Anwalt darf mit kostenloser Erstberatung werben

Anwälte dürfen nach einer Entscheidung des LG Essen ihre Konkurrenten mit dem Angebot einer Erstberatung zum Nulltarif zur Weißglut treiben. Für außergerichtliche Beratung gibt es keine RVG-Vorgaben. Erst, wenn sie mit dem Preiskampf Konkurrenten bewusst verdrängen oder vernichten wollen, sei die Grenze lauteren Wettbewerbs überschritten.

In dem Fall hatte eine Kanzlei aus Essen einen Anwalt aus Hamburg auf Unterlassung bestimmter Werbung verklagt.  Beide Parteien sind im Filesharing-Abmahn-Geschäft tätig.

Abmahnanwalt wirbt mit kostenloser Ersteinschätzung

Der Beklagte warb mit Google-AdWord-Anzeigen und auf seinen Homepages mit einer „kostenlosen Erstberatung“ und einer „kostenlosen Ersteinschätzung“ wie folgt: „Filesharing Abmahnung – Soforthilfe bei Abmahnung“, „Kostenlose Erstberatung, bundesweit“, „Kostenlose Ersteinschätzung! Rufen Sie uns jetzt an … Oder schreiben Sie uns …“ sowie „Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern!“

Konkurrent mahnte ab

Der Konkurrent aus dem Ruhrgebiet mahnte ihn dafür schriftlich ab. Dieser habe es zu unterlassen, mit einer kostenlosen Erstberatung und Ersteinschätzung in Filesharing-Fällen zu werben. Der Beklagte zeigte hierauf keine Reaktion. Er warb auch in der Folgezeit sowohl unter Google als auch auf seinen Homepages mit „kostenloser Ersteinschätzung“.

Gebührenvereinbarung oder gesetzliche Gebühren

Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Grund: Nach Ansicht des LG Essen liegt kein Verstoß gegen Mindestpreisvorschriften durch den Beklagten vor.

  • Gemäß § 49 b BRAO ist es zwar unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
  • Es gebe aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung mehr,
  • so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49 b BRAO verstoßen kann, so die Essener Richter.

RVG-Reform hat Gebühren für außergerichtliche Beratung gekippt

Seit der Änderung des RVG durch Artikel 5 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 1.7.2006 sind die bis dahin vorgesehenen gesetzlichen Gebühren für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft bzw. Beratung ersatzlos weggefallen, mit der Folge, dass das RVG für die außergerichtliche Beratung seit diesem Zeitpunkt keine konkret bestimmte gesetzliche Gebühr mehr vorsieht.

Stattdessen soll der Rechtsanwalt nunmehr gem. § 34 Abs. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, erhält er gem. § 34 Absatz I 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ BGB § 612 BGB § 612 Absatz II BGB).

Rationalität der Nachfrageentscheidung muss erhalten bleiben

Auch aus dem Wettbewerbsrecht ergibt sich nach Ansicht des Gerichts kein Unterlassungsanspruch. So sei ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken iSv § 4 Nr. 4 UWG durch das In-Aussicht-Stellen von Vergünstigungen nur dann anzunehmen, „wenn die Verkaufsförderungsmaßnahmen die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschalten.

  • Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist für sich niemals wettbewerbswidrig,
  • sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Wettbewerbs.
  • Dies gilt auch für Fälle, in denen die Anlockwirkung von einem Dumping-Preis ausgeht“,

stellte das Gericht klar. Unlauter werde eine derartige Preisgestaltung erst dann, wenn sie mit der Zielsetzung erfolgt, den Wettbewerber zu verdrängen oder gar zu vernichten, wofür hier nichts ersichtlich ist.

Im Schnitt der Mandate kostendeckend

Die Preisgestaltungsfreiheit umfasse auch das Recht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Dass derartige Gründe hier vorliegen, hat die klagende Kanzlei nicht dargetan.

Die Erstberatung zum Nulltarif solle offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, Kosten auslösendes Mandatsverhältnis erleichtern. Im Ergebnis ziele die Werbung des Beklagten darauf ab, im Schnitt seiner Mandate kostendeckend zu arbeiten, was auch den Interessenten bewusst sei, meinte das Gericht.

Die kostenlose Erstberatung sei daher nur eine Werbemaßnahme neben anderen. „Viele Verbraucher lassen sich bei ihrer Auswahlentscheidung vor allem von persönlichen Erfahrungen, die sie mit bestimmten Rechtsanwälten bereits gemacht haben, von dem guten Ruf bestimmter Rechtsanwälte oder Kanzleien und von konkreten Empfehlungen Dritter, aber auch von objektiv erkennbaren Qualifikationen eines Rechtsanwalts leiten“, so die Essener Richter.

Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, dass das Angebot des Beklagten geeignet sein könnte, den Kläger vom Markt zu verdrängen.

(LG Essen, Urteil v. 10.10.2013, 4 O 226/13).

Hintergrund: Kanzleicontrolling

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Wer ein Unter­nehmen führt, muss sich über alle Aspekte informieren – das gilt für Anwalts­unternehmen ebenso wie für alle anderen.

Dabei ist es wichtig, den Überblick über betriebliche Kenngrößen zu behalten und Anreize zur Verhaltenssteuerung in die betriebswirtschaftlich richtige Richtung zu setzen.

Schlagworte zum Thema:  UWG, Beratung, RVG, Kanzleiorganisation, Kanzleimanagement