Es ist auch in Beratungshilfesachen nicht Sache des Gerichts, nachträglich die Arbeitsweise des Rechtsanwalts zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird.

Es ist naheliegend, dass in Zeiten leerer öffentlicher Kassen auch an Beratungshilfe gespart wird. Es lohnt sich aber, sich zu wehren, wenn dies offenkundig am falschen Ende geschieht.

 

Kopieren muss möglich sein

Der Anspruch auf Festsetzung der Kopierkosten folgt aus § 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7000 VV RVG. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a.) VV RVG sind die Kosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu ersetzen, soweit die Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung geboten war.

 

Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten

Ein Rechtsanwalt der einen Mandanten beraten hatte, der angab, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, benötigt Ablichtungen aus der Ermittlungsakte, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten. Es ging darum, ob er hierfür Anspruch auf Erstattung hatte. Nachdem die Erstattung abgelehnt wurde befand das Amtsgericht, die Kopien seien  zur sachgerechten Bearbeitung geboten.

 

Gute Gründe für einen Erstattungsanspruch für Kopien

Würde dem Anwalt die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird, würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich nicht mehr gewährleistet. Es wäre dem Anwalt z.B. unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zur Besprechung zu bitten bzw. diese durchzuführen. Außerdem braucht der Rechtsanwalt die zumindest auszugsweise kopierte Akte

  • möglicherweise für weitere Besprechungstermin,
  • für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung
  • sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.

 

Unabhängiges Organ der Rechtspflege

Anwälte sollten in entsprechenden Fällen darauf hinweisen, dass sie gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege sind und es nicht Aufgaben des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis" vorzuschreiben.

 

(AG Saale, Beschluss v. 8.2.2010, 103 II 3103/09)

 

Weitere interessante Urteile zur Beratungshilfe:

  • Der aus § 2 Abs. 2 BerHG folgende Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der Beratungshilfe ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss v. 14.10.2008, 1 BvR 2310/06).
  • Beratungshilfe für Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II: Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden (BVerfG, Beschluss v. 11.5.2009, 1 BvR 1517/09; siehe auch BVerfG, Beschluss v.14.9.2009, 1 BvR 40/09).
  • Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschluss v. 22.3.2006. IX ZB 94/06) in Betracht.
  • Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist (OLG Düsseldorf; Beschluss v. 26.2.2009, I-10 W 137/08).
  • Das AG Spandau (Beschluss v. 14.7.2009, 70a II RB 1453/09) hat einem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe (Räumungsklage) auch die weitere Vertretung (Korrespondenz) genehmigt (Erstattung der Geschäftsgebühr) und ausgeführt, dass es nicht Sache der Rechtspfleger ist, durch Einschränkungen im Beratungshilfeschein den Rechtsanwälten Vorgaben in der Sache zu machen. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben der Rechtsanwälte, in einem Beratungshilfefall in Abstimmung mit dem berechtigten Mandanten auch über den Umfang der Beratungshilfe im gesetzlichen Rahmen zu entscheiden.