Astronomische Schadenersatzklage wird Eigentor eines Berliners

Mit besonders spitzfindigen Ansätzen kan man vor Gericht spektakulär scheitern: 37 Millionen Euro Schadenersatz und 70.000 Euro Schmerzensgeld forderte ein Berliner von dem Hotel Maritim Berlin-Tiergarten, weil er auf dem vereisten Pflaster vor dem Hotel ausgerutscht war und sich hierdurch verletzt hatte. Damit begab er sich auch juristisch auf's Glatteis. 

Ein Splitterbruch am linken Oberschenkel mit mehrfachen Operationen in der Folge war das sicher sehr schmerzhafte Ergebnis des Sturzes vor dem Hotel. Dafür wollte er jemanden "bluten" sehen.

Verkehrssicherungspflicht stand immerhin außer Frage

Unstreitig ist die Betreiberin des Hotels für den betreffenden Bürgersteig, auf dem der Betroffene ausgerutscht war, winterdienstpflichtig. Die Eisbildung auf dem Bürgersteig sei für ihn nicht erkennbar gewesen, so das Unfallopfer. Der Gehweg sei an der betreffenden Stelle rund 3 m breit. Der spätere Kläger stürzte dort kurz vor 18:00 Uhr. Neben den Krankentransportkosten forderte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro.

Ungewöhnlich hoher Schadenersatzanspruch wegen Folgeschäden

Darüber hinaus machte der Kläger geltend, infolge des Unfallereignisses einen äußerst wichtigen Geschäftstermin in Asien zu einem Bauprojekt verpasst zu haben. Zur Umsetzung des Auftrags sei ein Vorfinanzierungsgespräch angesetzt gewesen, das er infolge des Unfalls nicht habe wahrnehmen können. Trotz der Verzögerung sei das Projekt zwar in Gang gesetzt worden, die erst Wochen nach dem Unfall eingeleitete Vorfinanzierung habe jedoch zu erheblich schlechteren Konditionen geführt. Hierdurch sei ein Verlust in Höhe von 37 Millionen Euro entstanden. Da dies auf dem Verschulden der Hotelbetreiberin beruhe, habe diese den Schaden zu ersetzen.

Verkehrssicherungspflicht steht unter Vorbehalt

Das LG stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die Beklagte hinsichtlich des Gehweges verkehrssicherungspflichtig gemäß §§ 3 Abs.1, 4 BlnStrRG (Berliner Straßenreinigungsgesetz) gewesen sei. Die Räumung und Streupflicht bestehe aber nicht uneingeschränkt, sondern stehe unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei auch die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen in die Beurteilung einzubeziehen sei (BGH, Urteil v. 9.10.2003, III ZR VIII/03).

Nicht der gesamte Gehweg muss vom Eise befreit werden

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei zunächst zu klären, auf welcher Breite der Gehweg zu streuen sei. In der Regel sei eine Breite von 1 m bis 1,20 m ausreichend. Ein Fußgänger müsse grundsätzlich in der kalten Jahreszeit damit rechnen, dass Teile des Gehwegs außerhalb dieser Breite nicht gestreut seien und insbesondere auch die Ränder des gestreuten Bereich durchaus glatt sein könnten (OLG Nürnberg, Urteil v. 20.12.2000, 6 U 2402/00).

Nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme war der Gehweg auf einer Breite von ca. 1,5 m durch die Hotelbetreiberin gestreut worden. Da es sich um den Gehweg an der Seite des Hotels handelte, der nicht stark von Fußgängern frequentiert war, sei diese Streubreite in jedem Fall mehr als ausreichend gewesen.

Auch Fußgänger müssen aufpassen

Angesichts der winterlichen Verhältnisse und des ständig wechselnden Niederschlags an diesem Tag, der im ganzen Berliner Stadtgebiet verschiedentlich zu  Blitzeis geführt habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Gehweg dauernd zu streuen oder gar zu sperren, um Unfälle zu vermeiden. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Auch vom Publikum müsse bei solchen Verhältnissen eine gewisse Vorsicht beim Begehen von Gehwegen verlangt werden (OLG Karlsruhe, Urteil v.  20.9.2004, 7 U 94/03)

Kostenträchtige Klageabweisung

Vor diesem Hintergrund kam das LG zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nicht der erforderliche Beweis gelungen sei, dass die Beklagte ihre Streupflicht verletzt habe. Auch habe der Kläger nicht beweisen können, dass sein Sturz in einem Bereich des Gehsteiges erfolgte, der von der Beklagten freizuhalten gewesen wäre.

  • Ein Sturz des Geschädigten außerhalb des streupflichtigen  Bereichs von 1,50 m sei nach dem Sachverhalt genauso wahrscheinlich wie ein Sturz in dem Bereich, in den die Streupflicht bestanden hat.
  • Der Kläger sei aber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sturz im streupflichtigen Bereich erfolgt und dort nicht hinreichend gestreut worden sei.

Da dies dem Kläger nicht gelungen war, wies das LG die Klage in vollem Umfang ab – ein angesichts des Gegenstandswertes für den Kläger durchaus teures Vergnügen.

(LG Berlin, Urteil v. 16.7.2015, 10 O 211/14)