Anwalt schuldet Rechtsschutzversicherung keine Auskunft

Anfragen nach dem Sachstand des versicherten Rechtsstreits seitens der Rechtsschutzversicherungen kennen Anwälte zur Genüge. Beantworten müssen sie diese Anfragen aber grundsätzlich nicht.

Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor. Das Gericht entschied: Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant folgt, dass eine Rechtsschutzversicherung Auskunftsansprüche ihres Versicherten gegenüber einem Rechtsanwalt nur dann geltend machen kann, wenn der Versicherte seinen Anwalt zuvor von der Schweigepflicht entbunden hat.

Reden ist Silber

Liegt keine Schweigepflichtentbindung vor, bleibt dem Versicherer nichts anderes übrig, als zunächst seinen Kunden auf Auskunft zu verklagen. Dort würde der Anwalt dann ggfls. als Zeuge vernommen, müsste aber gleichfalls nur aussagen, wenn ihn der Mandant von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Anwalt nimmt Vorschuss und schweigt in der Folge

In dem Urteilsfall hatte ein Anwalt den rechtsschutzversicherten Mandanten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vertreten. Die Rechtsschutzversicherung leistete gegenüber dem Anwalt Vorschüsse in Höhe von 546,68 EUR.

Versicherung will es wissen

  • In der Folge ließ der Anwalt mehrfache Anfragen der Rechtschutzversicherung nach dem Sachstand des Mandats unbeantwortet.

  • Daraufhin verklagte die Assekuranz den Anwalt auf Auskunft darüber, ob der Anspruch des Mandanten mittlerweile mit welchem Ergebnis durchgesetzt werden konnte.

Mandantenschutz geht über alles

Doch das Amtsgericht Frankfurt/Main wies den Auskunftsanspruch mangels Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht ab. Diese gelte grundsätzlich gegenüber jedermann und unterliege nur der Disposition des Mandanten selbst. Das gelte auch für Auskunftsansprüche, die gesetzlich auf den Versicherer übergehen (§ 86 VVG, §§ 401, 402 BGB). Der Grund: Auch durch Anspruchsübergang werde der Versicherer nicht selbst zum Mandanten.

Schließlich könne die Entbindung auch nicht durch die Vorschussanmeldung des Anwalts beim Versicherer konkludent miterklärt werden. Das Vertrauensverhälnis Anwalt-Mandant stehe mit der Entgegennahme des Vorschusses nicht mit zur Disposition, betonte das AG Frankfurt/Main

(AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2012, 30 C 1926/12).