Auch gemischte Sozietäten dürfen PKH-Mandanten beigeordnet werden

Ein Familiengericht hatte einem Mandanten im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Beiordnung einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Rechtsanwalts-GmbH verweigert. Doch die Entscheidung kassierte das Oberlandesgericht Nürnberg gleich wieder ein.

Das Familiengericht hatte sich auf die Beschwerde der Gesellschaft hin auf den Standpunkt gestellt, dass vorliegend die Beiordnung der R & S-GmbH nicht in Betracht komme, da einer der vertretungsberechtigten Geschäftsführer als Steuerberater und Rechtsbeistand nicht befugt sei, „im Familienrecht fremde Rechtsangelegenheiten zu regeln“. Doch da hatte das Gericht die Rechtsprechung seines Oberlandesgerichts geflissentlich übergangen.

Nach § 59g BRAO zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft kann beigeordnet werden

Nach dessen ständiger Rechtsprechung kann nämlich nach § 121 ZPO nicht nur ein Rechtsanwalt als Einzelperson beigeordnet werden, sondern auch eine nach § 59g BRAO zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft. Diese Rechtsprechung stehe in Einklang mit der des BGH. „An ihr wird festgehalten“, stellten die Nürnberger Richter klar.

Verfassungskonforme Auslegung des § 121 ZPO

Auch der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO stehe der Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht entgegen. Zwar werde in genannter Vorschrift von einem „beizuordnenden Rechtsanwalt“ gesprochen und wurde an diesem Gesetzestext auch nach Einführung der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft nichts geändert. „Hieraus kann jedoch – entgegen der Meinung des LSG Sachsen (NZS 2012, NZS Jahr 2012 Seite 679) – nicht gefolgert werden, dass der Kreis der Beiordnungsfähigen nur im Wege einer Gesetzesänderung auf Rechtsanwaltsgesellschaften ausgedehnt werden könne“, schreibt das Gericht.

  • Nach Meinung des Senats bedarf die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO vielmehr vor dem Hintergrund der Neuregelungen im Berufsrecht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass auch Rechtsanwaltsgesellschaften im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden können.
  • „Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine vermögende Prozesspartei nach Einführung des § 59a BRAO eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Bevollmächtigte beauftragen und die mit einer Arbeitsteilung der dort agierenden Anwälte verbundenen Vorteile nutzen könnte, während sich eine bedürftige Prozesspartei auf die Beiordnung eines Einzelanwalts beschränken lassen müsste“ schlussfolgern die Nürnberger Richter.

Die Gesellschaft entscheidet über den Terminsvertreter

Auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft stehe unter dem Schutz des Art. 12 GG. Deshalb erscheine es nicht gerechtfertigt, Rechtsanwaltsgesellschaften, bei denen auch andere Personen als Rechtsanwälte Geschäftsführer sind, von einer Beiordnung auszuschließen.

Auch „gemischte“ Rechtsanwaltsgesellschaften sollen unbeschränkt beruflich aktiv werden können

Nach § 59e BRAO seien auch Rechtsanwaltsgesellschaften zuzulassen, zu deren Gesellschaftern Steuerberater gehören. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten müssen daher auch „gemischte“ Rechtsanwaltsgesellschaften unbeschränkt ihrer beruflichen Bestimmung nachgehen können.

  • Der Tatsache, dass ein einzelner Geschäftsführer nicht als anwaltlicher Vertreter in Familiensachen vor Gericht auftreten kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 59a S. 2 und 3 BRAO eine Rechtsanwaltsgesellschaft zwar grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts hat,
  • aber nur durch solche Organe und Vertreter handeln kann, in deren Person die für die Erbringung der mandatsbezogenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
  • Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat daher in eigener Verantwortung zu bestimmen, durch welches Organ oder durch welchen qualifizierten Vertreter sie im konkreten Fall gegenüber dem Gericht auftritt.

Diese Entscheidungsbefugnis kann der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht im Wege einer durch das Gericht ausgesprochenen Beiordnung einer Einzelperson genommen werden. Es war daher antragsgemäß die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.

(OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.1.2013, 10 WF 1449/12).

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