Aufnahme im UK erworbenen Adelstitels ins Personenstandsregister?

In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH die Eintragung im EU-Ausland erworbener Adelstitel im Personenstandsregister abgelehnt und das in der Bundesrepublik geltende Verbot der Verleihung von Adelstiteln als Bestandteil des ordre public gewertet.

Der Antragsteller hat im Lauf seines Lebens mehrfach seinen Namen geändert. Im Geburtenregister war der im Jahr 1963 geborene Antragsteller mit dem Vornamen „Nabiel“ sowie dem Familiennamen „El-Bagdadi“ eingetragen. Seit 1983 führte er den zusätzlichen Vornamen Peter. Im Wege einer Namensänderung wurde 1987 der Nachname in „Bogendorff“ geändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption erlangte der Antragsteller 1996 den Familiennamen „Bogendorff von Wolffersdorff“.

In Großbritannien griff in der Antragsteller in die Vollen

Im Jahr 2004 erwarb der Antragsteller während eines Aufenthalts im Vereinigten Königreich zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch die britische Staatsangehörigkeit und veröffentlichte anschließend eine Erklärung zur privatautonomen Namensänderung, die in Großbritannien als so genannter  „deed poll“ (= unprobematische Form der Namensänderung durch einseitige Willenserklärung) Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorf“.

Das deutsche Standesamt zog nicht mit

Das deutsche Standesamt verweigerte dem Antragsteller anschließend den Wunsch, den nach englischem Recht gebildeten Namen in das deutsche Geburtenregister einzutragen.

  • Darauf hat der Antragsteller eine amtsgerichtliche Klage eingereicht mit dem Antrag, das Standesamt anzuweisen, den von ihm gewählten Namen einzutragen.
  • In einem Vorabentscheidungsverfahren hat das AG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der deutsche Staat zur Eintragung des in Großbritannien erworbenen Namens verpflichtet ist.

Der EuGH hat im Grundsatz entschieden, der deutsche Staat sei dann nicht zur Eintragung verpflichtet, wenn die Eintragung zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Widerspruch stehe und die Verweigerung der Eintragung für den Antragsteller keine wesentlichen persönlichen, beruflichen oder reiserechtlichen Nachteile mit sich bringe (EuGH, Urteil v. 2.6.2016, C-438/14).

Antragsteller geht bis zum BGH

Anschließend hat das AG den Antrag auf Namenseintragung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das zuständige OLG zurückgewiesen. Die gegen die Entscheidung des OLG gerichtete Rechtsbeschwerde hatte nun vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Grundsätzlich existiert Namens-Wahlrecht

Der BGH verwies zunächst auf Art. 48 Satz 1. HS 1 EGBGB. Hiernach steht einer Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, gegenüber dem Standesamt ein Wahlrecht zu, einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zu wählen.

  • Dieses Namenswahlrecht gilt auch für denjenigen Namensträger, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten Namensänderung erfolgt ist
  • und zwar auch dann, wenn die Namensänderung wie beim „deed poll“ einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (BGH, Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 292/15).

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des BGH beim Antragsteller grundsätzlich gegeben.

Wahlrecht steht unter dem Vorbehalt des ordre public

Gem. Art. 48 Satz 1HS 2 EGBGB ist dieses Wahlrecht allerdings nur dann anzuerkennen, wenn dieses mit dem grundsätzlichen rechtlichen Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Exakt gegen diesen ordre-public-Vorbehalt  verstößt nach der Wertung des BGH aber die von dem Antragsteller gewählte Namenskombination. Diesen Schluss zieht der BGH aus dem gem. Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden Art. 109 Abs. 3 WRV. Nach dieser Vorschrift sind

  • öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben.
  • Adelsbezeichnungen gelten nur noch als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
  • Das Verbot der Verleihung von Adelstiteln ist unmittelbar geltendes Recht.

Antragsteller besessen von dem Wunsch, zum Adel zu gehören

Die Bedeutung dieser Namensregelungen sind nach dem Diktum des BGH umso höher einzuschätzen, als die Aufhebung von Standesvorrechten bis heute nichts daran geändert habe, dass auch den nach dem Gesetz funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen in breiten Bevölkerungskreisen weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde.

  • Der vom Antragsteller mit zusätzlichen Adelstiteln versehene Name stehe vor diesem Hintergrund mit dem Grundgedanken der deutschen Namensregelungen
  • und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch,
  • dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheine, den gewählten Namen zu akzeptieren (BGH, Urteil v. 8.5.2014, III ZR 371/12).

Dies sei auch darin begründet, dass der Antragsteller bei seinem Antrag erkennbar allein von der Motivation getragen wurde, durch Führung eines Namens mit Adelsbezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken.

Dies sei mit der gesetzlichen Entscheidung des Art. 109 WRV nicht vereinbar, der die Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit im Sinne von Art. 3 GG umsetzen solle.

Keine Verletzung der Freizügigkeitsregeln

Der Senat berücksichtigte auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 21 AEUV verletzt werden kann, wenn Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen anzuerkennen, dies allerdings nur, wenn als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohten.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Außerdem habe der EuGH den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (EuGH, Urteil v. 20.12.2010, C-208/09). Der ordre public der Bundesrepublik verbiete es, das Verbot der Verleihung von Adelstiteln durch Erwerb von Adelstitel im Ausland zu umgehen.

(BGH Beschluss v. 9.1.2019, XII ZB 188/179)


Anmerkung:

Recht auf eigenen Namen als Identitätsmerkmal

Das Namensrecht ist ein äußerst komplexes Rechtsgebiet. Das Führen von Künstlernamen, Pseudonymen, Spitznamen ist heute nicht zuletzt durch das World Wide Web zu einem häufigen Phänomen geworden.

  • In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Bürger das Recht auf einen eigenen Namen, § 12 BGB.
  • Eine Namensänderung ist nur aus triftigem Grund möglich.
  • Der Name ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts.

Das Namensrecht ist in Deutschland stark reglementiert

Das Namensänderungsgesetz (NÄG) regelt detailliert, ob und unter welchen Voraussetzungen Namen geändert werden können. Eine Namensänderung kommt vor allem bei familienrechtlichen Statusänderungen in Betracht, also bei Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Scheidung, Adoption, sowie bei der Geburt eines Kindes. Eine Änderung des Namens, nur weil er nicht gefällt, ist kaum möglich. Wichtige Gründe für eine  Namensänderung können gemäß §§ 1, 2 NÄG u.a. sein:

  • Die Wahrung der Identifikationsfunktion,
  • sicherheitsrechtlichen Interessen (schwere Gefährdung durch Stalking),
  • lächerliche oder anstößig wirkende Namen (Stichwort: „Kevin ist kein Name, sondern eine Diagnose“),
  • der Wunsch eines Antragstellers ausländischer Herkunft, einen Familiennamen zu erhalten, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert.

Eltern müssen bei der Namenswahl das Kindeswohl beachten

Bei der Wahl des Namens ihres Kindes sind Eltern grundsätzlich frei. Sie dürfen sogar Namen erfinden (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 20. 6.2014, 1 W 19/14). Das BVerfG hat demgegenüber allerdings die Grenzen der freien Wahl der Eltern bei der Auswahl des Namens betont. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG habe der Staat darüber zu wachen, dass die Eltern nicht durch eine verantwortungslose Namenswahl das Wohl des Kindes beeinträchtigen, z.B. wenn der Namensträger der Lächerlichkeit preisgegeben  wird und hierdurch die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschluss v.  28.1.2004,1 BvR 994/98). „Bierstübl“ und „Omo“ gehen als Vornamen ebenso wenig durch wie die Zuweisung von einer übergroßen Zahl von Vornamen, die ein Kind verwirren und in seiner Persönlichkeitsfindung behindern kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.4.1998, 3 Wx 90/98).