende Mitarbeiter des Unternehmens lustig.

Leitende Angestellte mit Tieremoji versehen

Der Kläger hatte leitende Mitarbeiter der Beklagten auf diese Weise u.a. mit „fettes“ (ausgeschrieben) Schwein (Emoticon) bzw. mit einem Bären- oder Affenkopf (Emoticon)  tituliert. Dies nahm das Unternehmen nicht auf die leichte Schulter, sondern zum Anlass für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.

Tier-Emojis rechtfertigen Abmahnung aber keine fristlose Kündigung

Das ArbG hat der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

  • Das ArbG bewertete die Posts der Beklagten zwar als Beleidigung von leitenden Mitarbeitern des Unternehmens,
  • angesichts einer sechzehnjährigen beanstandungslosen Tätigkeit des Klägers sei dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung aber höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten, den sonst einwandfrei arbeitenden Kläger loszuwerden.

Vor diesem Hintergrund sei es der Beklagten zumutbar gewesen, den Kläger wegen der durchaus als rechtswidrig zu bewertenden Kommentare zunächst abzumahnen.

Warum eine Abmahnung trotz Beleidigung reichte

Eine Abmahnung mit der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung im Wiederholungsfall sei in diesem Fall die angemessene Reaktion gewesen. Außerdem sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers zu erwarten gewesen, dass dieser eine Abmahnung beherzigt und diese sich hätte zur Warnung dienen lassen, was noch höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig gegen das Erfordernis einer fristlosen Kündigung spreche (BAG, Urteil v. 25.10.2012, 2 AZR 495/11).

Emoji unter der Gürtellinie

In der Berufungsinstanz ergänzte die Beklagte ihren Sachvortrag dahingehend, der Beleidigte sei äußerst korpulent und habe wegen einer Knochenerkrankung sehr markante Gesichtszüge, insbesondere eine breite Stirnfront und eine breite Nase sowie sehr breite Hände. Die Beleidigung mit dem Schweine-Emoji sei daher besonders verletzend gewesen. Allein schon wegen ihrer Fürsorgepflicht sei die Beklagte als Arbeitgeber daher zum Einschreiten verpflichtet gewesen, zumal der Kläger schlicht aus gehässigen Motiven gehandelt habe.

Fristlose Kündigung bei Beleidigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen

Auch das LAG wertete die Bemerkungen und Kommentare des Klägers als grobe Beleidigung des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter und Repräsentanten und damit als einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, die eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen könnten (BAG, Urteil v. 10.12.2009, 2 AZR 534/08).

Keine Empfängerkontrolle

Das LAG berücksichtigte auch die Art der Verbreitung über das Medium Facebook. Die beleidigende Äußerung sei nämlich nicht in der eigenen Chronik des Klägers sondern in der Chronik eines anderen Nutzers, nämlich des leitenden Mitarbeiters des Unternehmens platziert gewesen.

  • Deshalb habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass sein Post von einem ihm unbekannten Empfängerkreis gelesen wird.
  • Er habe keine Kontrolle darüber gehabt, ob die beleidigenden Äußerungen öffentlich werden.
  • Es habe somit die Gefahr einer schnellen Verbreitung in einem großen Empfängerkreis in kurzer Zeit bestanden.

Das Gericht rügte in diesem Zusammenhang das vielfach zu beobachtende Phänomen, dass unter dem vermeintlichen Schutz der Anonymität sozialer Netzwerke deutlich heftiger vom Leder gezogen werde als in direkten Gesprächen.

Abmahnung hätte als „Gelbe Karte“ genügt

Dennoch stimmte das LAG im Ergebnis der erstinstanzlichen Gesamtwürdigung zu.

  • Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände reiche das Verhalten des Arbeitnehmers nicht aus, um das Vertrauen des Arbeitgebers in einen 16 Jahre lang unbeanstandet tätigen Mitarbeiter endgültig zu zerstören.
  • Die Beklagte habe den Kläger auch als überdurchschnittlich guten Mitarbeiter bewertet, wie aus einer überdurchschnittlichen Leistungszulage von 18,9 % ersichtlich sei.

Eine gelbe Karte in Form einer Abmahnung sei daher als Reaktion angemessen und ausreichend gewesen.

Die fristlose Kündigung sei demgegenüber als unverhältnismäßig zu bewerten.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2016, 4 Sa 5/16)

Hintergrund:

Die Japaner haben sie erfunden

Der Japaner Shigetaka Kurita war 1999 der erste, der ein Emoji für eine asiatische Telekommunikationsgesellschaft entwickelt hat. Seitdem sind die niedlichen Bilder in der weltweiten Internetkommunikation kaum noch wegzudenken. Psychologen sehen darin einen Ersatz für die bei der elektronischen Kommunikation nicht erkennbare Gesichtsmimik des Gegenübers.

Emojis führen nach einer internationalen Untersuchung aber oft auch zu Missverständnissen, da ihre Bedeutung nicht immer eindeutig ist und je nach kulturellem Hintergrund auch sehr unterschiedlich sein kann. Marktforscher haben festgestellt, dass männliche Führungspersönlichkeiten sympathischer wirken, wenn sie gelegentlich Emojis einsetzen. Aber Vorsicht: Tun sie es zu häufig, werden sie als wenig durchsetzungsfähig eingestuft. Alles in allem also eine äußerst diffizile Materie.

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