Bedeutung des Brexit-Deals für die Anwaltschaft, Folgen für LLPs

Auch das deutsche anwaltliche Berufsrecht bleibt vom Brexit-Deal nicht unbeeinflusst. Insbesondere für die im Vereinigten Königreich gegründeten und in Deutschland tätigen LLPs hat der Brexit-Deal Auswirkungen. Für britische Rechtsanwälte, die in der EU niedergelassen sind, bringt Brexit ebenfalls Probleme.

Der Brexit bringt für die Anwaltschaft einige Änderungen. Vorläufig wurde das anwaltliche Berufsrecht in einigen wichtigen Punkten angepasst. Aufgrund vieler unklarer Bestimmungen des Brexit-Deals dürften in Zukunft aber noch eine ganze Reihe von Auslegungsfragen den Rechtsanwaltskammern und Gerichten Kopfzerbrechen bereiten.

Brexit bringt Statusverlust für britische Rechtsanwälte

Zunächst wurde das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)“ mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert. § 1 EuRAG definiert den Regelungsbereich des Gesetzes für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu § 1 EuRAG genannten Berufsbezeichnungen in Deutschland tätig zu sein.

Rechtsanwaltskammer: Advocate/Barrister/Solicitor sind draußen

Hier wurden nun die in Großbritannien geltenden Anwaltsbezeichnungen „Advocate/Barrister/Solicitor gestrichen, d.h. die Vorschrift verliert ihre Geltung für britische Rechtsanwälte. In der Folge ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EuRAG die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer zu widerrufen. Ein Widerruf ergeht nach dieser Vorschrift u.a. dann, wenn die zugelassene Person den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert.

Britische Rechtsanwälte künftig nur mit eingeschränktem Tätigkeitsfeld in der BRD aktiv

Gleichzeitig wurden die britischen Berufsbezeichnungen in § 206 BRAO ergänzend eingefügt. § 206 regelt die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WHO) und sonstiger Staaten.

  • Britische Advocates, Barristers und Solicitors dürfen in Deutschland danach eine Niederlassung nur noch zu dem Zweck eröffnen,
  • um im britischen Recht sowie im Völkerrecht beratend tätig zu sein.
  • Voraussetzung ist weiterhin, dass sie auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

Vor dem Brexit dagegen

  • durften sie bei Aufnahme in eine RAK unter ihrer Berufsbezeichnung als niedergelassene europäische Rechtsanwälte anwaltlich tätig sein.
  • Nach dreijähriger Tätigkeit konnten sie zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Eingeschränkte Tätigkeitsbefugnis auch nach BRAO-Reform

Mit der am 20.1.2021 vom Bundestag beschlossenen Reform der BRAO ist nach § 207a BRAO-E vorgesehen, dass eine Auslandsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO hat, unter näher definierten Voraussetzungen (Gesellschafter sind Rechtsanwälte oder Angehörige ähnlicher Berufe gemäß § 59 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO-E) Rechtsdienstleistungen in Deutschland über eine Zweigniederlassung auf den Gebieten des Rechtes des Herkunftsstaates und des Völkerrechts erbringen darf.

Diese Vorschrift gilt dann auch für LLPs, wie dies der Brexit-Deal auch vorsieht.

Auftritte britischer Rechtsanwälte vor deutschen Gerichten

Vor deutschen Gerichten darf die Gesellschaft nur auftreten, wenn sie nach deutschem Recht die Rechtsdienstleistungsbefugnis besitzt und postulationsfähig ist. Außerdem sind hier tätige Auslandsgesellschaften an das deutsche Berufsrecht gebunden, § 59 e Abs. 1 Satz 1 BRAO-E. Dies bedeutet im Ergebnis eine deutliche Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten britischer Rechtsanwälte in Deutschland.

Brexit-Deal beinhaltet vorrangig anzuwendendes Unionsrecht

Im einzelnen dürften mit der Anwendung der Bestimmungen des Brexit-Deals in Zukunft aber noch einige Auslegungsprobleme sowohl auf die Rechtsanwaltskammern als auch die Gerichte zukommen. Gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV bindet der am 24.12.2020 geschlossene Brexit-Deal nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Organe der EU. Daraus folgt für die EU-Mitgliedstaaten, dass die Bestimmungen des Vertrages unmittelbar und vorrangig anzuwendendes Unionsrecht sind. Über Auslegungsfragen entscheidet in letzter Instanz der EuGH.

Auslegungsprobleme vorprogrammiert

Die quasi in letzter Sekunde teilweise im Eiltempo zusammengezimmerten Bestimmungen des Brexit-Deals lassen an Klarheit einiges zu wünschen übrig. Dies gilt für die unterschiedlichsten Regelungsbereiche. Für den Bereich der Rechtsanwaltsgesellschaften fehlt insbesondere eine klare Regelung zur Anwendung des spezifischen Landesrechts. Dies zeigt sich besonders deutlich an den nach dem Vertragstext unklaren Auswirkungen für die  im wesentlichen in Deutschland tätigen „Limited Liability Partnerships“ (LLPs), die im VK gegründet wurden.

Künftig Abkehr von der Gründungstheorie?

Im Gegensatz zur überkommenen Rechtspraxis in Deutschland, nach der das auf solche Gesellschaften anwendbare Recht sich nach dem Sitz der LLP richtet, hat der EuGH für Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet wurden, die Anwendung des Rechts des Gründungsortes zum Grundsatz erhoben (EuGH, Urteil v. 9.3.1999, C-212/97).

Dies hat aus deutscher Sicht den Nachteil, dass mit der Gründung einer Gesellschaft im EU-Ausland, die sich anschließend in Deutschland niederlässt, deutsches Gesellschaftsrecht umgangen werden kann. Dennoch hat auch der BGH dieses sog. Gründungsprinzip anerkannt (BGH, Urteil v. 13.3.2003, VII ZR 370/98). Für Gesellschaften, die außerhalb der EU gegründet wurden, gilt nach deutschem Recht aber weiterhin die sogenannte Sitztheorie, das heißt, es gilt das Recht am Sitz der Gesellschaft.

Britische LLPs bleibt der Weg in die PartGmbB

Nach dem Brexit gilt damit die Sitztheorie künftig auch wieder für eine im VK gegründete LLPs. Für die LLPs würde damit künftig das Recht der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gelten, da diese Form der in Deutschland nicht gesetzlich geregelten LLP am nächsten kommt.

Dies würde für britische LLPs mit Verwaltungssitz in Deutschland künftig

  • die obligatorische Eintragung in das Partnerschaftsregister
  • sowie den zwingenden Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG

erforderlich machen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wäre die LLP in Deutschland als einfache PartG bzw. als GbR ohne Haftungsbeschränkung zu qualifizieren.

Schonfrist für britische Rechtsanwälte?

Diskutiert wird zur Zeit eine mögliche Schonfrist zumindest für die Gesellschaften, die im VK gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz bereits vor dem Brexit-Referendum nach Deutschland verlegt haben. Lange Zeit für eine gesetzliche Regelung bleibt nicht.

Problem der „Fly-in-fly-out-Rechtsdienstleistungen

Sog. Fly-in-fly-out-Rechtsdienstleistungen sollen nach den Bestimmungen des Brexit-Deals ebenfalls gestattet werden. Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen ein ausländischer Rechtsanwalt sich vorübergehend zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland befindet, ohne hier eine dauerhafte Niederlassung zu unterhalten. Diese bei grenzüberschreitenden Transaktionen in der Wirtschaft nicht seltene Konstellation ist nach dem RDG wegen des Verstoßes gegen das Niederlassungsgebot eigentlich nicht zulässig. Hier muss durch eine entsprechende Regelung in Zukunft Klarheit geschaffen werden.

Vollstreckbarkeit von Zahlungstiteln

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Vollstreckungstiteln wird im Brexit-Abkommen nicht geregelt. Abzuwarten bleibt, ob das VK dem Luganer Übereinkommen beitreten wird, das die Anerkennung ausländischer vollstreckbarer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - entsprechend den Regelungen der EU mit Norwegen, Island und der Schweiz - regelt. Einige hoffen in diesem Kontext auch auf ein Zustandekommen des fertig ausformulierten Haager Vollstreckungsübereinkommens für Zivil- und Handelssachen.

Fazit: Die Probleme mit der Umsetzung des Brexit-Deals in der Justiz und in der Anwaltschaft haben gerade erst begonnen, ihre Lösung wird in einigen Fällen wohl Jahre dauern.


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